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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.

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§. 69. Reichsverwaltung und Staatsverwaltung.
ist, kann eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich und in der
Bundes-Verordnung selbst den Einzelregierungen vorgeschrieben
sein; aber eine solche Bekanntmachung ist etwas durchaus Anderes
als die Verkündigung eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung.
Ebenso hat die Veröffentlichung von Verwaltungs-Verordnungen
des Bundesrathes im Centralblatt des Deutschen Reiches keine
andere Bedeutung, wie sie etwa dem Abdruck der Erkenntnisse des
Reichs-Oberhandelsgerichts in den von Räthen desselben herausge-
gebenen "Entscheidungen" zukömmt.

3. Die Ueberwachung der Ausführung der Reichsgesetze
steht dem Kaiser zu (R.-V. Art. 17). Er übt diese Ueberwachung
aus durch den Reichskanzler und die demselben unterstellten ober-
sten Behörden des Reiches oder durch Kommissare. Das Recht
der Ueberwachung enthält die Befugniß, von der Geschäftsführung
der Einzelstaaten eine vollkommene und eingehende Kenntniß zu
nehmen und zu diesem Zwecke den Behörden der Einzelstaaten
entweder Kommissare des Reiches beizuordnen, wie dies auf dem
Gebiete der Zoll- und Steuerverwaltung geschieht, oder von den
Bundesregierungen Berichte zu erfordern. Dem Recht des Kaisers
zur Ueberwachung der Bundesregierungen entspricht die Pflicht der
Bundesregierungen zur Berichterstattung an die Reichs-
Regierung
. Es ist selbstverständlich, daß auch jedes andere er-
laubte Mittel, um von der Thätigkeit der Bundesregierungen zur
Ausführung der Reichsgesetze Kenntniß zu erlangen, neben der
Berichterstattung anwendbar ist. Findet der Kaiser d. h. sein
Minister, der Reichskanzler, daß die Ausführung eines Reichs-
gesetzes mangelhaft oder unrichtig ist, so steht ihm die Befugniß
zu, die betreffende Regierung darauf aufmerksam zu machen und
sie zur Abhülfe aufzufordern. Wenn die Regierung des Einzel-
staates aber das von ihr und ihren Behörden eingehaltene Ver-
fahren für dem Reichsgesetz gemäß erachtet, und der von der Reichs-
regierung dem Gesetz gegebenen Auslegung widerspricht, so hat der
Bundesrath den Streit zu entscheiden. Es ist dies, wie Bd. I.
S. 255--261 ausgeführt worden ist, der Sinn der Bestimmung

dieselbe dadurch bewirken, daß sie die Landesbehörden des betreffenden Res-
sorts mit den erforderlichen Verfügungen (Verordnungen) versehen. Es ist dies
wenigstens vom Bundesrath selbst wiederholt und ohne Widerspruch anerkannt
worden. Vgl. z. B. Protokoll 1875 §. 124 S. 111.

§. 69. Reichsverwaltung und Staatsverwaltung.
iſt, kann eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich und in der
Bundes-Verordnung ſelbſt den Einzelregierungen vorgeſchrieben
ſein; aber eine ſolche Bekanntmachung iſt etwas durchaus Anderes
als die Verkündigung eines Geſetzes oder einer Rechtsverordnung.
Ebenſo hat die Veröffentlichung von Verwaltungs-Verordnungen
des Bundesrathes im Centralblatt des Deutſchen Reiches keine
andere Bedeutung, wie ſie etwa dem Abdruck der Erkenntniſſe des
Reichs-Oberhandelsgerichts in den von Räthen deſſelben herausge-
gebenen „Entſcheidungen“ zukömmt.

