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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

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§. 49. Die Bildung des Reichstages. Das Wahlrecht.
tenden Exemplaren aufzustellen und in derselben sind die Wahl-
berechtigten in alphabetischer Ordnung zu verzeichnen. In den
Städten aber ist es gestattet, die Wähler zunächst nach den Straßen
und Häusern zu gruppiren und nur innerhalb jedes Hauses die
Wähler alphabetisch zu ordnen 1).

Spätestens 4 Wochen vor dem zur Wahl bestimmten Tage
sind diese Listen zu Jedermanns Einsicht auszulegen und zwar
während eines Zeitraumes von mindestens 8 Tagen 2). Der Tag,
an welchem die Auslegung der Wählerlisten beginnt, wird von
der Staatsbehörde festgesetzt 3); der Gemeinde-Vorstand aber ist
verpflichtet, noch vor dem Anfange der Auslegung diesen Termin
unter Angabe des Lokals, in welchem die Auslegung stattfindet,
und unter Hinweis auf die Befugniß, Reclamationen zu erheben,
in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. Auf der Wählerliste
selbst muß der Gemeinde-Vorstand bescheinigen, daß und wie lange
die Auslegung geschehen und daß die vorgeschriebenen Bekannt-
machungen erfolgt sind 4).

Jeder, der die Liste für unrichtig oder unvollständig hält,
kann die Berichtigung oder Ergänzung derselben beantragen 5).
Der Antrag kann gerichtet sein entweder auf Streichung von ein-
getragenen Personen, welche in dem betreffenden Wahlbezirke zur
Ausübung des Wahlrechts nicht befugt sind, oder auf nachträgliche
Eintragung von Wahlberechtigten 6).

Activ legitimirt zur Stellung derartiger Anträge ist Jeder,
auch derjenige, der in dem Wahlbezirk nicht mit zu stimmen befugt
ist, ja der überhaupt kein Wahlrecht hat. Auch Weiber, Kinder,
Nichtdeutsche können Anträge auf Berichtigung der Wahlliste stellen 7).
Denn es handelt sich hier nicht um die Geltendmachung eines

1) Wahlreglem. §. 1 Abs. 1.
2) Wahlgesetz §. 8. Abs. 2. Wahlreglem. §. 2 Abs. 1.
3) Zuständig ist durchweg das Ministerium des Innern oder die entspre-
chende Centralbehörde; in Elsaß-Lothringen der Oberpräsident. Anlage D zum
Wahlreglement.
4) Wahlregl. §. 2 Abs. 2. 3. -- Das Formular in B.-G.-Bl. 1870 S. 284.
5) Wahlges. §. 8. Wahlreglem. §. 3.
6) Von Correcturen der Liste in Bezug auf die Angabe der Vornamen,
des Alters oder Gewerbes u. dgl. kann hier abgesehen werden.
7) Mit Unrecht beschränkt Thudichum S. 140 diese Befugniß auf die
Bundesangehörigen.

§. 49. Die Bildung des Reichstages. Das Wahlrecht.
tenden Exemplaren aufzuſtellen und in derſelben ſind die Wahl-
berechtigten in alphabetiſcher Ordnung zu verzeichnen. In den
Städten aber iſt es geſtattet, die Wähler zunächſt nach den Straßen
und Häuſern zu gruppiren und nur innerhalb jedes Hauſes die
Wähler alphabetiſch zu ordnen 1).

Späteſtens 4 Wochen vor dem zur Wahl beſtimmten Tage
ſind dieſe Liſten zu Jedermanns Einſicht auszulegen und zwar
während eines Zeitraumes von mindeſtens 8 Tagen 2). Der Tag,
an welchem die Auslegung der Wählerliſten beginnt, wird von
der Staatsbehörde feſtgeſetzt 3); der Gemeinde-Vorſtand aber iſt
verpflichtet, noch vor dem Anfange der Auslegung dieſen Termin
unter Angabe des Lokals, in welchem die Auslegung ſtattfindet,
und unter Hinweis auf die Befugniß, Reclamationen zu erheben,
in ortsüblicher Weiſe bekannt zu machen. Auf der Wählerliſte
ſelbſt muß der Gemeinde-Vorſtand beſcheinigen, daß und wie lange
die Auslegung geſchehen und daß die vorgeſchriebenen Bekannt-
machungen erfolgt ſind 4).

Jeder, der die Liſte für unrichtig oder unvollſtändig hält,
kann die Berichtigung oder Ergänzung derſelben beantragen 5).
Der Antrag kann gerichtet ſein entweder auf Streichung von ein-
getragenen Perſonen, welche in dem betreffenden Wahlbezirke zur
Ausübung des Wahlrechts nicht befugt ſind, oder auf nachträgliche
Eintragung von Wahlberechtigten 6).

