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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

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§. 42. Die Rechte der Reichsbeamten.
geldes ruht, wenn und so lange der Beamte in Folge einer
Wiederanstellung oder Beschäftigung im Reichs- oder im Staats-
dienste ein Diensteinkommen bezieht, insoweit als der Betrag dieses
neuen Diensteinkommens unter Hinzurechnung des Wartegeldes
dem Betrage des von dem Beamten vor der einstweiligen Ver-
setzung in den Ruhestand bezogenen Diensteinkommens übersteigt 1).
Das Recht auf das Wartegeld erlischt, wenn der Beamte im Reichs-
dienste ein Amt wieder erhält, mit welchem ein dem früher von
ihm bezogenen Diensteinkommen mindestens gleiches Diensteinkom-
men verbunden ist, oder wenn der Beamte entlassen wird. Außer-
dem wird der Beamte des Wartegeldes verlustig, wenn er die
Reichs-Angehörigkeit verliert oder ohne Genehmigung des Reichs-
kanzlers seinen Wohnsitz außerhalb des Bundesgebietes nimmt 2).

5) Der Anspruch auf Lebens-Unterhalt erlischt nicht mit
dem Staatsdienst-Verhältniß selbst, wenn die Beendigung desselben
ohne Schuld des Beamten herbeigeführt wird. Da dem Beamten
andere Erwerbsquellen der Regel nach verschlossen sind, er daher
in der Regel für sein Alter ein Kapital nicht ersparen kann, so
dauert die Pflicht des Staates zur Gewährung des Lebensunter-
haltes fort, wenngleich der Beamte wegen Dienstunfähigkeit dauernd
in den Ruhestand versetzt wird. Der Betrag ist auch hier ver-
mindert und führt die Bezeichnung: Pension. Bedingung ist, daß
der Beamte eine Dienstzeit von wenigstens 10 Jahren zurückgelegt
hat 3) oder daß er bei Ausübung des Dienstes oder aus Veran-
lassung desselben ohne eigene Verschuldung dienstunfähig geworden
ist 4). Beamte, welche keine in den Besoldungs-Etats aufgeführte
Stelle bekleiden oder welche nur ein Nebenamt bekleiden 5) oder
ausdrücklich nur für eine bestimmte Zeit oder für ein seiner Na-
tur nach vorübergehendes Geschäft angenommen werden, haben
keinen gesetzlichen Anspruch auf Pension. Auch wenn es an

1) Reichsges. §. 30. Jedoch findet bei vorübergehender Beschäftigung
gegen Tagegelder oder Remunerationen für die ersten 6 Monate keine Ver-
kürzung des Wartegeldes statt.
2) Reichsges. §. 29.
3) ebendas. §. 34.
4) ebendas. §. 36.
5) ausgenommen, wenn eine etatsmäßige Stelle als Nebenamt blei-
bend
verliehen ist. Reichsges. §. 44.

§. 42. Die Rechte der Reichsbeamten.
geldes ruht, wenn und ſo lange der Beamte in Folge einer
Wiederanſtellung oder Beſchäftigung im Reichs- oder im Staats-
dienſte ein Dienſteinkommen bezieht, inſoweit als der Betrag dieſes
neuen Dienſteinkommens unter Hinzurechnung des Wartegeldes
dem Betrage des von dem Beamten vor der einſtweiligen Ver-
ſetzung in den Ruheſtand bezogenen Dienſteinkommens überſteigt 1).
Das Recht auf das Wartegeld erliſcht, wenn der Beamte im Reichs-
dienſte ein Amt wieder erhält, mit welchem ein dem früher von
ihm bezogenen Dienſteinkommen mindeſtens gleiches Dienſteinkom-
men verbunden iſt, oder wenn der Beamte entlaſſen wird. Außer-
dem wird der Beamte des Wartegeldes verluſtig, wenn er die
Reichs-Angehörigkeit verliert oder ohne Genehmigung des Reichs-
kanzlers ſeinen Wohnſitz außerhalb des Bundesgebietes nimmt 2).

