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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 86. Die Militair-Verwaltung.
gestellt worden, über welche die General-Kommando's endgültige
Entscheidungen zu treffen haben; eine Erweiterung hat diese Kom-
petenz noch erhalten durch die Kab.Ordre v. 16. Sept. 1871 Ziff. V 1).

IV. Die mit der wirthschaftlichen Armee-Verwal-
tung
betrauten Behörden sind die Militair-Intendanturen;
sie sind in Folge der Kab.Ordre v. 1. Nov. 1820 an Stelle der
Ober-Kriegs-Kommissare getreten und haben die obere Verwaltung
und Aufsicht über alle Zweige der Militair-Oekonomie des betref-
fenden Armeekorps. Ihre Zusammensetzung und ihre Geschäfts-
führung wurden geregelt durch die Instruktion v. 16. Januar 1821,
welche die wesentliche Grundlage aller späteren Vorschriften ge-
blieben ist 2). Bei der Reorganisation der Preußischen Armee er-
hielt auch die Intendantur eine andere Gliederung, indem außer
den Korps-Intendanturen noch besondere Divisions-Intendanturen
eingerichtet wurden 3). Hierdurch wurde eine neue Regelung der
Verfassung, Geschäftsvertheilung und des Verfahrens dieser Be-
hörden erforderlich. Die gegenwärtig geltenden Bestimmungen be-
ruhen auf dem "Geschäftsplan für die Korps-Intendanturen",
welcher durch Erl. des Kriegsminist. v. 28. Novemb. 1875 festge-
stellt worden ist.

1. An der Spitze der gesammten Intendantur des Armeekorps
steht der Korpsintendant; ihm sind die übrigen Intendanturbeamten
untergeordnet. Er ist das Organ des Kriegsministeriums und bil-
det eine Zwischeninstanz zwischen demselben und den unteren Mi-
litair-Oekonomie-Behörden. Die bei dem General-Kommando vor-
kommenden zu dem Ressort der Intendantur gehörigen Geschäfte
werden von dem Intendanten erledigt, der erforderlichen Falles dem
kommandirenden General persönlich Vortrag zu halten hat. Neue
Vorschriften, nach denen sich die Truppen richten sollen, können von
dem Intendanten selbstständig nicht erlassen werden, sondern müssen
von dem kommandirenden General als Befehle ausgehen. Hin-
sichtlich der Rechnungslegung und Kontrole sind die Intendanturen

1) v. Helldorff a. a. O. S. 21. -- Vgl. auch die zusammenfassende Dar-
stellung in v. Löbell's Jahresberichten f. Militairwesen I S. 78.
2) Vgl. v. Löbell's Jahresberichte II (1875) S. 477 ff.
3) Zuerst versuchsweise bei 4 Provinzial-Armeekorps (I. III. IV. VIII.)
durch die Kab.Ordre v. 27. Juni 1861; dann bei den andern 4 Provinzial-
Armeekorps durch Kab.Ordre v. 20. Dez. 1862, endlich bei dem Gardekorps
durch Kab.Ordre v. 16. Nov. 1864 (v. Helldorff S. 42. 43).

§. 86. Die Militair-Verwaltung.
geſtellt worden, über welche die General-Kommando’s endgültige
Entſcheidungen zu treffen haben; eine Erweiterung hat dieſe Kom-
petenz noch erhalten durch die Kab.Ordre v. 16. Sept. 1871 Ziff. V 1).

IV. Die mit der wirthſchaftlichen Armee-Verwal-
tung
betrauten Behörden ſind die Militair-Intendanturen;
ſie ſind in Folge der Kab.Ordre v. 1. Nov. 1820 an Stelle der
Ober-Kriegs-Kommiſſare getreten und haben die obere Verwaltung
und Aufſicht über alle Zweige der Militair-Oekonomie des betref-
fenden Armeekorps. Ihre Zuſammenſetzung und ihre Geſchäfts-
führung wurden geregelt durch die Inſtruktion v. 16. Januar 1821,
welche die weſentliche Grundlage aller ſpäteren Vorſchriften ge-
blieben iſt 2). Bei der Reorganiſation der Preußiſchen Armee er-
hielt auch die Intendantur eine andere Gliederung, indem außer
den Korps-Intendanturen noch beſondere Diviſions-Intendanturen
eingerichtet wurden 3). Hierdurch wurde eine neue Regelung der
Verfaſſung, Geſchäftsvertheilung und des Verfahrens dieſer Be-
hörden erforderlich. Die gegenwärtig geltenden Beſtimmungen be-
ruhen auf dem „Geſchäftsplan für die Korps-Intendanturen“,
welcher durch Erl. des Kriegsminiſt. v. 28. Novemb. 1875 feſtge-
ſtellt worden iſt.

