Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.

Bild:
<< vorherige Seite

§. 62. Die Gesetzgebung für Elsaß-Lothringen.
General-Gouverneurs die Form, in welcher die
Gesetzgebung in Elsaß-Lothringen ausgeübt wurde
1).
Von dieser Befugniß machte der General-Gouverneur in sehr aus-
gedehnter Weise Gebrauch.

Zur Verkündigung dieser Verordnungen wurden die "Amt-
lichen Nachrichten für das General-Gouvernement Elsaß" vom
1. September 1870 an herausgegeben. Eine Verordnung vom
9. Sept. 1870 bestimmte, daß alle Verordnungen oder Verfügun-
gen des General-Gouverneurs und des (ihm durch Cab.-Ordre v.
26. Aug. 1870 unterstellten) Civil-Commissars durch die Veröffent-
lichung in den Amtl. Nachrichten etc. ohne Unterschied, ob sie in
deutscher oder französischer Sprache abgefaßt sind, verbindende
Kraft für Jedermann erhalten. Diese verbindende Kraft trat, so-
fern in den Verordnungen selbst nicht etwas anderes bestimmt ist,
ein für das Departement des Niederrheins nach Ablauf des Tages
der Ausgabe der "Amtlichen Nachrichten" in der Residenz des
General-Gouverneurs, für das Departement des Oberrheins nach
Ablauf des folgenden, für das Departement der Mosel nach Ab-
lauf des zweitfolgenden Tages. Auf jeder Nummer wurde der
Vermerk des Ortes und das Datum der Ausgabe besonders ab-
gedruckt.

Seit dem 19. Oktober 1870 erschienen die "Amtlichen Nach-
richten etc." unter dem Titel "Straßburger Zeitung und Amtliche
Nachrichten für das General-Gouvernement Elsaß" 2).

Sie sind für Elsaß-Lothringen an die Stelle des Bulletin
des Lois
getreten und bilden die offizielle Gesetzsammlung für die
Zeit der Occupation. Eine Sammlung aller in derselben enthal-
tenen Verordnungen und Bekanntmachungen ist vom Oberpräsidium
in Straßburg herausgegeben worden unter dem Titel: Verord-
nungen und Amtliche Nachrichten für Elsaß-Lothringen aus der

1) Dies schloß natürlich nicht aus, daß nicht Verordnungen vom "Ober-
befehlshaber der Deutschen Heere" selbst erlassen werden konnten. Beispiele
sind die Verordnungen über das Posttaxwesen v. 28. Oct. 1870 und die V.
über die Bestrafung des Anschlusses an die feindlichen Streitkräfte v. 15. Dez.
1870 (Verordnungen und Amtl. Nachrichten Nro. 36. 77).
2) Verordnungen und Amtl. Nachrichten Nro. 30.

§. 62. Die Geſetzgebung für Elſaß-Lothringen.
General-Gouverneurs die Form, in welcher die
Geſetzgebung in Elſaß-Lothringen ausgeübt wurde
1).
Von dieſer Befugniß machte der General-Gouverneur in ſehr aus-
gedehnter Weiſe Gebrauch.

Zur Verkündigung dieſer Verordnungen wurden die „Amt-
lichen Nachrichten für das General-Gouvernement Elſaß“ vom
1. September 1870 an herausgegeben. Eine Verordnung vom
9. Sept. 1870 beſtimmte, daß alle Verordnungen oder Verfügun-
gen des General-Gouverneurs und des (ihm durch Cab.-Ordre v.
26. Aug. 1870 unterſtellten) Civil-Commiſſars durch die Veröffent-
lichung in den Amtl. Nachrichten ꝛc. ohne Unterſchied, ob ſie in
deutſcher oder franzöſiſcher Sprache abgefaßt ſind, verbindende
Kraft für Jedermann erhalten. Dieſe verbindende Kraft trat, ſo-
fern in den Verordnungen ſelbſt nicht etwas anderes beſtimmt iſt,
ein für das Departement des Niederrheins nach Ablauf des Tages
der Ausgabe der „Amtlichen Nachrichten“ in der Reſidenz des
General-Gouverneurs, für das Departement des Oberrheins nach
Ablauf des folgenden, für das Departement der Moſel nach Ab-
lauf des zweitfolgenden Tages. Auf jeder Nummer wurde der
Vermerk des Ortes und das Datum der Ausgabe beſonders ab-
gedruckt.