Activ legitimirt zur Stellung derartiger Anträge iſt Jeder,
auch derjenige, der in dem Wahlbezirk nicht mit zu ſtimmen befugt
iſt, ja der überhaupt kein Wahlrecht hat. Auch Weiber, Kinder,
Nichtdeutſche können Anträge auf Berichtigung der Wahlliſte ſtellen 7).
Denn es handelt ſich hier nicht um die Geltendmachung eines

1) Wahlreglem. §. 1 Abſ. 1.
2) Wahlgeſetz §. 8. Abſ. 2. Wahlreglem. §. 2 Abſ. 1.
3) Zuſtändig iſt durchweg das Miniſterium des Innern oder die entſpre-
chende Centralbehörde; in Elſaß-Lothringen der Oberpräſident. Anlage D zum
Wahlreglement.
4) Wahlregl. §. 2 Abſ. 2. 3. — Das Formular in B.-G.-Bl. 1870 S. 284.
5) Wahlgeſ. §. 8. Wahlreglem. §. 3.
6) Von Correcturen der Liſte in Bezug auf die Angabe der Vornamen,
des Alters oder Gewerbes u. dgl. kann hier abgeſehen werden.
7) Mit Unrecht beſchränkt Thudichum S. 140 dieſe Befugniß auf die
Bundesangehörigen.
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[538/0558] §. 49. Die Bildung des Reichstages. Das Wahlrecht. tenden Exemplaren aufzuſtellen und in derſelben ſind die Wahl- berechtigten in alphabetiſcher Ordnung zu verzeichnen. In den Städten aber iſt es geſtattet, die Wähler zunächſt nach den Straßen und Häuſern zu gruppiren und nur innerhalb jedes Hauſes die Wähler alphabetiſch zu ordnen 1). Späteſtens 4 Wochen vor dem zur Wahl beſtimmten Tage ſind dieſe Liſten zu Jedermanns Einſicht auszulegen und zwar während eines Zeitraumes von mindeſtens 8 Tagen 2). Der Tag, an welchem die Auslegung der Wählerliſten beginnt, wird von der Staatsbehörde feſtgeſetzt 3); der Gemeinde-Vorſtand aber iſt verpflichtet, noch vor dem Anfange der Auslegung dieſen Termin unter Angabe des Lokals, in welchem die Auslegung ſtattfindet, und unter Hinweis auf die Befugniß, Reclamationen zu erheben, in ortsüblicher Weiſe bekannt zu machen. Auf der Wählerliſte ſelbſt muß der Gemeinde-Vorſtand beſcheinigen, daß und wie lange die Auslegung geſchehen und daß die vorgeſchriebenen Bekannt- machungen erfolgt ſind 4). Jeder, der die Liſte für unrichtig oder unvollſtändig hält, kann die Berichtigung oder Ergänzung derſelben beantragen 5). Der Antrag kann gerichtet ſein entweder auf Streichung von ein- getragenen Perſonen, welche in dem betreffenden Wahlbezirke zur Ausübung des Wahlrechts nicht befugt ſind, oder auf nachträgliche Eintragung von Wahlberechtigten 6). Activ legitimirt zur Stellung derartiger Anträge iſt Jeder, auch derjenige, der in dem Wahlbezirk nicht mit zu ſtimmen befugt iſt, ja der überhaupt kein Wahlrecht hat. Auch Weiber, Kinder, Nichtdeutſche können Anträge auf Berichtigung der Wahlliſte ſtellen 7). Denn es handelt ſich hier nicht um die Geltendmachung eines 1) Wahlreglem. §. 1 Abſ. 1. 2) Wahlgeſetz §. 8. Abſ. 2. Wahlreglem. §. 2 Abſ. 1. 3) Zuſtändig iſt durchweg das Miniſterium des Innern oder die entſpre- chende Centralbehörde; in Elſaß-Lothringen der Oberpräſident. Anlage D zum Wahlreglement. 4) Wahlregl. §. 2 Abſ. 2. 3. — Das Formular in B.-G.-Bl. 1870 S. 284. 5) Wahlgeſ. §. 8. Wahlreglem. §. 3. 6) Von Correcturen der Liſte in Bezug auf die Angabe der Vornamen, des Alters oder Gewerbes u. dgl. kann hier abgeſehen werden. 7) Mit Unrecht beſchränkt Thudichum S. 140 dieſe Befugniß auf die Bundesangehörigen.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 538. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/558>, abgerufen am 22.11.2024.