5) Der Anſpruch auf Lebens-Unterhalt erliſcht nicht mit
dem Staatsdienſt-Verhältniß ſelbſt, wenn die Beendigung deſſelben
ohne Schuld des Beamten herbeigeführt wird. Da dem Beamten
andere Erwerbsquellen der Regel nach verſchloſſen ſind, er daher
in der Regel für ſein Alter ein Kapital nicht erſparen kann, ſo
dauert die Pflicht des Staates zur Gewährung des Lebensunter-
haltes fort, wenngleich der Beamte wegen Dienſtunfähigkeit dauernd
in den Ruheſtand verſetzt wird. Der Betrag iſt auch hier ver-
mindert und führt die Bezeichnung: Penſion. Bedingung iſt, daß
der Beamte eine Dienſtzeit von wenigſtens 10 Jahren zurückgelegt
hat 3) oder daß er bei Ausübung des Dienſtes oder aus Veran-
laſſung deſſelben ohne eigene Verſchuldung dienſtunfähig geworden
iſt 4). Beamte, welche keine in den Beſoldungs-Etats aufgeführte
Stelle bekleiden oder welche nur ein Nebenamt bekleiden 5) oder
ausdrücklich nur für eine beſtimmte Zeit oder für ein ſeiner Na-
tur nach vorübergehendes Geſchäft angenommen werden, haben
keinen geſetzlichen Anſpruch auf Penſion. Auch wenn es an

1) Reichsgeſ. §. 30. Jedoch findet bei vorübergehender Beſchäftigung
gegen Tagegelder oder Remunerationen für die erſten 6 Monate keine Ver-
kürzung des Wartegeldes ſtatt.
2) Reichsgeſ. §. 29.
3) ebendaſ. §. 34.
4) ebendaſ. §. 36.
5) ausgenommen, wenn eine etatsmäßige Stelle als Nebenamt blei-
bend
verliehen iſt. Reichsgeſ. §. 44.
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[471/0491] §. 42. Die Rechte der Reichsbeamten. geldes ruht, wenn und ſo lange der Beamte in Folge einer Wiederanſtellung oder Beſchäftigung im Reichs- oder im Staats- dienſte ein Dienſteinkommen bezieht, inſoweit als der Betrag dieſes neuen Dienſteinkommens unter Hinzurechnung des Wartegeldes dem Betrage des von dem Beamten vor der einſtweiligen Ver- ſetzung in den Ruheſtand bezogenen Dienſteinkommens überſteigt 1). Das Recht auf das Wartegeld erliſcht, wenn der Beamte im Reichs- dienſte ein Amt wieder erhält, mit welchem ein dem früher von ihm bezogenen Dienſteinkommen mindeſtens gleiches Dienſteinkom- men verbunden iſt, oder wenn der Beamte entlaſſen wird. Außer- dem wird der Beamte des Wartegeldes verluſtig, wenn er die Reichs-Angehörigkeit verliert oder ohne Genehmigung des Reichs- kanzlers ſeinen Wohnſitz außerhalb des Bundesgebietes nimmt 2). 5) Der Anſpruch auf Lebens-Unterhalt erliſcht nicht mit dem Staatsdienſt-Verhältniß ſelbſt, wenn die Beendigung deſſelben ohne Schuld des Beamten herbeigeführt wird. Da dem Beamten andere Erwerbsquellen der Regel nach verſchloſſen ſind, er daher in der Regel für ſein Alter ein Kapital nicht erſparen kann, ſo dauert die Pflicht des Staates zur Gewährung des Lebensunter- haltes fort, wenngleich der Beamte wegen Dienſtunfähigkeit dauernd in den Ruheſtand verſetzt wird. Der Betrag iſt auch hier ver- mindert und führt die Bezeichnung: Penſion. Bedingung iſt, daß der Beamte eine Dienſtzeit von wenigſtens 10 Jahren zurückgelegt hat 3) oder daß er bei Ausübung des Dienſtes oder aus Veran- laſſung deſſelben ohne eigene Verſchuldung dienſtunfähig geworden iſt 4). Beamte, welche keine in den Beſoldungs-Etats aufgeführte Stelle bekleiden oder welche nur ein Nebenamt bekleiden 5) oder ausdrücklich nur für eine beſtimmte Zeit oder für ein ſeiner Na- tur nach vorübergehendes Geſchäft angenommen werden, haben keinen geſetzlichen Anſpruch auf Penſion. Auch wenn es an 1) Reichsgeſ. §. 30. Jedoch findet bei vorübergehender Beſchäftigung gegen Tagegelder oder Remunerationen für die erſten 6 Monate keine Ver- kürzung des Wartegeldes ſtatt. 2) Reichsgeſ. §. 29. 3) ebendaſ. §. 34. 4) ebendaſ. §. 36. 5) ausgenommen, wenn eine etatsmäßige Stelle als Nebenamt blei- bend verliehen iſt. Reichsgeſ. §. 44.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 471. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/491>, abgerufen am 23.11.2024.