Seit dem 19. Oktober 1870 erſchienen die „Amtlichen Nach-
richten ꝛc.“ unter dem Titel „Straßburger Zeitung und Amtliche
Nachrichten für das General-Gouvernement Elſaß“ 2).

Sie ſind für Elſaß-Lothringen an die Stelle des Bulletin
des Lois
getreten und bilden die offizielle Geſetzſammlung für die
Zeit der Occupation. Eine Sammlung aller in derſelben enthal-
tenen Verordnungen und Bekanntmachungen iſt vom Oberpräſidium
in Straßburg herausgegeben worden unter dem Titel: Verord-
nungen und Amtliche Nachrichten für Elſaß-Lothringen aus der

1) Dies ſchloß natürlich nicht aus, daß nicht Verordnungen vom „Ober-
befehlshaber der Deutſchen Heere“ ſelbſt erlaſſen werden konnten. Beiſpiele
ſind die Verordnungen über das Poſttaxweſen v. 28. Oct. 1870 und die V.
über die Beſtrafung des Anſchluſſes an die feindlichen Streitkräfte v. 15. Dez.
1870 (Verordnungen und Amtl. Nachrichten Nro. 36. 77).
2) Verordnungen und Amtl. Nachrichten Nro. 30.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0138" n="124"/><fw place="top" type="header">§. 62. Die Ge&#x017F;etzgebung für El&#x017F;aß-Lothringen.</fw><lb/><hi rendition="#g">General-Gouverneurs die Form, in welcher die<lb/>
Ge&#x017F;etzgebung in El&#x017F;aß-Lothringen ausgeübt wurde</hi><note place="foot" n="1)">Dies &#x017F;chloß natürlich nicht aus, daß nicht Verordnungen vom &#x201E;Ober-<lb/>
befehlshaber der Deut&#x017F;chen Heere&#x201C; &#x017F;elb&#x017F;t erla&#x017F;&#x017F;en werden konnten. Bei&#x017F;piele<lb/>
&#x017F;ind die Verordnungen über das Po&#x017F;ttaxwe&#x017F;en v. 28. Oct. 1870 und die V.<lb/>
über die Be&#x017F;trafung des An&#x017F;chlu&#x017F;&#x017F;es an die feindlichen Streitkräfte v. 15. Dez.<lb/>
1870 (Verordnungen und Amtl. Nachrichten Nro. 36. 77).</note>.<lb/>
Von die&#x017F;er Befugniß machte der General-Gouverneur in &#x017F;ehr aus-<lb/>
gedehnter Wei&#x017F;e Gebrauch.</p><lb/>
            <p>Zur Verkündigung die&#x017F;er Verordnungen wurden die &#x201E;Amt-<lb/>
lichen Nachrichten für das General-Gouvernement El&#x017F;&#x201C; vom<lb/>
1. September 1870 an herausgegeben. Eine Verordnung vom<lb/>
9. Sept. 1870 be&#x017F;timmte, daß alle Verordnungen oder Verfügun-<lb/>
gen des General-Gouverneurs und des (ihm durch Cab.-Ordre v.<lb/>
26. Aug. 1870 unter&#x017F;tellten) Civil-Commi&#x017F;&#x017F;ars durch die Veröffent-<lb/>
lichung in den Amtl. Nachrichten &#xA75B;c. ohne Unter&#x017F;chied, ob &#x017F;ie in<lb/>
deut&#x017F;cher oder franzö&#x017F;i&#x017F;cher Sprache abgefaßt &#x017F;ind, verbindende<lb/>
Kraft für Jedermann erhalten. Die&#x017F;e verbindende Kraft trat, &#x017F;o-<lb/>
fern in den Verordnungen &#x017F;elb&#x017F;t nicht etwas anderes be&#x017F;timmt i&#x017F;t,<lb/>
ein für das Departement des Niederrheins nach Ablauf des Tages<lb/>
der Ausgabe der &#x201E;Amtlichen Nachrichten&#x201C; in der Re&#x017F;idenz des<lb/>
General-Gouverneurs, für das Departement des Oberrheins nach<lb/>
Ablauf des folgenden, für das Departement der Mo&#x017F;el nach Ab-<lb/>
lauf des zweitfolgenden Tages. Auf jeder Nummer wurde der<lb/>
Vermerk des Ortes und das Datum der Ausgabe be&#x017F;onders ab-<lb/>
gedruckt.</p><lb/>
