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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.

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§. 76. Die Verwaltung des Gewerbewesens.
pensation von der Prüfung zulässig ist, und über das in solchen
Fällen zu beobachtende Verfahren sind in der Bekanntmach. v. 9.
Dezemb. 1869 enthalten 1).

Auch für Hebammen ist das Erforderniß einer Approbation
reichsgesetzlich aufgestellt, die Regelung des Verfahrens aber den
Einzelstaaten überlassen 2).

g) Für Seeschiffer, Seesteuerleute und Lootsen 3).
Durch Bekanntmachung v. 25. Septemb. 1869 sind die vom Bundes-
rath beschlossenen Vorschriften über den Nachweis der Befähigung
als Seeschiffer und Seesteuermann erlassen worden 4). Dieselben
unterscheiden die Schifferprüfung für kleine Fahrt, worunter die
Fahrt in der Nordsee bis zum 61 Grad nördlicher Breite und in
der Ostsee mit Seeschiffen vom 30 bis ausschl. 100 Tonnen (zu
1000 Kilogr.) Tragfähigkeit verstanden wird; ferner die Steuer-
mannsprüfung, durch deren Ablegung die Zulassung als Steuer-
mann auf großer Fahrt und, nach Zurücklegung einer gewissen
Fahrzeit zur See als Steuermann 5), die Zulassung als Schiffer
auf Europäischer Fahrt (d. h. Europäische Häfen und Häfen
des Mittelländischen, Schwarzen und Azow'schen Meeres) bedingt
ist; und endlich die Schifferprüfung für große Fahrt. Die Be-
stimmungen über den Nachweis der Befähigung, welcher erforder-
lich ist um als Führer von Küstenschiffen zugelassen zu werden,
sind einstweilen den Landesregierungen überlassen 6); die Vorschrif-
ten des Bundesrathes über die Prüfung der Lootsen sind noch
nicht ergangen, so daß inzwischen ebenfalls noch die in den einzelnen
Bundesstaaten geltenden Vorschriften Anwendung finden.

Spezielle Anordnungen über das Prüfungsverfahren und über
die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen für die Schiffer-

1) B.-G.-Bl. 1869 S. 687.
2) Gew.-O. §. 30 Abs. 2.
3) Gew.-O. §. 31. Das Gewerbe der Schiffer und Lootsen auf Strömen
ist frei, soweit nicht in Folge von Staatsverträgen besondere Anord-
nungen getroffen sind. Die letzteren hat die Gew.-O. aufrecht erhalten. Ver-
träge dieser Art, durch welche die Ausstellung von Schifferpatenten vereinbart
wird, sind abgeschlossen worden hinsichtlich der Schifffahrt auf dem Rhein, der
Weser, der Elbe. Sie sind mitgetheilt bei Jacobi Gewerbegesetzb. S. 456 ff.
4) B.-G.-Bl. 1869 S. 660 ff.
5) Bekanntm. v. 25. Septemb. 1869 §. 11.
6) a. a. O. §. 4.

§. 76. Die Verwaltung des Gewerbeweſens.
penſation von der Prüfung zuläſſig iſt, und über das in ſolchen
Fällen zu beobachtende Verfahren ſind in der Bekanntmach. v. 9.
Dezemb. 1869 enthalten 1).

Auch für Hebammen iſt das Erforderniß einer Approbation
reichsgeſetzlich aufgeſtellt, die Regelung des Verfahrens aber den
Einzelſtaaten überlaſſen 2).

γ) Für Seeſchiffer, Seeſteuerleute und Lootſen 3).
Durch Bekanntmachung v. 25. Septemb. 1869 ſind die vom Bundes-
rath beſchloſſenen Vorſchriften über den Nachweis der Befähigung
als Seeſchiffer und Seeſteuermann erlaſſen worden 4). Dieſelben
unterſcheiden die Schifferprüfung für kleine Fahrt, worunter die
Fahrt in der Nordſee bis zum 61 Grad nördlicher Breite und in
der Oſtſee mit Seeſchiffen vom 30 bis ausſchl. 100 Tonnen (zu
1000 Kilogr.) Tragfähigkeit verſtanden wird; ferner die Steuer-
mannsprüfung, durch deren Ablegung die Zulaſſung als Steuer-
mann auf großer Fahrt und, nach Zurücklegung einer gewiſſen
Fahrzeit zur See als Steuermann 5), die Zulaſſung als Schiffer
auf Europäiſcher Fahrt (d. h. Europäiſche Häfen und Häfen
des Mittelländiſchen, Schwarzen und Azow’ſchen Meeres) bedingt
iſt; und endlich die Schifferprüfung für große Fahrt. Die Be-
ſtimmungen über den Nachweis der Befähigung, welcher erforder-
lich iſt um als Führer von Küſtenſchiffen zugelaſſen zu werden,
ſind einſtweilen den Landesregierungen überlaſſen 6); die Vorſchrif-
ten des Bundesrathes über die Prüfung der Lootſen ſind noch
nicht ergangen, ſo daß inzwiſchen ebenfalls noch die in den einzelnen
Bundesſtaaten geltenden Vorſchriften Anwendung finden.

