Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.§. 73. Die Verwaltung des Bankwesens. noten 1), war also von ganz anderer Natur wie die Leistungen, dievon Privatpersonen bei Errichtung eines Aktienvereins gemacht werden können. 3) Ferner hat das Reich sich alle diejenigen Rechte vorbe- Die Rolle des Direktors der Reichsbank ist dem Reichs- Der Besoldungs- und Pensions-Etat der Reichsbank wird vom 4. Es besteht zwar eine Generalversammlung der 1) Bankges. §. 16. Vgl. unten sub IV. 2) Bankges. §. 26 Abs. 2. 3) Vgl. Bd. I. S. 348. 4) Bankges. §. 28. 5) Bankges. §. 27 Abs. 1. §. 38 Abs. 1. 6) Bankges. §. 29. Laband, Reichsstaatsrecht. II. 25
§. 73. Die Verwaltung des Bankweſens. noten 1), war alſo von ganz anderer Natur wie die Leiſtungen, dievon Privatperſonen bei Errichtung eines Aktienvereins gemacht werden können. 3) Ferner hat das Reich ſich alle diejenigen Rechte vorbe- Die Rolle des Direktors der Reichsbank iſt dem Reichs- Der Beſoldungs- und Penſions-Etat der Reichsbank wird vom 4. Es beſteht zwar eine Generalverſammlung der 1) Bankgeſ. §. 16. Vgl. unten sub IV. 2) Bankgeſ. §. 26 Abſ. 2. 3) Vgl. Bd. I. S. 348. 4) Bankgeſ. §. 28. 5) Bankgeſ. §. 27 Abſ. 1. §. 38 Abſ. 1. 6) Bankgeſ. §. 29. Laband, Reichsſtaatsrecht. II. 25
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§. 73. Die Verwaltung des Bankweſens.
noten 1), war alſo von ganz anderer Natur wie die Leiſtungen, die
von Privatperſonen bei Errichtung eines Aktienvereins gemacht
werden können.
3) Ferner hat das Reich ſich alle diejenigen Rechte vorbe-
halten, welche in einem Aktienverein dem Vorſtande zuſtehen
und dadurch jeden Einfluß der Antheilseigner (Aktionäre) auf Er-
nennung des Vorſtandes und der Beamten, ſowie auf Entlaſſung
derſelben vollſtändig ausgeſchloſſen.
Die Rolle des Direktors der Reichsbank iſt dem Reichs-
kanzler zugewieſen. Er leitet die geſammte Bankverwaltung in-
nerhalb der Beſtimmungen des Bankgeſetzes und Statuts. Er er-
läßt die Geſchäftsanweiſungen für das Reichsbank-Direktorium und
für die Zweiganſtalten, ſowie die Dienſtinſtruktionen für die Be-
amten der Bank, und verfügt die erforderlichen Abänderungen der
beſtehenden Geſchäftsanweiſungen (Reglements) und Dienſtinſtruk-
tionen 2). Iſt der Reichskanzler verhindert, ſo werden dieſe Be-
fugniſſe von einem Stellvertreter ausgeübt, den der Kaiſer hiefür
ernennt 3). Alle für den Geſchäftsbetrieb der Bank erforderlichen
Beamten werden vom Reich ernannt, und wenngleich dieſelben auf
Koſten der Bank ihre Beſoldungen, Penſionen und ſonſtigen Dienſt-
bezüge erhalten, ſo haben ſie doch die Rechte und Pflichten der
Reichsbeamten 4), ſind alſo auch der Disciplinargewalt des Reiches
unterworfen. Das vom Reich eingeſetzte, dem Reichskanzler unter-
geordnete Reichsbank-Direktorium hat die geſammte Geſchäftsführung
und die unbeſchränkte Vertretungsbefugniß für die Reichsbank 5).
Der Beſoldungs- und Penſions-Etat der Reichsbank wird vom
Reiche nach Maßgabe der im §. 28 des Bankgeſ. enthaltenen
näheren Anordnungen feſtgeſetzt; die Reviſion der Rechnungen er-
folgt durch den Rechnungshof des Deutſchen Reiches 6).
4. Es beſteht zwar eine Generalverſammlung der
Aktionäre der Reichsbank, welche äußerlich der Generalverſammlung
jedes andern Aktienvereins völlig gleichartig iſt, deren rechtliche Be-
1) Bankgeſ. §. 16. Vgl. unten sub IV.
2) Bankgeſ. §. 26 Abſ. 2.
3) Vgl. Bd. I. S. 348.
4) Bankgeſ. §. 28.
5) Bankgeſ. §. 27 Abſ. 1. §. 38 Abſ. 1.
6) Bankgeſ. §. 29.
Laband, Reichsſtaatsrecht. II. 25
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