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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

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§. 55. Der Landesfiskus von Elsaß-Lothringen.
der Bezirks-Hauptkasse zu Straßburg für die Besorgung der Ge-
schäfte als Korps-Zahlungsstelle des 15. Armee-Korps 1).

Die finanzielle Trennung der Reichsverwaltung und Landes-
verwaltung kömmt in sehr erheblicher Weise in dem Unterschiede
zwischen Reichsbeamten und elsaß-lothringischen Landesbe-
amten
zur Geltung. Nach der Definition der Reichsbeamten im
§. 1 des Ges. v. 31. März 1873 ist jeder Beamte, welcher vom
Kaiser angestellt ist, ein Reichsbeamter; diese Begriffsbestimmung
umfaßt daher auch die zum Zwecke der Landesverwaltung des
Reichslandes angestellten Beamten. Im staatsrechtlichen Sinne
sind auch in der That diese Beamte Reichsbeamte, denn das Reich
ist ihr Dienstherr. Das Reichsgesetz v. 31. März 1873 findet
demgemäß zufolge Ges. v. 23. Dezbr. 1873 unveränderte Anwen-
dung auf die Rechtsverhältnisse der elsaß-lothringischen Landesbe-
amten: nur ist es ergänzt worden durch einige Anordnungen, deren
Hinzufügung fast durchweg dadurch veranlaßt worden ist, daß die
Provinzial-Verwaltung von Elsaß-Lothringen viele Verwaltungs-
zweige umfaßt, welche der Central-Verwaltung des Reiches fehlen.
In finanzieller Beziehung aber besteht der wichtige Unterschied, daß
alle zum Zweck der Landesverwaltung angestellten Beamten An-
sprüche auf Gehalt, Pension, Wartegelder, Ersatz von Reisekosten
und Diäten u. s. w. nicht gegen die Reichskasse, sondern gegen die
Landeskasse haben, und ebenso für Defekte und Schadensersatz der
letzteren haften. Dem entsprechend haben sie auch der Landeskasse,
nicht der Reichskasse, Kaution zu leisten 2). Abgesehen von den
Lehrern und Lehrerinnen an öffentlichen Schulen, auf deren
Rechtsverhältnisse die Bestimmungen dieses Gesetzes ebenfalls An-
wendung finden, ergiebt sich demnach für die elsaß-lothring. Landes-
beamten folgende Begriffsbestimmung: Elsaß-lothringische Landes-
beamte sind diejenigen Reichsbeamten, welche ein Dienstein-
kommen aus der Landeskasse beziehen. Sie beziehen nicht
deßhalb ihr Diensteinkommen aus der Landeskasse, weil sie keine
Reichsbeamten sind, sondern sie sind eine Unterart der Reichsbe-
amten. Würde aus irgend einem Grunde die Trennung der
Finanzwirthschaft des Reiches von der Finanzwirthschaft des Reichs-

1) Vgl. Etat für Elsaß-Lothringen für 1876. Anlage XII. Einnahme.
Titel 2.
2) Ges. v. 15. Okt. 1873. G.-Bl. S. 273.

§. 55. Der Landesfiskus von Elſaß-Lothringen.
der Bezirks-Hauptkaſſe zu Straßburg für die Beſorgung der Ge-
ſchäfte als Korps-Zahlungsſtelle des 15. Armee-Korps 1).

Die finanzielle Trennung der Reichsverwaltung und Landes-
verwaltung kömmt in ſehr erheblicher Weiſe in dem Unterſchiede
zwiſchen Reichsbeamten und elſaß-lothringiſchen Landesbe-
amten
zur Geltung. Nach der Definition der Reichsbeamten im
§. 1 des Geſ. v. 31. März 1873 iſt jeder Beamte, welcher vom
Kaiſer angeſtellt iſt, ein Reichsbeamter; dieſe Begriffsbeſtimmung
umfaßt daher auch die zum Zwecke der Landesverwaltung des
Reichslandes angeſtellten Beamten. Im ſtaatsrechtlichen Sinne
ſind auch in der That dieſe Beamte Reichsbeamte, denn das Reich
iſt ihr Dienſtherr. Das Reichsgeſetz v. 31. März 1873 findet
demgemäß zufolge Geſ. v. 23. Dezbr. 1873 unveränderte Anwen-
dung auf die Rechtsverhältniſſe der elſaß-lothringiſchen Landesbe-
amten: nur iſt es ergänzt worden durch einige Anordnungen, deren
Hinzufügung faſt durchweg dadurch veranlaßt worden iſt, daß die
Provinzial-Verwaltung von Elſaß-Lothringen viele Verwaltungs-
zweige umfaßt, welche der Central-Verwaltung des Reiches fehlen.
In finanzieller Beziehung aber beſteht der wichtige Unterſchied, daß
alle zum Zweck der Landesverwaltung angeſtellten Beamten An-
ſprüche auf Gehalt, Penſion, Wartegelder, Erſatz von Reiſekoſten
und Diäten u. ſ. w. nicht gegen die Reichskaſſe, ſondern gegen die
Landeskaſſe haben, und ebenſo für Defekte und Schadenserſatz der
letzteren haften. Dem entſprechend haben ſie auch der Landeskaſſe,
nicht der Reichskaſſe, Kaution zu leiſten 2). Abgeſehen von den
Lehrern und Lehrerinnen an öffentlichen Schulen, auf deren
Rechtsverhältniſſe die Beſtimmungen dieſes Geſetzes ebenfalls An-
wendung finden, ergiebt ſich demnach für die elſaß-lothring. Landes-
beamten folgende Begriffsbeſtimmung: Elſaß-lothringiſche Landes-
beamte ſind diejenigen Reichsbeamten, welche ein Dienſtein-
kommen aus der Landeskaſſe beziehen. Sie beziehen nicht
deßhalb ihr Dienſteinkommen aus der Landeskaſſe, weil ſie keine
Reichsbeamten ſind, ſondern ſie ſind eine Unterart der Reichsbe-
amten. Würde aus irgend einem Grunde die Trennung der
Finanzwirthſchaft des Reiches von der Finanzwirthſchaft des Reichs-

