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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

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§. 42. Die Rechte der Reichsbeamten.
den Bedingungen des Pensions-Anspruches fehlt, kann dem Beamten
bei vorhandener Bedürftigkeit durch Beschluß des Bundesrathes
eine Pension entweder auf bestimmte Zeit oder lebenslänglich be-
willigt werden 1). Die Pension beträgt nach vollendetem 10. Dienst-
jahre 20/80 2) und steigt von da ab mit jedem weiter zurückgeleg-
ten Dienstjahre um 1/80 des Diensteinkommens; der höchste Betrag
aber ist 3/4 dieses Einkommens 3).

Das Diensteinkommen ist das zuletzt von dem Beamten be-
zogene 4); jedoch nur das wirkliche Einkommen, nicht die Summen,
welche für Repräsentations- oder Dienstaufwands-Kosten vergütet
werden, ebensowenig Ortszulagen und Remunerationen 5).

Ueber die Berechnung der Dienstzeit sind in den §§. 45--52
des Beamtengesetzes eine Reihe von detaillirten Vorschriften ge-
geben. Sie beginnt der Regel nach mit dem Tage der ersten
eidlichen Verpflichtung für den Reichsdienst; es wird ihr aber bis-
weilen ein Zeitraum hinzugerechnet, während dessen der Beamte
nicht im Reichsdienst thätig war 6), theils wird eine Zeit doppelt
oder sonst in höherem Betrage angerechnet 7), theils bleibt ein
Theil außer Ansatz 8).

Das Recht auf die Pension ruht, wenn ein Pensionär die
Reichsangehörigkeit verliert, bis zu etwaiger Wiedererlangung der-
selben, und wenn ein Pensionär in den Reichsdienst oder in den
Staatsdienst eines Bundesgliedes wieder eintritt, insoweit der Be-
trag seines neuen Diensteinkommens unter Hinzurechnung der Pen-
sion den Betrag des von ihm vor der Pensionirung bezogenen
Diensteinkommens übersteigt 9).


1) ebendas. §. 39.
2) eben so viel in dem im §. 36 cit. erwähnten Falle.
3) Reichsges. §. 41.
4) beziehentl. das zur Zeit der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand
bezogene Reichsges. §. 42 letzter Abs.
5) Die näheren Bestimmungen enthält das Reichsges. §. 42. 44. vgl. dazu
Kanngießer S. 131 ff.
6) z. B. im Dienst eines Bundesstaates oder im aktiven Militärdienst; vgl.
§. 46. 47. Fakultativ in den Fällen des §. 52.
7) z. B. Feldzüge, Aufenthalt in schädlichem Klima; vgl. §. 49. 51.
8) z. B. Dienst vor Beginn des 18. Lebensjahres, Kriegsgefangenschaft
oder Festungs-Arrest; nach Vorschrift der §.§. 48. 50.
9) Reichsges. §. 57--60.

§. 42. Die Rechte der Reichsbeamten.
den Bedingungen des Penſions-Anſpruches fehlt, kann dem Beamten
bei vorhandener Bedürftigkeit durch Beſchluß des Bundesrathes
eine Penſion entweder auf beſtimmte Zeit oder lebenslänglich be-
willigt werden 1). Die Penſion beträgt nach vollendetem 10. Dienſt-
jahre 20/80 2) und ſteigt von da ab mit jedem weiter zurückgeleg-
ten Dienſtjahre um 1/80 des Dienſteinkommens; der höchſte Betrag
aber iſt ¾ dieſes Einkommens 3).

Das Dienſteinkommen iſt das zuletzt von dem Beamten be-
zogene 4); jedoch nur das wirkliche Einkommen, nicht die Summen,
welche für Repräſentations- oder Dienſtaufwands-Koſten vergütet
werden, ebenſowenig Ortszulagen und Remunerationen 5).

Ueber die Berechnung der Dienſtzeit ſind in den §§. 45—52
des Beamtengeſetzes eine Reihe von detaillirten Vorſchriften ge-
geben. Sie beginnt der Regel nach mit dem Tage der erſten
eidlichen Verpflichtung für den Reichsdienſt; es wird ihr aber bis-
weilen ein Zeitraum hinzugerechnet, während deſſen der Beamte
nicht im Reichsdienſt thätig war 6), theils wird eine Zeit doppelt
oder ſonſt in höherem Betrage angerechnet 7), theils bleibt ein
Theil außer Anſatz 8).