3. Die Ueberwachung der Ausführung der Reichsgeſetze
ſteht dem Kaiſer zu (R.-V. Art. 17). Er übt dieſe Ueberwachung
aus durch den Reichskanzler und die demſelben unterſtellten ober-
ſten Behörden des Reiches oder durch Kommiſſare. Das Recht
der Ueberwachung enthält die Befugniß, von der Geſchäftsführung
der Einzelſtaaten eine vollkommene und eingehende Kenntniß zu
nehmen und zu dieſem Zwecke den Behörden der Einzelſtaaten
entweder Kommiſſare des Reiches beizuordnen, wie dies auf dem
Gebiete der Zoll- und Steuerverwaltung geſchieht, oder von den
Bundesregierungen Berichte zu erfordern. Dem Recht des Kaiſers
zur Ueberwachung der Bundesregierungen entſpricht die Pflicht der
Bundesregierungen zur Berichterſtattung an die Reichs-
Regierung
. Es iſt ſelbſtverſtändlich, daß auch jedes andere er-
laubte Mittel, um von der Thätigkeit der Bundesregierungen zur
Ausführung der Reichsgeſetze Kenntniß zu erlangen, neben der
Berichterſtattung anwendbar iſt. Findet der Kaiſer d. h. ſein
Miniſter, der Reichskanzler, daß die Ausführung eines Reichs-
geſetzes mangelhaft oder unrichtig iſt, ſo ſteht ihm die Befugniß
zu, die betreffende Regierung darauf aufmerkſam zu machen und
ſie zur Abhülfe aufzufordern. Wenn die Regierung des Einzel-
ſtaates aber das von ihr und ihren Behörden eingehaltene Ver-
fahren für dem Reichsgeſetz gemäß erachtet, und der von der Reichs-
regierung dem Geſetz gegebenen Auslegung widerſpricht, ſo hat der
Bundesrath den Streit zu entſcheiden. Es iſt dies, wie Bd. I.
S. 255—261 ausgeführt worden iſt, der Sinn der Beſtimmung

dieſelbe dadurch bewirken, daß ſie die Landesbehörden des betreffenden Reſ-
ſorts mit den erforderlichen Verfügungen (Verordnungen) verſehen. Es iſt dies
wenigſtens vom Bundesrath ſelbſt wiederholt und ohne Widerſpruch anerkannt
worden. Vgl. z. B. Protokoll 1875 §. 124 S. 111.
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[235/0249] §. 69. Reichsverwaltung und Staatsverwaltung. iſt, kann eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich und in der Bundes-Verordnung ſelbſt den Einzelregierungen vorgeſchrieben ſein; aber eine ſolche Bekanntmachung iſt etwas durchaus Anderes als die Verkündigung eines Geſetzes oder einer Rechtsverordnung. Ebenſo hat die Veröffentlichung von Verwaltungs-Verordnungen des Bundesrathes im Centralblatt des Deutſchen Reiches keine andere Bedeutung, wie ſie etwa dem Abdruck der Erkenntniſſe des Reichs-Oberhandelsgerichts in den von Räthen deſſelben herausge- gebenen „Entſcheidungen“ zukömmt. 3. Die Ueberwachung der Ausführung der Reichsgeſetze ſteht dem Kaiſer zu (R.-V. Art. 17). Er übt dieſe Ueberwachung aus durch den Reichskanzler und die demſelben unterſtellten ober- ſten Behörden des Reiches oder durch Kommiſſare. Das Recht der Ueberwachung enthält die Befugniß, von der Geſchäftsführung der Einzelſtaaten eine vollkommene und eingehende Kenntniß zu nehmen und zu dieſem Zwecke den Behörden der Einzelſtaaten entweder Kommiſſare des Reiches beizuordnen, wie dies auf dem Gebiete der Zoll- und Steuerverwaltung geſchieht, oder von den Bundesregierungen Berichte zu erfordern. Dem Recht des Kaiſers zur Ueberwachung der Bundesregierungen entſpricht die Pflicht der Bundesregierungen zur Berichterſtattung an die Reichs- Regierung. Es iſt ſelbſtverſtändlich, daß auch jedes andere er- laubte Mittel, um von der Thätigkeit der Bundesregierungen zur Ausführung der Reichsgeſetze Kenntniß zu erlangen, neben der Berichterſtattung anwendbar iſt. Findet der Kaiſer d. h. ſein Miniſter, der Reichskanzler, daß die Ausführung eines Reichs- geſetzes mangelhaft oder unrichtig iſt, ſo ſteht ihm die Befugniß zu, die betreffende Regierung darauf aufmerkſam zu machen und ſie zur Abhülfe aufzufordern. Wenn die Regierung des Einzel- ſtaates aber das von ihr und ihren Behörden eingehaltene Ver- fahren für dem Reichsgeſetz gemäß erachtet, und der von der Reichs- regierung dem Geſetz gegebenen Auslegung widerſpricht, ſo hat der Bundesrath den Streit zu entſcheiden. Es iſt dies, wie Bd. I. S. 255—261 ausgeführt worden iſt, der Sinn der Beſtimmung 2) 2) dieſelbe dadurch bewirken, daß ſie die Landesbehörden des betreffenden Reſ- ſorts mit den erforderlichen Verfügungen (Verordnungen) verſehen. Es iſt dies wenigſtens vom Bundesrath ſelbſt wiederholt und ohne Widerſpruch anerkannt worden. Vgl. z. B. Protokoll 1875 §. 124 S. 111.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 235. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/249>, abgerufen am 27.11.2024.