Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.§. 74. Die Verwaltung des Münzwesens. (Geldwerth) zurückzunehmen d. h. sie gegen Münzen der neuenoder in Geltung erhaltenen Währung von gleichem Geldbetrage umzutauschen. Die Einlösungspflicht besteht daher für jeden Staat nur hinsichtlich der von ihm ausgegebenen Münzen, während die Außerkurssetzung auch Münzen fremden Gepräges betreffen kann. Sie erstreckt sich ferner auf die durch den gewöhnlichen Umlauf abgenutzten, im Gewicht verringerten Münzstücke, dagegen nicht auf durchlöcherte, beschnittene oder sonst gewaltsam beschädigte oder verfälschte Münzstücke 1). Behufs leichterer und schnellerer Abwick- lung des Einlösungs-Geschäftes, auf welches im Allgemeinen die Grundsätze des bürgerlichen Rechtes Anwendung finden, werden die letzteren durch Aufstellung von zwei speziellen Rechts-Vorschriften modifizirt, nämlich durch Fixirung des Umrechnungs-Maßstaabes, um geringfügige Bruchtheile zu vermeiden und Streitigkeiten wegen des Werthverhältnisses auszuschließen, und durch Anordnung eines Aufgebots-Verfahrens, das ist die öffentliche Aufforderung der Inhaber der Münzen, sie zur Einlösung zu präsentiren, mit Festsetzung einer Präclusivfrist. Auch diese Rechtsvorschriften sind vom Reich erlassen und der Es ist ferner der für die Finanzwirthschaft wichtige Grund- 1) Vgl. Münzges. Art. 10 Abs. 1. V. v. 6. Dezember 1873 §. 5. v. 7. März 1874 §. 4. v. 2. Juli 1874 §. 3, v. 19. Dez. 1874 §. 4 u. s. w. 2) Hinsichtlich der Münzen der Frankenwährung besteht keine Einlösungs- pflicht. Ges. v. 15. Novemb. 1874 §. 2 u. 3. R.-G.-Bl. S. 131. Ebenso wenig hinsichtlich der in der Thalerwährung geprägten Oesterreichischen Münzen. 3) Münzges. Art. 8 Abs. 3. 4) Münzges. Art. 8 Abs. 1. Für die Feststellung des Einlösungs-Werthes
sind jedoch für die im Art. 15 des Münzges. aufgeführten Münzsorten die- jenigen Werthe maßgebend, welche daselbst diesen Münzen bis zu ihrer Außerkurssetzung bei allen Zahlungen gesetzlich beigelegt worden sind. §. 74. Die Verwaltung des Münzweſens. (Geldwerth) zurückzunehmen d. h. ſie gegen Münzen der neuenoder in Geltung erhaltenen Währung von gleichem Geldbetrage umzutauſchen. Die Einlöſungspflicht beſteht daher für jeden Staat nur hinſichtlich der von ihm ausgegebenen Münzen, während die Außerkursſetzung auch Münzen fremden Gepräges betreffen kann. Sie erſtreckt ſich ferner auf die durch den gewöhnlichen Umlauf abgenutzten, im Gewicht verringerten Münzſtücke, dagegen nicht auf durchlöcherte, beſchnittene oder ſonſt gewaltſam beſchädigte oder verfälſchte Münzſtücke 1). Behufs leichterer und ſchnellerer Abwick- lung des Einlöſungs-Geſchäftes, auf welches im Allgemeinen die Grundſätze des bürgerlichen Rechtes Anwendung finden, werden die letzteren durch Aufſtellung von zwei ſpeziellen Rechts-Vorſchriften modifizirt, nämlich durch Fixirung des Umrechnungs-Maßſtaabes, um geringfügige Bruchtheile zu vermeiden und Streitigkeiten wegen des Werthverhältniſſes auszuſchließen, und durch Anordnung eines Aufgebots-Verfahrens, das iſt die öffentliche Aufforderung der Inhaber der Münzen, ſie zur Einlöſung zu präſentiren, mit Feſtſetzung einer Präcluſivfriſt. Auch dieſe Rechtsvorſchriften ſind vom Reich erlaſſen und der Es iſt ferner der für die Finanzwirthſchaft wichtige Grund- 1) Vgl. Münzgeſ. Art. 10 Abſ. 1. V. v. 6. Dezember 1873 §. 5. v. 7. März 1874 §. 4. v. 2. Juli 1874 §. 3, v. 19. Dez. 1874 §. 4 u. ſ. w. 2) Hinſichtlich der Münzen der Frankenwährung beſteht keine Einlöſungs- pflicht. Geſ. v. 15. Novemb. 1874 §. 2 u. 3. R.-G.-Bl. S. 131. Ebenſo wenig hinſichtlich der in der Thalerwährung geprägten Oeſterreichiſchen Münzen. 3) Münzgeſ. Art. 8 Abſ. 3. 4) Münzgeſ. Art. 8 Abſ. 1. Für die Feſtſtellung des Einlöſungs-Werthes
