Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 83. Das stehende Heer. dauernd Geltung haben und welche deshalb mit dem im §. 1 desMilitairgesetzes angegebenen Endtermin nicht mit erlöschen. Diese Grundlagen sind folgende: a) Die im Militairgesetz §. 2 bis 4 angegebenen Kadres und b) Der Grundsatz der Reichsverfassung Art. 63 c) Die allgemeine Wehrpflicht dauert in dem Umfange, d) Der im Art. 62 Abs. 2 der R.V. enthaltene Grundsatz hat 1) Siehe oben S. 79 fg. 2) Wehrges. v. 1867 §. 9.
§. 83. Das ſtehende Heer. dauernd Geltung haben und welche deshalb mit dem im §. 1 desMilitairgeſetzes angegebenen Endtermin nicht mit erlöſchen. Dieſe Grundlagen ſind folgende: a) Die im Militairgeſetz §. 2 bis 4 angegebenen Kadres und b) Der Grundſatz der Reichsverfaſſung Art. 63 c) Die allgemeine Wehrpflicht dauert in dem Umfange, d) Der im Art. 62 Abſ. 2 der R.V. enthaltene Grundſatz hat 1) Siehe oben S. 79 fg. 2) Wehrgeſ. v. 1867 §. 9.
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§. 83. Das ſtehende Heer.
dauernd Geltung haben und welche deshalb mit dem im §. 1 des
Militairgeſetzes angegebenen Endtermin nicht mit erlöſchen. Dieſe
Grundlagen ſind folgende:
a) Die im Militairgeſetz §. 2 bis 4 angegebenen Kadres und
deren Formationen bleiben beſtehen 1).
b) Der Grundſatz der Reichsverfaſſung Art. 63
Abſ. 4: „Der Kaiſer beſtimmt den Präſenzſtand …
der Kontingente des Reichsheeres“ gilt fort. Die
Behauptung, daß dieſe Anordnung durch das Militairgeſetz §. 1
aufgehoben ſei, iſt eine ganz grundloſe. Dieſe Beſtimmung
ſteht in der R.V. neben dem Art. 60, kann alſo mit ihr nicht
im Widerſpruch ſich befinden; das Geſetz vom 9. Dezember 1871
und das Milit.-Geſetz §. 1 haben den im Art. 60 enthaltenen Satz
prolongirt, haben ſich alſo ebenfalls nicht an Stelle der Regel des
Art. 63 Abſ. 4, ſondern neben dieſe Regel geſetzt. Sie enthalten
allerdings eine Einſchränkung derſelben, indem der Kaiſer die für
jedes Jahr in das Heer einzuſtellenden Rekruten „nach Maßgabe
des Geſetzes“ zu beſtimmen hat 2); ſobald aber die Geltung des
Militairgeſetzes erliſcht, hört eben nur dieſe Einſchränkung
auf, aber nicht die im Art. 63 Abſ. 4 der R.V. ſanctionirte
dauernde Regel.
c) Die allgemeine Wehrpflicht dauert in dem Umfange,
den die Reichsverfaſſung, das Wehrgeſetz und das Militairgeſetz
normirt haben, fort; die Reichsangehörigen können alſo nach Vor-
ſchrift dieſes Geſetzes zum Dienſt herangezogen werden ohne Rück-
ſicht darauf, ob eine Präſenzſtärke des Heeres geſetzlich feſtgeſtellt
iſt oder nicht.
d) Der im Art. 62 Abſ. 2 der R.V. enthaltene Grundſatz hat
dauernde Geltung. Er lautet: „Nach dem 31. Dezember 1871
müſſen dieſe Beiträge von den einzelnen Staaten des Bundes zur
Reichskaſſe fortgezahlt werden. Zur Berechnung derſelben wird
die im Art. 60 interimiſtiſch feſtgeſtellte Friedens-Präſenzſtärke ſo
lange feſtgehalten, bis ſie durch ein Reichsgeſetz abgeändert iſt.“
Die Behauptung, daß dieſe Beſtimmung ihre Geltung verloren
habe, ſeitdem an die Stelle des Pauſchquantums die jährliche Ver-
1) Siehe oben S. 79 fg.
2) Wehrgeſ. v. 1867 §. 9.
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