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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.

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§. 71. Die Verwaltung der Post und Telegraphie.

d) Was von Preußen gilt findet nicht nur auf das Preuß.
Staatsgebiet Anwendung, sondern auch auf alle diejenigen Gebiete,
in denen Preußen vor Errichtung der Norddeutschen Post- und
Telegraphen-Verwaltung das Post- und Telegraphen-Regal erwor-
ben hatte, d. h. in Hessen, Anhalt, Waldeck, beiden
Lippe
, sämmtlichen Thüringischen Staaten 1), mit Aus-
nahme von Sachsen-Altenburg, und in den Oldenburgischen
Fürstenthümern Lübeck und Birkenfeld.

e) Oldenburg hat, soweit das Postregal nicht bereits an
Preußen übergegangen war, die ihm verfassungsmäßig zustehenden
Rechte dem Bundes-Präsidium durch eine im Januar 1868 ge-
troffene Vereinbarung abgetreten, so daß dort die Anstellung aller
Post- und Telegraphenbeamten vom Reiche ausgeht, ebenso wie
in den Hansestädten und in Elsaß-Lothringen.

f) Im Königreich Sachsen, in beiden Mecklenburg und
in Braunschweig erfolgt auf Grund von Vereinbarungen,
welche im Jahre 1868 zwischen dem Reichskanzler und den be-
treffenden Landesregierungen getroffen worden sind, die Annahme
und Entlassung der im Vorbereitungsdienste befindlichen Beamten
(Posteleven, Postpraktikanten und Postgehülfen), sowie die Anstel-
lung sämmtlicher Unterbeamten durch die Organe des
Reiches; dagegen erfolgt die Anstellung, Beförderung und Entlas-
sung der oberen Beamten, soweit sie nicht nach der Verfassung
dem Kaiser übertragen ist, Namens der Landesregierungen, denen
die betreffenden Anträge von den Reichsverwaltungsbehörden zu-
gehen. Wesentlich auf der gleichen Grundlage sind die Verhält-
nisse in Baden nach dem Eintritte des Großherzogthums in die
Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung zu Folge einer im August
1871 getroffenen Vereinbarung geregelt 2).


Reichsbeamte und leisten den dieser Stellung entsprechenden Diensteid. Vrgl.
Allgem. Postdienst-Anweisung Bd. IV. Abschn. X. Abth. 2. §§. 8. 9.
1) In den Sächsischen Herzogthümern und in Reuß j. L. hatte Preußen
nur das Postwesen, nicht die Telegraphie. Diese Staaten haben aber durch
besondere Staatsverträge die ihnen verfassungsmäßig zustehenden Befugnisse
hinsichtlich der Telegraphen-Verwaltung auf das Reich übertragen.
2) Die sämmtlichen Verträge sind im Verwaltungswege zwischen
dem Reichskanzler und den Centralstellen der betreffenden Staaten abgeschlossen
und weder publicirt noch durch den Druck veröffentlicht worden. Ihre Kennt-
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§. 71. Die Verwaltung der Poſt und Telegraphie.

d) Was von Preußen gilt findet nicht nur auf das Preuß.
Staatsgebiet Anwendung, ſondern auch auf alle diejenigen Gebiete,
in denen Preußen vor Errichtung der Norddeutſchen Poſt- und
Telegraphen-Verwaltung das Poſt- und Telegraphen-Regal erwor-
ben hatte, d. h. in Heſſen, Anhalt, Waldeck, beiden
Lippe
, ſämmtlichen Thüringiſchen Staaten 1), mit Aus-
nahme von Sachſen-Altenburg, und in den Oldenburgiſchen
Fürſtenthümern Lübeck und Birkenfeld.

e) Oldenburg hat, ſoweit das Poſtregal nicht bereits an
Preußen übergegangen war, die ihm verfaſſungsmäßig zuſtehenden
Rechte dem Bundes-Präſidium durch eine im Januar 1868 ge-
troffene Vereinbarung abgetreten, ſo daß dort die Anſtellung aller
Poſt- und Telegraphenbeamten vom Reiche ausgeht, ebenſo wie
in den Hanſeſtädten und in Elſaß-Lothringen.

f) Im Königreich Sachſen, in beiden Mecklenburg und
in Braunſchweig erfolgt auf Grund von Vereinbarungen,
welche im Jahre 1868 zwiſchen dem Reichskanzler und den be-
treffenden Landesregierungen getroffen worden ſind, die Annahme
und Entlaſſung der im Vorbereitungsdienſte befindlichen Beamten
(Poſteleven, Poſtpraktikanten und Poſtgehülfen), ſowie die Anſtel-
lung ſämmtlicher Unterbeamten durch die Organe des
Reiches; dagegen erfolgt die Anſtellung, Beförderung und Entlaſ-
ſung der oberen Beamten, ſoweit ſie nicht nach der Verfaſſung
dem Kaiſer übertragen iſt, Namens der Landesregierungen, denen
die betreffenden Anträge von den Reichsverwaltungsbehörden zu-
gehen. Weſentlich auf der gleichen Grundlage ſind die Verhält-
niſſe in Baden nach dem Eintritte des Großherzogthums in die
Reichs-Poſt- und Telegraphenverwaltung zu Folge einer im Auguſt
1871 getroffenen Vereinbarung geregelt 2).