ſind jedoch für die im Art. 15 des Münzgeſ. aufgeführten Münzſorten die- jenigen Werthe maßgebend, welche daſelbſt dieſen Münzen bis zu ihrer Außerkursſetzung bei allen Zahlungen geſetzlich beigelegt worden ſind. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0436" n="422"/><fw place="top" type="header">§. 74. Die Verwaltung des Münzweſens.</fw><lb/> (Geldwerth) zurückzunehmen d. h. ſie gegen Münzen der neuen<lb/> oder in Geltung erhaltenen Währung von gleichem Geldbetrage<lb/> umzutauſchen. Die Einlöſungspflicht beſteht daher für jeden Staat<lb/> nur hinſichtlich der von ihm ausgegebenen Münzen, während die<lb/> Außerkursſetzung auch Münzen fremden Gepräges betreffen kann.<lb/> Sie erſtreckt ſich ferner auf die durch den gewöhnlichen Umlauf<lb/> abgenutzten, im Gewicht verringerten Münzſtücke, dagegen nicht<lb/> auf durchlöcherte, beſchnittene oder ſonſt gewaltſam beſchädigte oder<lb/> verfälſchte Münzſtücke <note place="foot" n="1)">Vgl. Münzgeſ. Art. 10 Abſ. 1. V. v. 6. Dezember 1873 §. 5. v.<lb/> 7. März 1874 §. 4. v. 2. Juli 1874 §. 3, v. 19. Dez. 1874 §. 4 u. ſ. w.</note>. Behufs leichterer und ſchnellerer Abwick-<lb/> lung des Einlöſungs-Geſchäftes, auf welches im Allgemeinen die<lb/> Grundſätze des bürgerlichen Rechtes Anwendung finden, werden<lb/> die letzteren durch Aufſtellung von zwei ſpeziellen Rechts-Vorſchriften<lb/> modifizirt, nämlich durch Fixirung des Umrechnungs-Maßſtaabes,<lb/> um geringfügige Bruchtheile zu vermeiden und Streitigkeiten wegen<lb/> des Werthverhältniſſes auszuſchließen, und durch Anordnung eines<lb/><hi rendition="#g">Aufgebots-Verfahrens</hi>, das iſt die öffentliche Aufforderung<lb/> der Inhaber der Münzen, ſie zur Einlöſung zu präſentiren, mit<lb/> Feſtſetzung einer Präcluſivfriſt.</p><lb/> <p>Auch dieſe Rechtsvorſchriften ſind vom Reich erlaſſen und der<lb/> Kompetenz der Einzelſtaaten entzogen. Das Münzgeſetz unterſagt<lb/> jede Außerkursſetzung von Münzen <hi rendition="#g">deutſchen</hi> <note place="foot" n="2)">Hinſichtlich der Münzen der Frankenwährung beſteht keine Einlöſungs-<lb/> pflicht. Geſ. v. 15. Novemb. 1874 §. 2 u. 3. R.-G.-Bl. S. 131. Ebenſo<lb/> wenig hinſichtlich der in der Thalerwährung geprägten Oeſterreichiſchen Münzen.</note> Gepräges <hi rendition="#g">ohne<lb/> Einlöſung</hi>; es erfordert eine Einlöſungsfriſt von mindeſtens vier<lb/> Wochen und es verlangt, daß dieſelbe mindeſtens drei Monate vor<lb/> ihrem Ablaufe durch das Reichsgeſetzblatt und in den zur Ver-<lb/> öffentlichung von Landesverordnungen beſtimmten Blättern bekannt<lb/> gemacht worden ſei <note place="foot" n="3)">Münzgeſ. Art. 8 Abſ. 3.</note>. Es überträgt ferner dem Bundesrath die<lb/> Feſtſtellung des Werthverhältniſſes und der erforderlichen Verwal-<lb/> tungsvorſchriften <note place="foot" n="4)">Münzgeſ. Art. 8 Abſ. 1. Für die Feſtſtellung des Einlöſungs-Werthes<lb/> ſind jedoch für die im Art. 15 des Münzgeſ. aufgeführten Münzſorten die-<lb/> jenigen Werthe maßgebend, welche daſelbſt dieſen Münzen <hi rendition="#g">bis zu ihrer</hi><lb/> Außerkursſetzung bei allen Zahlungen <hi rendition="#g">geſetzlich</hi> beigelegt worden ſind.</note>.</p><lb/> <p>Es iſt ferner der für die Finanzwirthſchaft wichtige Grund-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [422/0436]
§. 74. Die Verwaltung des Münzweſens.
