war, so ist der Besoldungs-Anspruch für den ganzen Monat er- worben. (Sterbemonat) 1).
d) Die Besoldung der Beamten kann von Gläubigern dersel- ben nicht völlig mit Beschlag belegt werden. Daß sie theilweise als Befriedigungsobjekt in Anspruch genommen werden kann, be- ruht darauf, daß sie dem Beamten mehr als nothdürftigen, daß sie ihm standesgemäßen Unterhalt gewährt. Soweit sie zu dem nothdürftigen Unterhalt erforderlich, ist sie überhaupt kein Exe- kutions-Objekt. Das Reichsgesetz §. 19 hat vorläufig die Bestim- mungen der Landesgesetze über die Beschlagnahme der Besoldungen der Staatsbeamten auf die Reichsbeamten ausgedehnt 2); die Reichs-Civilprozeß-Ordnung wird auch in dieser Beziehung gemeines Recht schaffen 3).
d) Im engsten Zusammenhange mit diesem Satz steht die Rechtsregel, daß die Reichsbeamten den auf die Zahlung von Diensteinkünften, Wartegeldern oder Pensionen ihnen zustehenden Anspruch mit rechtlicher Wirkung nur in soweit cediren, verpfänden oder sonst übertragen können, als diese Diensteinkünfte der Be- schlagnahme unterliegen 4). Denn soweit die Besoldung zur "Noth- durft" des Beamten gehört, ist sie unübertragbar 5).
Soweit die Gehaltsforderung übertragbar bleibt, ist zur Siche- rung der Reichskasse, welche das Gehalt auszuzahlen hat, vorge- schrieben, daß die Benachrichtigung an die Kasse durch eine der- selben auszuhändigende öffentliche Urkunde erfolgen muß 6).
2) Das Recht auf den Bezug der Besoldung beginnt mit dem, in dem Anstellungsvertrage vereinbarten Tage; ist ein solcher nicht festgesetzt, mit dem Tage des Amtsantritts 7). Wenn in dem Reichshaushalts-Etat Gehalts-Erhöhungen vorgesehen werden, so
1) Vgl. Reichsges. §. 7. 27. 55. 60. 69. 128.
2) Vgl. die Motive S. 34.
3) Entw. der Civilpr.-Ordn. §. 696 Nro. 8.
4) Reichsges. §. 6 Abs. 1.
5) Vgl. Pr. Allg. L.-R. I. 19 §. 22. Förster a. a. O. §. 99. S. 630. Die gewöhnliche Angabe der Lehrbücher, daß der Anspruch auf die Besoldung unübertragbar sei, weil er ein "höchst persönlicher" sei, ist keine Erklärung oder Begründung, sondern eine Tautologie, ein idem per idem und überdies unrichtig.
6) Reichsges. §. 6 Abs. 2. Aus den Verhandlungen des Reichstages hier- über giebt Kanngießer S. 235 ausführliche Excerpte.
7) R.-G. §. 4.
30*
§. 42. Die Rechte der Reichsbeamten.
war, ſo iſt der Beſoldungs-Anſpruch für den ganzen Monat er- worben. (Sterbemonat) 1).
d) Die Beſoldung der Beamten kann von Gläubigern derſel- ben nicht völlig mit Beſchlag belegt werden. Daß ſie theilweiſe als Befriedigungsobjekt in Anſpruch genommen werden kann, be- ruht darauf, daß ſie dem Beamten mehr als nothdürftigen, daß ſie ihm ſtandesgemäßen Unterhalt gewährt. Soweit ſie zu dem nothdürftigen Unterhalt erforderlich, iſt ſie überhaupt kein Exe- kutions-Objekt. Das Reichsgeſetz §. 19 hat vorläufig die Beſtim- mungen der Landesgeſetze über die Beſchlagnahme der Beſoldungen der Staatsbeamten auf die Reichsbeamten ausgedehnt 2); die Reichs-Civilprozeß-Ordnung wird auch in dieſer Beziehung gemeines Recht ſchaffen 3).
d) Im engſten Zuſammenhange mit dieſem Satz ſteht die Rechtsregel, daß die Reichsbeamten den auf die Zahlung von Dienſteinkünften, Wartegeldern oder Penſionen ihnen zuſtehenden Anſpruch mit rechtlicher Wirkung nur in ſoweit cediren, verpfänden oder ſonſt übertragen können, als dieſe Dienſteinkünfte der Be- ſchlagnahme unterliegen 4). Denn ſoweit die Beſoldung zur „Noth- durft“ des Beamten gehört, iſt ſie unübertragbar 5).