1. An der Spitze der geſammten Intendantur des Armeekorps
ſteht der Korpsintendant; ihm ſind die übrigen Intendanturbeamten
untergeordnet. Er iſt das Organ des Kriegsminiſteriums und bil-
det eine Zwiſcheninſtanz zwiſchen demſelben und den unteren Mi-
litair-Oekonomie-Behörden. Die bei dem General-Kommando vor-
kommenden zu dem Reſſort der Intendantur gehörigen Geſchäfte
werden von dem Intendanten erledigt, der erforderlichen Falles dem
kommandirenden General perſönlich Vortrag zu halten hat. Neue
Vorſchriften, nach denen ſich die Truppen richten ſollen, können von
dem Intendanten ſelbſtſtändig nicht erlaſſen werden, ſondern müſſen
von dem kommandirenden General als Befehle ausgehen. Hin-
ſichtlich der Rechnungslegung und Kontrole ſind die Intendanturen

1) v. Helldorff a. a. O. S. 21. — Vgl. auch die zuſammenfaſſende Dar-
ſtellung in v. Löbell’s Jahresberichten f. Militairweſen I S. 78.
2) Vgl. v. Löbell’s Jahresberichte II (1875) S. 477 ff.
3) Zuerſt verſuchsweiſe bei 4 Provinzial-Armeekorps (I. III. IV. VIII.)
durch die Kab.Ordre v. 27. Juni 1861; dann bei den andern 4 Provinzial-
Armeekorps durch Kab.Ordre v. 20. Dez. 1862, endlich bei dem Gardekorps
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[111/0121] §. 86. Die Militair-Verwaltung. geſtellt worden, über welche die General-Kommando’s endgültige Entſcheidungen zu treffen haben; eine Erweiterung hat dieſe Kom- petenz noch erhalten durch die Kab.Ordre v. 16. Sept. 1871 Ziff. V 1). IV. Die mit der wirthſchaftlichen Armee-Verwal- tung betrauten Behörden ſind die Militair-Intendanturen; ſie ſind in Folge der Kab.Ordre v. 1. Nov. 1820 an Stelle der Ober-Kriegs-Kommiſſare getreten und haben die obere Verwaltung und Aufſicht über alle Zweige der Militair-Oekonomie des betref- fenden Armeekorps. Ihre Zuſammenſetzung und ihre Geſchäfts- führung wurden geregelt durch die Inſtruktion v. 16. Januar 1821, welche die weſentliche Grundlage aller ſpäteren Vorſchriften ge- blieben iſt 2). Bei der Reorganiſation der Preußiſchen Armee er- hielt auch die Intendantur eine andere Gliederung, indem außer den Korps-Intendanturen noch beſondere Diviſions-Intendanturen eingerichtet wurden 3). Hierdurch wurde eine neue Regelung der Verfaſſung, Geſchäftsvertheilung und des Verfahrens dieſer Be- hörden erforderlich. Die gegenwärtig geltenden Beſtimmungen be- ruhen auf dem „Geſchäftsplan für die Korps-Intendanturen“, welcher durch Erl. des Kriegsminiſt. v. 28. Novemb. 1875 feſtge- ſtellt worden iſt. 1. An der Spitze der geſammten Intendantur des Armeekorps ſteht der Korpsintendant; ihm ſind die übrigen Intendanturbeamten untergeordnet. Er iſt das Organ des Kriegsminiſteriums und bil- det eine Zwiſcheninſtanz zwiſchen demſelben und den unteren Mi- litair-Oekonomie-Behörden. Die bei dem General-Kommando vor- kommenden zu dem Reſſort der Intendantur gehörigen Geſchäfte werden von dem Intendanten erledigt, der erforderlichen Falles dem kommandirenden General perſönlich Vortrag zu halten hat. Neue Vorſchriften, nach denen ſich die Truppen richten ſollen, können von dem Intendanten ſelbſtſtändig nicht erlaſſen werden, ſondern müſſen von dem kommandirenden General als Befehle ausgehen. Hin- ſichtlich der Rechnungslegung und Kontrole ſind die Intendanturen 1) v. Helldorff a. a. O. S. 21. — Vgl. auch die zuſammenfaſſende Dar- ſtellung in v. Löbell’s Jahresberichten f. Militairweſen I S. 78. 2) Vgl. v. Löbell’s Jahresberichte II (1875) S. 477 ff. 3) Zuerſt verſuchsweiſe bei 4 Provinzial-Armeekorps (I. III. IV. VIII.) durch die Kab.Ordre v. 27. Juni 1861; dann bei den andern 4 Provinzial- Armeekorps durch Kab.Ordre v. 20. Dez. 1862, endlich bei dem Gardekorps durch Kab.Ordre v. 16. Nov. 1864 (v. Helldorff S. 42. 43).

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 111. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/121>, abgerufen am 22.11.2024.