Reichsbeamte und leiſten den dieſer Stellung entſprechenden Dienſteid. Vrgl.
Allgem. Poſtdienſt-Anweiſung Bd. IV. Abſchn. X. Abth. 2. §§. 8. 9.
1) In den Sächſiſchen Herzogthümern und in Reuß j. L. hatte Preußen
nur das Poſtweſen, nicht die Telegraphie. Dieſe Staaten haben aber durch
beſondere Staatsverträge die ihnen verfaſſungsmäßig zuſtehenden Befugniſſe
hinſichtlich der Telegraphen-Verwaltung auf das Reich übertragen.
2) Die ſämmtlichen Verträge ſind im Verwaltungswege zwiſchen
dem Reichskanzler und den Centralſtellen der betreffenden Staaten abgeſchloſſen
und weder publicirt noch durch den Druck veröffentlicht worden. Ihre Kennt-
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[291/0305] §. 71. Die Verwaltung der Poſt und Telegraphie. d) Was von Preußen gilt findet nicht nur auf das Preuß. Staatsgebiet Anwendung, ſondern auch auf alle diejenigen Gebiete, in denen Preußen vor Errichtung der Norddeutſchen Poſt- und Telegraphen-Verwaltung das Poſt- und Telegraphen-Regal erwor- ben hatte, d. h. in Heſſen, Anhalt, Waldeck, beiden Lippe, ſämmtlichen Thüringiſchen Staaten 1), mit Aus- nahme von Sachſen-Altenburg, und in den Oldenburgiſchen Fürſtenthümern Lübeck und Birkenfeld. e) Oldenburg hat, ſoweit das Poſtregal nicht bereits an Preußen übergegangen war, die ihm verfaſſungsmäßig zuſtehenden Rechte dem Bundes-Präſidium durch eine im Januar 1868 ge- troffene Vereinbarung abgetreten, ſo daß dort die Anſtellung aller Poſt- und Telegraphenbeamten vom Reiche ausgeht, ebenſo wie in den Hanſeſtädten und in Elſaß-Lothringen. f) Im Königreich Sachſen, in beiden Mecklenburg und in Braunſchweig erfolgt auf Grund von Vereinbarungen, welche im Jahre 1868 zwiſchen dem Reichskanzler und den be- treffenden Landesregierungen getroffen worden ſind, die Annahme und Entlaſſung der im Vorbereitungsdienſte befindlichen Beamten (Poſteleven, Poſtpraktikanten und Poſtgehülfen), ſowie die Anſtel- lung ſämmtlicher Unterbeamten durch die Organe des Reiches; dagegen erfolgt die Anſtellung, Beförderung und Entlaſ- ſung der oberen Beamten, ſoweit ſie nicht nach der Verfaſſung dem Kaiſer übertragen iſt, Namens der Landesregierungen, denen die betreffenden Anträge von den Reichsverwaltungsbehörden zu- gehen. Weſentlich auf der gleichen Grundlage ſind die Verhält- niſſe in Baden nach dem Eintritte des Großherzogthums in die Reichs-Poſt- und Telegraphenverwaltung zu Folge einer im Auguſt 1871 getroffenen Vereinbarung geregelt 2). 3) 1) In den Sächſiſchen Herzogthümern und in Reuß j. L. hatte Preußen nur das Poſtweſen, nicht die Telegraphie. Dieſe Staaten haben aber durch beſondere Staatsverträge die ihnen verfaſſungsmäßig zuſtehenden Befugniſſe hinſichtlich der Telegraphen-Verwaltung auf das Reich übertragen. 2) Die ſämmtlichen Verträge ſind im Verwaltungswege zwiſchen dem Reichskanzler und den Centralſtellen der betreffenden Staaten abgeſchloſſen und weder publicirt noch durch den Druck veröffentlicht worden. Ihre Kennt- 3) Reichsbeamte und leiſten den dieſer Stellung entſprechenden Dienſteid. Vrgl. Allgem. Poſtdienſt-Anweiſung Bd. IV. Abſchn. X. Abth. 2. §§. 8. 9. 19*

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 291. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/305>, abgerufen am 23.11.2024.