Soweit die Gehaltsforderung übertragbar bleibt, iſt zur Siche- rung der Reichskaſſe, welche das Gehalt auszuzahlen hat, vorge- ſchrieben, daß die Benachrichtigung an die Kaſſe durch eine der- ſelben auszuhändigende öffentliche Urkunde erfolgen muß 6).
2) Das Recht auf den Bezug der Beſoldung beginnt mit dem, in dem Anſtellungsvertrage vereinbarten Tage; iſt ein ſolcher nicht feſtgeſetzt, mit dem Tage des Amtsantritts 7). Wenn in dem Reichshaushalts-Etat Gehalts-Erhöhungen vorgeſehen werden, ſo
1) Vgl. Reichsgeſ. §. 7. 27. 55. 60. 69. 128.
2) Vgl. die Motive S. 34.
3) Entw. der Civilpr.-Ordn. §. 696 Nro. 8.
4) Reichsgeſ. §. 6 Abſ. 1.
5) Vgl. Pr. Allg. L.-R. I. 19 §. 22. Förſter a. a. O. §. 99. S. 630. Die gewöhnliche Angabe der Lehrbücher, daß der Anſpruch auf die Beſoldung unübertragbar ſei, weil er ein „höchſt perſönlicher“ ſei, iſt keine Erklärung oder Begründung, ſondern eine Tautologie, ein idem per idem und überdies unrichtig.
6) Reichsgeſ. §. 6 Abſ. 2. Aus den Verhandlungen des Reichstages hier- über giebt Kanngießer S. 235 ausführliche Excerpte.
7) R.-G. §. 4.
30*
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><divn="5"><p><pbfacs="#f0487"n="467"/><fwplace="top"type="header">§. 42. Die Rechte der Reichsbeamten.</fw><lb/>
war, ſo iſt der Beſoldungs-Anſpruch für den ganzen Monat er-<lb/>
worben. (Sterbemonat) <noteplace="foot"n="1)">Vgl. Reichsgeſ. §. 7. 27. 55. 60. 69. 128.</note>.</p><lb/><p><hirendition="#aq">d)</hi> Die Beſoldung der Beamten kann von Gläubigern derſel-<lb/>
ben nicht völlig mit Beſchlag belegt werden. Daß ſie theilweiſe<lb/>
als Befriedigungsobjekt in Anſpruch genommen werden kann, be-<lb/>
ruht darauf, daß ſie dem Beamten mehr als nothdürftigen, daß<lb/>ſie ihm ſtandesgemäßen Unterhalt gewährt. Soweit ſie zu dem<lb/>
nothdürftigen Unterhalt erforderlich, iſt ſie überhaupt kein Exe-<lb/>
kutions-Objekt. Das Reichsgeſetz §. 19 hat vorläufig die Beſtim-<lb/>
mungen der Landesgeſetze über die Beſchlagnahme der Beſoldungen<lb/>
der Staatsbeamten auf die Reichsbeamten ausgedehnt <noteplace="foot"n="2)">Vgl. die Motive S. 34.</note>; die<lb/>
Reichs-Civilprozeß-Ordnung wird auch in dieſer Beziehung gemeines<lb/>
Recht ſchaffen <noteplace="foot"n="3)">Entw. der Civilpr.-Ordn. §. 696 Nro. 8.</note>.</p><lb/><p><hirendition="#aq">d)</hi> Im engſten Zuſammenhange mit dieſem Satz ſteht die<lb/>
Rechtsregel, daß die Reichsbeamten den auf die Zahlung von<lb/>
Dienſteinkünften, Wartegeldern oder Penſionen ihnen zuſtehenden<lb/>
Anſpruch mit rechtlicher Wirkung nur in ſoweit cediren, verpfänden<lb/>
oder ſonſt übertragen können, als dieſe Dienſteinkünfte der Be-<lb/>ſchlagnahme unterliegen <noteplace="foot"n="4)">Reichsgeſ. §. 6 Abſ. 1.</note>. Denn ſoweit die Beſoldung zur „Noth-<lb/>
durft“ des Beamten gehört, iſt ſie unübertragbar <noteplace="foot"n="5)">Vgl. Pr. Allg. L.-R. <hirendition="#aq">I.</hi> 19 §. 22. <hirendition="#g">Förſter</hi> a. a. O. §. 99. S. 630.<lb/>
Die gewöhnliche Angabe der Lehrbücher, daß der Anſpruch auf die Beſoldung<lb/>
