Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.§. 73. Die Verwaltung des Bankwesens. fugnisse aber auf ein sehr geringfügiges Maß herabgesetzt sind. Siebeschränken sich auf die Entgegennahme des jährlichen Verwaltungs- berichts und die Wahl des Central-Ausschusses 1). Weder über die Geschäftsleitung der Reichsbank noch über die Vertheilung der Dividende kann die Generalversammlung Beschlüsse fassen, welche für das Bankdirektorium verbindlich wären. Insbesondere aber ist die Generalversammlung nicht befugt, eine Aende- rung des Bankstatuts zu beschließen. Das Bankstatut ist vielmehr theils in dem Bankgesetz selbst enthalten, theils auf Grund des §. 40 dieses Gesetzes vom Kaiser im Einvernehmen mit dem Bundesrath erlassen worden; es kann daher auch nur abgeändert werden durch Reichsgesetz, soweit es in der Form des Gesetzes ergangen ist, und durch kaiserl. mit Zustimmung des Bundesrathes erlassene Verordnung, soweit es in dieser Form erlassen ist. Wenn in dem Bankstatut §. 21 die Beschlußfassung über Abände- 5. Die Funktionen, welche bei gewöhnlichen Aktienvereinen 1) Bankges. §. 21 Abs. 1. 2) Vgl. auch Bankstatut §. 2 Abs. 2. 3) Die näheren Anordnungen trifft das Bankges. §. 31. Statut §. 22 ff.
§. 73. Die Verwaltung des Bankweſens. fugniſſe aber auf ein ſehr geringfügiges Maß herabgeſetzt ſind. Siebeſchränken ſich auf die Entgegennahme des jährlichen Verwaltungs- berichts und die Wahl des Central-Ausſchuſſes 1). Weder über die Geſchäftsleitung der Reichsbank noch über die Vertheilung der Dividende kann die Generalverſammlung Beſchlüſſe faſſen, welche für das Bankdirektorium verbindlich wären. Insbeſondere aber iſt die Generalverſammlung nicht befugt, eine Aende- rung des Bankſtatuts zu beſchließen. Das Bankſtatut iſt vielmehr theils in dem Bankgeſetz ſelbſt enthalten, theils auf Grund des §. 40 dieſes Geſetzes vom Kaiſer im Einvernehmen mit dem Bundesrath erlaſſen worden; es kann daher auch nur abgeändert werden durch Reichsgeſetz, ſoweit es in der Form des Geſetzes ergangen iſt, und durch kaiſerl. mit Zuſtimmung des Bundesrathes erlaſſene Verordnung, ſoweit es in dieſer Form erlaſſen iſt. Wenn in dem Bankſtatut §. 21 die Beſchlußfaſſung über Abände- 5. Die Funktionen, welche bei gewöhnlichen Aktienvereinen 1) Bankgeſ. §. 21 Abſ. 1. 2) Vgl. auch Bankſtatut §. 2 Abſ. 2. 3) Die näheren Anordnungen trifft das Bankgeſ. §. 31. Statut §. 22 ff.
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§. 73. Die Verwaltung des Bankweſens.
fugniſſe aber auf ein ſehr geringfügiges Maß herabgeſetzt ſind. Sie
beſchränken ſich auf die Entgegennahme des jährlichen Verwaltungs-
berichts und die Wahl des Central-Ausſchuſſes 1). Weder über
die Geſchäftsleitung der Reichsbank noch über die Vertheilung der
Dividende kann die Generalverſammlung Beſchlüſſe faſſen, welche
für das Bankdirektorium verbindlich wären. Insbeſondere aber
iſt die Generalverſammlung nicht befugt, eine Aende-
rung des Bankſtatuts zu beſchließen. Das Bankſtatut iſt
vielmehr theils in dem Bankgeſetz ſelbſt enthalten, theils auf Grund
des §. 40 dieſes Geſetzes vom Kaiſer im Einvernehmen mit dem
Bundesrath erlaſſen worden; es kann daher auch nur abgeändert
werden durch Reichsgeſetz, ſoweit es in der Form des Geſetzes
ergangen iſt, und durch kaiſerl. mit Zuſtimmung des Bundesrathes
erlaſſene Verordnung, ſoweit es in dieſer Form erlaſſen iſt.
Wenn in dem Bankſtatut §. 21 die Beſchlußfaſſung über Abände-
rung des Statuts der Generalverſammlung zugewieſen iſt, ſo bedeutet
dies nicht, daß ein ſolcher Beſchluß eine Abänderung des Statuts
bewirkt, ſondern nur, daß vor der Abänderung des Statuts
durch Reichsgeſ. oder Verordnung die Anſicht der Generalverſamm-
lung eingeholt werden ſoll 2). Die Reichsbank-Aktionäre haben da-
durch eine Garantie, daß das Statut nicht ohne ihre Mitwirkung
abgeändert werde. Dieſer Stellung der Generalverſammlung ent-
ſpricht es, daß das Reich in derſelben nicht ſtimmberechtigt iſt; die
Mitglieder des Reichsbank-Direktoriums ſind jedoch verpflichtet, der
Generalverſammlung beizuwohnen und dürfen ſich an der Berathung
betheiligen.
5. Die Funktionen, welche bei gewöhnlichen Aktienvereinen
der Aufſichtsrath wahrzunehmen hat, ſind bei der Reichsbank dem
Central-Ausſchuß übertragen. Er beſteht aus 15 Mitgliedern
und eben ſo vielen Stellvertretern, welche von der Generalverſamm-
lung aus der Zahl der Aktionäre gewählt werden 3). Er verſam-
melt ſich unter dem Vorſitz des Präſidenten des Bankdirektoriums
wenigſtens einmal monatlich, empfängt Berichte über die Geſchäfte
der Bank und über die Ergebniſſe der Kaſſenreviſionen, Mitthei-
lungen über die Anſichten des Reichsbank-Direktoriums hinſichtlich
1) Bankgeſ. §. 21 Abſ. 1.
2) Vgl. auch Bankſtatut §. 2 Abſ. 2.
3) Die näheren Anordnungen trifft das Bankgeſ. §. 31. Statut §. 22 ff.
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