Spezielle Anordnungen über das Prüfungsverfahren und über
die Zuſammenſetzung der Prüfungskommiſſionen für die Schiffer-

1) B.-G.-Bl. 1869 S. 687.
2) Gew.-O. §. 30 Abſ. 2.
3) Gew.-O. §. 31. Das Gewerbe der Schiffer und Lootſen auf Strömen
iſt frei, ſoweit nicht in Folge von Staatsverträgen beſondere Anord-
nungen getroffen ſind. Die letzteren hat die Gew.-O. aufrecht erhalten. Ver-
träge dieſer Art, durch welche die Ausſtellung von Schifferpatenten vereinbart
wird, ſind abgeſchloſſen worden hinſichtlich der Schifffahrt auf dem Rhein, der
Weſer, der Elbe. Sie ſind mitgetheilt bei Jacobi Gewerbegeſetzb. S. 456 ff.
4) B.-G.-Bl. 1869 S. 660 ff.
5) Bekanntm. v. 25. Septemb. 1869 §. 11.
6) a. a. O. §. 4.
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[463/0477] §. 76. Die Verwaltung des Gewerbeweſens. penſation von der Prüfung zuläſſig iſt, und über das in ſolchen Fällen zu beobachtende Verfahren ſind in der Bekanntmach. v. 9. Dezemb. 1869 enthalten 1). Auch für Hebammen iſt das Erforderniß einer Approbation reichsgeſetzlich aufgeſtellt, die Regelung des Verfahrens aber den Einzelſtaaten überlaſſen 2). γ) Für Seeſchiffer, Seeſteuerleute und Lootſen 3). Durch Bekanntmachung v. 25. Septemb. 1869 ſind die vom Bundes- rath beſchloſſenen Vorſchriften über den Nachweis der Befähigung als Seeſchiffer und Seeſteuermann erlaſſen worden 4). Dieſelben unterſcheiden die Schifferprüfung für kleine Fahrt, worunter die Fahrt in der Nordſee bis zum 61 Grad nördlicher Breite und in der Oſtſee mit Seeſchiffen vom 30 bis ausſchl. 100 Tonnen (zu 1000 Kilogr.) Tragfähigkeit verſtanden wird; ferner die Steuer- mannsprüfung, durch deren Ablegung die Zulaſſung als Steuer- mann auf großer Fahrt und, nach Zurücklegung einer gewiſſen Fahrzeit zur See als Steuermann 5), die Zulaſſung als Schiffer auf Europäiſcher Fahrt (d. h. Europäiſche Häfen und Häfen des Mittelländiſchen, Schwarzen und Azow’ſchen Meeres) bedingt iſt; und endlich die Schifferprüfung für große Fahrt. Die Be- ſtimmungen über den Nachweis der Befähigung, welcher erforder- lich iſt um als Führer von Küſtenſchiffen zugelaſſen zu werden, ſind einſtweilen den Landesregierungen überlaſſen 6); die Vorſchrif- ten des Bundesrathes über die Prüfung der Lootſen ſind noch nicht ergangen, ſo daß inzwiſchen ebenfalls noch die in den einzelnen Bundesſtaaten geltenden Vorſchriften Anwendung finden. Spezielle Anordnungen über das Prüfungsverfahren und über die Zuſammenſetzung der Prüfungskommiſſionen für die Schiffer- 1) B.-G.-Bl. 1869 S. 687. 2) Gew.-O. §. 30 Abſ. 2. 3) Gew.-O. §. 31. Das Gewerbe der Schiffer und Lootſen auf Strömen iſt frei, ſoweit nicht in Folge von Staatsverträgen beſondere Anord- nungen getroffen ſind. Die letzteren hat die Gew.-O. aufrecht erhalten. Ver- träge dieſer Art, durch welche die Ausſtellung von Schifferpatenten vereinbart wird, ſind abgeſchloſſen worden hinſichtlich der Schifffahrt auf dem Rhein, der Weſer, der Elbe. Sie ſind mitgetheilt bei Jacobi Gewerbegeſetzb. S. 456 ff. 4) B.-G.-Bl. 1869 S. 660 ff. 5) Bekanntm. v. 25. Septemb. 1869 §. 11. 6) a. a. O. §. 4.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 463. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/477>, abgerufen am 26.06.2024.