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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.

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§. 73. Die Verwaltung des Bankwesens.
noten 1), war also von ganz anderer Natur wie die Leistungen, die
von Privatpersonen bei Errichtung eines Aktienvereins gemacht
werden können.

3) Ferner hat das Reich sich alle diejenigen Rechte vorbe-
halten, welche in einem Aktienverein dem Vorstande zustehen
und dadurch jeden Einfluß der Antheilseigner (Aktionäre) auf Er-
nennung des Vorstandes und der Beamten, sowie auf Entlassung
derselben vollständig ausgeschlossen.

Die Rolle des Direktors der Reichsbank ist dem Reichs-
kanzler
zugewiesen. Er leitet die gesammte Bankverwaltung in-
nerhalb der Bestimmungen des Bankgesetzes und Statuts. Er er-
läßt die Geschäftsanweisungen für das Reichsbank-Direktorium und
für die Zweiganstalten, sowie die Dienstinstruktionen für die Be-
amten der Bank, und verfügt die erforderlichen Abänderungen der
bestehenden Geschäftsanweisungen (Reglements) und Dienstinstruk-
tionen 2). Ist der Reichskanzler verhindert, so werden diese Be-
fugnisse von einem Stellvertreter ausgeübt, den der Kaiser hiefür
ernennt 3). Alle für den Geschäftsbetrieb der Bank erforderlichen
Beamten werden vom Reich ernannt, und wenngleich dieselben auf
Kosten der Bank ihre Besoldungen, Pensionen und sonstigen Dienst-
bezüge erhalten, so haben sie doch die Rechte und Pflichten der
Reichsbeamten 4), sind also auch der Disciplinargewalt des Reiches
unterworfen. Das vom Reich eingesetzte, dem Reichskanzler unter-
geordnete Reichsbank-Direktorium hat die gesammte Geschäftsführung
und die unbeschränkte Vertretungsbefugniß für die Reichsbank 5).

Der Besoldungs- und Pensions-Etat der Reichsbank wird vom
Reiche nach Maßgabe der im §. 28 des Bankges. enthaltenen
näheren Anordnungen festgesetzt; die Revision der Rechnungen er-
folgt durch den Rechnungshof des Deutschen Reiches 6).

4. Es besteht zwar eine Generalversammlung der
Aktionäre der Reichsbank, welche äußerlich der Generalversammlung
jedes andern Aktienvereins völlig gleichartig ist, deren rechtliche Be-

1) Bankges. §. 16. Vgl. unten sub IV.
2) Bankges. §. 26 Abs. 2.
3) Vgl. Bd. I. S. 348.
4) Bankges. §. 28.
5) Bankges. §. 27 Abs. 1. §. 38 Abs. 1.
6) Bankges. §. 29.
Laband, Reichsstaatsrecht. II. 25

§. 73. Die Verwaltung des Bankweſens.
noten 1), war alſo von ganz anderer Natur wie die Leiſtungen, die
von Privatperſonen bei Errichtung eines Aktienvereins gemacht
werden können.

3) Ferner hat das Reich ſich alle diejenigen Rechte vorbe-
halten, welche in einem Aktienverein dem Vorſtande zuſtehen
und dadurch jeden Einfluß der Antheilseigner (Aktionäre) auf Er-
nennung des Vorſtandes und der Beamten, ſowie auf Entlaſſung
derſelben vollſtändig ausgeſchloſſen.

Die Rolle des Direktors der Reichsbank iſt dem Reichs-
kanzler
zugewieſen. Er leitet die geſammte Bankverwaltung in-
nerhalb der Beſtimmungen des Bankgeſetzes und Statuts. Er er-
läßt die Geſchäftsanweiſungen für das Reichsbank-Direktorium und
für die Zweiganſtalten, ſowie die Dienſtinſtruktionen für die Be-
amten der Bank, und verfügt die erforderlichen Abänderungen der
beſtehenden Geſchäftsanweiſungen (Reglements) und Dienſtinſtruk-
tionen 2). Iſt der Reichskanzler verhindert, ſo werden dieſe Be-
fugniſſe von einem Stellvertreter ausgeübt, den der Kaiſer hiefür
ernennt 3). Alle für den Geſchäftsbetrieb der Bank erforderlichen
Beamten werden vom Reich ernannt, und wenngleich dieſelben auf
Koſten der Bank ihre Beſoldungen, Penſionen und ſonſtigen Dienſt-
bezüge erhalten, ſo haben ſie doch die Rechte und Pflichten der
Reichsbeamten 4), ſind alſo auch der Disciplinargewalt des Reiches
unterworfen. Das vom Reich eingeſetzte, dem Reichskanzler unter-
geordnete Reichsbank-Direktorium hat die geſammte Geſchäftsführung
und die unbeſchränkte Vertretungsbefugniß für die Reichsbank 5).