            <p>Seit dem 19. Oktober 1870 er&#x017F;chienen die &#x201E;Amtlichen Nach-<lb/>
richten &#xA75B;c.&#x201C; unter dem Titel &#x201E;Straßburger Zeitung und Amtliche<lb/>
Nachrichten für das General-Gouvernement El&#x017F;&#x201C; <note place="foot" n="2)">Verordnungen und Amtl. Nachrichten Nro. 30.</note>.</p><lb/>
            <p>Sie &#x017F;ind für El&#x017F;aß-Lothringen an die Stelle des <hi rendition="#aq">Bulletin<lb/>
des Lois</hi> getreten und bilden die offizielle Ge&#x017F;etz&#x017F;ammlung für die<lb/>
Zeit der Occupation. Eine Sammlung aller in der&#x017F;elben enthal-<lb/>
tenen Verordnungen und Bekanntmachungen i&#x017F;t vom Oberprä&#x017F;idium<lb/>
in Straßburg herausgegeben worden unter dem Titel: Verord-<lb/>
nungen und Amtliche Nachrichten für El&#x017F;aß-Lothringen aus der<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[124/0138] §. 62. Die Geſetzgebung für Elſaß-Lothringen. General-Gouverneurs die Form, in welcher die Geſetzgebung in Elſaß-Lothringen ausgeübt wurde 1). Von dieſer Befugniß machte der General-Gouverneur in ſehr aus- gedehnter Weiſe Gebrauch. Zur Verkündigung dieſer Verordnungen wurden die „Amt- lichen Nachrichten für das General-Gouvernement Elſaß“ vom 1. September 1870 an herausgegeben. Eine Verordnung vom 9. Sept. 1870 beſtimmte, daß alle Verordnungen oder Verfügun- gen des General-Gouverneurs und des (ihm durch Cab.-Ordre v. 26. Aug. 1870 unterſtellten) Civil-Commiſſars durch die Veröffent- lichung in den Amtl. Nachrichten ꝛc. ohne Unterſchied, ob ſie in deutſcher oder franzöſiſcher Sprache abgefaßt ſind, verbindende Kraft für Jedermann erhalten. Dieſe verbindende Kraft trat, ſo- fern in den Verordnungen ſelbſt nicht etwas anderes beſtimmt iſt, ein für das Departement des Niederrheins nach Ablauf des Tages der Ausgabe der „Amtlichen Nachrichten“ in der Reſidenz des General-Gouverneurs, für das Departement des Oberrheins nach Ablauf des folgenden, für das Departement der Moſel nach Ab- lauf des zweitfolgenden Tages. Auf jeder Nummer wurde der Vermerk des Ortes und das Datum der Ausgabe beſonders ab- gedruckt. Seit dem 19. Oktober 1870 erſchienen die „Amtlichen Nach- richten ꝛc.“ unter dem Titel „Straßburger Zeitung und Amtliche Nachrichten für das General-Gouvernement Elſaß“ 2). Sie ſind für Elſaß-Lothringen an die Stelle des Bulletin des Lois getreten und bilden die offizielle Geſetzſammlung für die Zeit der Occupation. Eine Sammlung aller in derſelben enthal- tenen Verordnungen und Bekanntmachungen iſt vom Oberpräſidium in Straßburg herausgegeben worden unter dem Titel: Verord- nungen und Amtliche Nachrichten für Elſaß-Lothringen aus der 1) Dies ſchloß natürlich nicht aus, daß nicht Verordnungen vom „Ober- befehlshaber der Deutſchen Heere“ ſelbſt erlaſſen werden konnten. Beiſpiele ſind die Verordnungen über das Poſttaxweſen v. 28. Oct. 1870 und die V. über die Beſtrafung des Anſchluſſes an die feindlichen Streitkräfte v. 15. Dez. 1870 (Verordnungen und Amtl. Nachrichten Nro. 36. 77). 2) Verordnungen und Amtl. Nachrichten Nro. 30.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/138
Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 124. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/138>, abgerufen am 29.11.2024.