Das Recht auf die Penſion ruht, wenn ein Penſionär die
Reichsangehörigkeit verliert, bis zu etwaiger Wiedererlangung der-
ſelben, und wenn ein Penſionär in den Reichsdienſt oder in den
Staatsdienſt eines Bundesgliedes wieder eintritt, inſoweit der Be-
trag ſeines neuen Dienſteinkommens unter Hinzurechnung der Pen-
ſion den Betrag des von ihm vor der Penſionirung bezogenen
Dienſteinkommens überſteigt 9).


1) ebendaſ. §. 39.
2) eben ſo viel in dem im §. 36 cit. erwähnten Falle.
3) Reichsgeſ. §. 41.
4) beziehentl. das zur Zeit der Verſetzung in den einſtweiligen Ruheſtand
bezogene Reichsgeſ. §. 42 letzter Abſ.
5) Die näheren Beſtimmungen enthält das Reichsgeſ. §. 42. 44. vgl. dazu
Kanngießer S. 131 ff.
6) z. B. im Dienſt eines Bundesſtaates oder im aktiven Militärdienſt; vgl.
§. 46. 47. Fakultativ in den Fällen des §. 52.
7) z. B. Feldzüge, Aufenthalt in ſchädlichem Klima; vgl. §. 49. 51.
8) z. B. Dienſt vor Beginn des 18. Lebensjahres, Kriegsgefangenſchaft
oder Feſtungs-Arreſt; nach Vorſchrift der §.§. 48. 50.
9) Reichsgeſ. §. 57—60.
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[472/0492] §. 42. Die Rechte der Reichsbeamten. den Bedingungen des Penſions-Anſpruches fehlt, kann dem Beamten bei vorhandener Bedürftigkeit durch Beſchluß des Bundesrathes eine Penſion entweder auf beſtimmte Zeit oder lebenslänglich be- willigt werden 1). Die Penſion beträgt nach vollendetem 10. Dienſt- jahre 20/80 2) und ſteigt von da ab mit jedem weiter zurückgeleg- ten Dienſtjahre um 1/80 des Dienſteinkommens; der höchſte Betrag aber iſt ¾ dieſes Einkommens 3). Das Dienſteinkommen iſt das zuletzt von dem Beamten be- zogene 4); jedoch nur das wirkliche Einkommen, nicht die Summen, welche für Repräſentations- oder Dienſtaufwands-Koſten vergütet werden, ebenſowenig Ortszulagen und Remunerationen 5). Ueber die Berechnung der Dienſtzeit ſind in den §§. 45—52 des Beamtengeſetzes eine Reihe von detaillirten Vorſchriften ge- geben. Sie beginnt der Regel nach mit dem Tage der erſten eidlichen Verpflichtung für den Reichsdienſt; es wird ihr aber bis- weilen ein Zeitraum hinzugerechnet, während deſſen der Beamte nicht im Reichsdienſt thätig war 6), theils wird eine Zeit doppelt oder ſonſt in höherem Betrage angerechnet 7), theils bleibt ein Theil außer Anſatz 8). Das Recht auf die Penſion ruht, wenn ein Penſionär die Reichsangehörigkeit verliert, bis zu etwaiger Wiedererlangung der- ſelben, und wenn ein Penſionär in den Reichsdienſt oder in den Staatsdienſt eines Bundesgliedes wieder eintritt, inſoweit der Be- trag ſeines neuen Dienſteinkommens unter Hinzurechnung der Pen- ſion den Betrag des von ihm vor der Penſionirung bezogenen Dienſteinkommens überſteigt 9). 1) ebendaſ. §. 39. 2) eben ſo viel in dem im §. 36 cit. erwähnten Falle. 3) Reichsgeſ. §. 41. 4) beziehentl. das zur Zeit der Verſetzung in den einſtweiligen Ruheſtand bezogene Reichsgeſ. §. 42 letzter Abſ. 5) Die näheren Beſtimmungen enthält das Reichsgeſ. §. 42. 44. vgl. dazu Kanngießer S. 131 ff. 6) z. B. im Dienſt eines Bundesſtaates oder im aktiven Militärdienſt; vgl. §. 46. 47. Fakultativ in den Fällen des §. 52. 7) z. B. Feldzüge, Aufenthalt in ſchädlichem Klima; vgl. §. 49. 51. 8) z. B. Dienſt vor Beginn des 18. Lebensjahres, Kriegsgefangenſchaft oder Feſtungs-Arreſt; nach Vorſchrift der §.§. 48. 50. 9) Reichsgeſ. §. 57—60.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 472. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/492>, abgerufen am 23.11.2024.