Der Beſoldungs- und Penſions-Etat der Reichsbank wird vom
Reiche nach Maßgabe der im §. 28 des Bankgeſ. enthaltenen
näheren Anordnungen feſtgeſetzt; die Reviſion der Rechnungen er-
folgt durch den Rechnungshof des Deutſchen Reiches 6).

4. Es beſteht zwar eine Generalverſammlung der
Aktionäre der Reichsbank, welche äußerlich der Generalverſammlung
jedes andern Aktienvereins völlig gleichartig iſt, deren rechtliche Be-

1) Bankgeſ. §. 16. Vgl. unten sub IV.
2) Bankgeſ. §. 26 Abſ. 2.
3) Vgl. Bd. I. S. 348.
4) Bankgeſ. §. 28.
5) Bankgeſ. §. 27 Abſ. 1. §. 38 Abſ. 1.
6) Bankgeſ. §. 29.
Laband, Reichsſtaatsrecht. II. 25
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[385/0399] §. 73. Die Verwaltung des Bankweſens. noten 1), war alſo von ganz anderer Natur wie die Leiſtungen, die von Privatperſonen bei Errichtung eines Aktienvereins gemacht werden können. 3) Ferner hat das Reich ſich alle diejenigen Rechte vorbe- halten, welche in einem Aktienverein dem Vorſtande zuſtehen und dadurch jeden Einfluß der Antheilseigner (Aktionäre) auf Er- nennung des Vorſtandes und der Beamten, ſowie auf Entlaſſung derſelben vollſtändig ausgeſchloſſen. Die Rolle des Direktors der Reichsbank iſt dem Reichs- kanzler zugewieſen. Er leitet die geſammte Bankverwaltung in- nerhalb der Beſtimmungen des Bankgeſetzes und Statuts. Er er- läßt die Geſchäftsanweiſungen für das Reichsbank-Direktorium und für die Zweiganſtalten, ſowie die Dienſtinſtruktionen für die Be- amten der Bank, und verfügt die erforderlichen Abänderungen der beſtehenden Geſchäftsanweiſungen (Reglements) und Dienſtinſtruk- tionen 2). Iſt der Reichskanzler verhindert, ſo werden dieſe Be- fugniſſe von einem Stellvertreter ausgeübt, den der Kaiſer hiefür ernennt 3). Alle für den Geſchäftsbetrieb der Bank erforderlichen Beamten werden vom Reich ernannt, und wenngleich dieſelben auf Koſten der Bank ihre Beſoldungen, Penſionen und ſonſtigen Dienſt- bezüge erhalten, ſo haben ſie doch die Rechte und Pflichten der Reichsbeamten 4), ſind alſo auch der Disciplinargewalt des Reiches unterworfen. Das vom Reich eingeſetzte, dem Reichskanzler unter- geordnete Reichsbank-Direktorium hat die geſammte Geſchäftsführung und die unbeſchränkte Vertretungsbefugniß für die Reichsbank 5). Der Beſoldungs- und Penſions-Etat der Reichsbank wird vom Reiche nach Maßgabe der im §. 28 des Bankgeſ. enthaltenen näheren Anordnungen feſtgeſetzt; die Reviſion der Rechnungen er- folgt durch den Rechnungshof des Deutſchen Reiches 6). 4. Es beſteht zwar eine Generalverſammlung der Aktionäre der Reichsbank, welche äußerlich der Generalverſammlung jedes andern Aktienvereins völlig gleichartig iſt, deren rechtliche Be- 1) Bankgeſ. §. 16. Vgl. unten sub IV. 2) Bankgeſ. §. 26 Abſ. 2. 3) Vgl. Bd. I. S. 348. 4) Bankgeſ. §. 28. 5) Bankgeſ. §. 27 Abſ. 1. §. 38 Abſ. 1. 6) Bankgeſ. §. 29. Laband, Reichsſtaatsrecht. II. 25

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 385. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/399>, abgerufen am 27.11.2024.