(Geldwerth) zurückzunehmen d. h. ſie gegen Münzen der neuen
oder in Geltung erhaltenen Währung von gleichem Geldbetrage
umzutauſchen. Die Einlöſungspflicht beſteht daher für jeden Staat
nur hinſichtlich der von ihm ausgegebenen Münzen, während die
Außerkursſetzung auch Münzen fremden Gepräges betreffen kann.
Sie erſtreckt ſich ferner auf die durch den gewöhnlichen Umlauf
abgenutzten, im Gewicht verringerten Münzſtücke, dagegen nicht
auf durchlöcherte, beſchnittene oder ſonſt gewaltſam beſchädigte oder
verfälſchte Münzſtücke 1). Behufs leichterer und ſchnellerer Abwick-
lung des Einlöſungs-Geſchäftes, auf welches im Allgemeinen die
Grundſätze des bürgerlichen Rechtes Anwendung finden, werden
die letzteren durch Aufſtellung von zwei ſpeziellen Rechts-Vorſchriften
modifizirt, nämlich durch Fixirung des Umrechnungs-Maßſtaabes,
um geringfügige Bruchtheile zu vermeiden und Streitigkeiten wegen
des Werthverhältniſſes auszuſchließen, und durch Anordnung eines
Aufgebots-Verfahrens, das iſt die öffentliche Aufforderung
der Inhaber der Münzen, ſie zur Einlöſung zu präſentiren, mit
Feſtſetzung einer Präcluſivfriſt.
Auch dieſe Rechtsvorſchriften ſind vom Reich erlaſſen und der
Kompetenz der Einzelſtaaten entzogen. Das Münzgeſetz unterſagt
jede Außerkursſetzung von Münzen deutſchen 2) Gepräges ohne
Einlöſung; es erfordert eine Einlöſungsfriſt von mindeſtens vier
Wochen und es verlangt, daß dieſelbe mindeſtens drei Monate vor
ihrem Ablaufe durch das Reichsgeſetzblatt und in den zur Ver-
öffentlichung von Landesverordnungen beſtimmten Blättern bekannt
gemacht worden ſei 3). Es überträgt ferner dem Bundesrath die
Feſtſtellung des Werthverhältniſſes und der erforderlichen Verwal-
tungsvorſchriften 4).
Es iſt ferner der für die Finanzwirthſchaft wichtige Grund-
1) Vgl. Münzgeſ. Art. 10 Abſ. 1. V. v. 6. Dezember 1873 §. 5. v.
7. März 1874 §. 4. v. 2. Juli 1874 §. 3, v. 19. Dez. 1874 §. 4 u. ſ. w.
2) Hinſichtlich der Münzen der Frankenwährung beſteht keine Einlöſungs-
pflicht. Geſ. v. 15. Novemb. 1874 §. 2 u. 3. R.-G.-Bl. S. 131. Ebenſo
wenig hinſichtlich der in der Thalerwährung geprägten Oeſterreichiſchen Münzen.
3) Münzgeſ. Art. 8 Abſ. 3.
4) Münzgeſ. Art. 8 Abſ. 1. Für die Feſtſtellung des Einlöſungs-Werthes
ſind jedoch für die im Art. 15 des Münzgeſ. aufgeführten Münzſorten die-
jenigen Werthe maßgebend, welche daſelbſt dieſen Münzen bis zu ihrer
Außerkursſetzung bei allen Zahlungen geſetzlich beigelegt worden ſind.
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