1) Vgl. Etat für Elſaß-Lothringen für 1876. Anlage XII. Einnahme.
Titel 2.
2) Geſ. v. 15. Okt. 1873. G.-Bl. S. 273.
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[608/0628] §. 55. Der Landesfiskus von Elſaß-Lothringen. der Bezirks-Hauptkaſſe zu Straßburg für die Beſorgung der Ge- ſchäfte als Korps-Zahlungsſtelle des 15. Armee-Korps 1). Die finanzielle Trennung der Reichsverwaltung und Landes- verwaltung kömmt in ſehr erheblicher Weiſe in dem Unterſchiede zwiſchen Reichsbeamten und elſaß-lothringiſchen Landesbe- amten zur Geltung. Nach der Definition der Reichsbeamten im §. 1 des Geſ. v. 31. März 1873 iſt jeder Beamte, welcher vom Kaiſer angeſtellt iſt, ein Reichsbeamter; dieſe Begriffsbeſtimmung umfaßt daher auch die zum Zwecke der Landesverwaltung des Reichslandes angeſtellten Beamten. Im ſtaatsrechtlichen Sinne ſind auch in der That dieſe Beamte Reichsbeamte, denn das Reich iſt ihr Dienſtherr. Das Reichsgeſetz v. 31. März 1873 findet demgemäß zufolge Geſ. v. 23. Dezbr. 1873 unveränderte Anwen- dung auf die Rechtsverhältniſſe der elſaß-lothringiſchen Landesbe- amten: nur iſt es ergänzt worden durch einige Anordnungen, deren Hinzufügung faſt durchweg dadurch veranlaßt worden iſt, daß die Provinzial-Verwaltung von Elſaß-Lothringen viele Verwaltungs- zweige umfaßt, welche der Central-Verwaltung des Reiches fehlen. In finanzieller Beziehung aber beſteht der wichtige Unterſchied, daß alle zum Zweck der Landesverwaltung angeſtellten Beamten An- ſprüche auf Gehalt, Penſion, Wartegelder, Erſatz von Reiſekoſten und Diäten u. ſ. w. nicht gegen die Reichskaſſe, ſondern gegen die Landeskaſſe haben, und ebenſo für Defekte und Schadenserſatz der letzteren haften. Dem entſprechend haben ſie auch der Landeskaſſe, nicht der Reichskaſſe, Kaution zu leiſten 2). Abgeſehen von den Lehrern und Lehrerinnen an öffentlichen Schulen, auf deren Rechtsverhältniſſe die Beſtimmungen dieſes Geſetzes ebenfalls An- wendung finden, ergiebt ſich demnach für die elſaß-lothring. Landes- beamten folgende Begriffsbeſtimmung: Elſaß-lothringiſche Landes- beamte ſind diejenigen Reichsbeamten, welche ein Dienſtein- kommen aus der Landeskaſſe beziehen. Sie beziehen nicht deßhalb ihr Dienſteinkommen aus der Landeskaſſe, weil ſie keine Reichsbeamten ſind, ſondern ſie ſind eine Unterart der Reichsbe- amten. Würde aus irgend einem Grunde die Trennung der Finanzwirthſchaft des Reiches von der Finanzwirthſchaft des Reichs- 1) Vgl. Etat für Elſaß-Lothringen für 1876. Anlage XII. Einnahme. Titel 2. 2) Geſ. v. 15. Okt. 1873. G.-Bl. S. 273.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 608. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/628>, abgerufen am 24.11.2024.