unübertragbar ſei, weil er ein „höchſt perſönlicher“ſei, iſt keine Erklärung oder<lb/>
Begründung, ſondern eine Tautologie, ein <hirendition="#aq">idem per idem</hi> und überdies unrichtig.</note>.</p><lb/><p>Soweit die Gehaltsforderung übertragbar bleibt, iſt zur Siche-<lb/>
rung der Reichskaſſe, welche das Gehalt auszuzahlen hat, vorge-<lb/>ſchrieben, daß die Benachrichtigung an die Kaſſe durch eine der-<lb/>ſelben auszuhändigende öffentliche Urkunde erfolgen muß <noteplace="foot"n="6)">Reichsgeſ. §. 6 Abſ. 2. Aus den Verhandlungen des Reichstages hier-<lb/>
über giebt <hirendition="#g">Kanngießer</hi> S. 235 ausführliche Excerpte.</note>.</p><lb/><p>2) Das Recht auf den Bezug der Beſoldung beginnt mit dem,<lb/>
in dem Anſtellungsvertrage vereinbarten Tage; iſt ein ſolcher nicht<lb/>
feſtgeſetzt, mit dem Tage des Amtsantritts <noteplace="foot"n="7)">R.-G. §. 4.</note>. Wenn in dem<lb/>
Reichshaushalts-Etat Gehalts-Erhöhungen vorgeſehen werden, ſo<lb/><fwplace="bottom"type="sig">30*</fw><lb/></p></div></div></div></div></div></body></text></TEI>
[467/0487]
§. 42. Die Rechte der Reichsbeamten.
war, ſo iſt der Beſoldungs-Anſpruch für den ganzen Monat er-
worben. (Sterbemonat) 1).
d) Die Beſoldung der Beamten kann von Gläubigern derſel-
ben nicht völlig mit Beſchlag belegt werden. Daß ſie theilweiſe
als Befriedigungsobjekt in Anſpruch genommen werden kann, be-
ruht darauf, daß ſie dem Beamten mehr als nothdürftigen, daß
ſie ihm ſtandesgemäßen Unterhalt gewährt. Soweit ſie zu dem
nothdürftigen Unterhalt erforderlich, iſt ſie überhaupt kein Exe-
kutions-Objekt. Das Reichsgeſetz §. 19 hat vorläufig die Beſtim-
mungen der Landesgeſetze über die Beſchlagnahme der Beſoldungen
der Staatsbeamten auf die Reichsbeamten ausgedehnt 2); die
Reichs-Civilprozeß-Ordnung wird auch in dieſer Beziehung gemeines
Recht ſchaffen 3).
d) Im engſten Zuſammenhange mit dieſem Satz ſteht die
Rechtsregel, daß die Reichsbeamten den auf die Zahlung von
Dienſteinkünften, Wartegeldern oder Penſionen ihnen zuſtehenden
Anſpruch mit rechtlicher Wirkung nur in ſoweit cediren, verpfänden
oder ſonſt übertragen können, als dieſe Dienſteinkünfte der Be-
ſchlagnahme unterliegen 4). Denn ſoweit die Beſoldung zur „Noth-
durft“ des Beamten gehört, iſt ſie unübertragbar 5).
Soweit die Gehaltsforderung übertragbar bleibt, iſt zur Siche-
rung der Reichskaſſe, welche das Gehalt auszuzahlen hat, vorge-
ſchrieben, daß die Benachrichtigung an die Kaſſe durch eine der-
ſelben auszuhändigende öffentliche Urkunde erfolgen muß 6).
2) Das Recht auf den Bezug der Beſoldung beginnt mit dem,
in dem Anſtellungsvertrage vereinbarten Tage; iſt ein ſolcher nicht
feſtgeſetzt, mit dem Tage des Amtsantritts 7). Wenn in dem
Reichshaushalts-Etat Gehalts-Erhöhungen vorgeſehen werden, ſo
1) Vgl. Reichsgeſ. §. 7. 27. 55. 60. 69. 128.
2) Vgl. die Motive S. 34.
3) Entw. der Civilpr.-Ordn. §. 696 Nro. 8.
4) Reichsgeſ. §. 6 Abſ. 1.
5) Vgl. Pr. Allg. L.-R. I. 19 §. 22. Förſter a. a. O. §. 99. S. 630.
Die gewöhnliche Angabe der Lehrbücher, daß der Anſpruch auf die Beſoldung
unübertragbar ſei, weil er ein „höchſt perſönlicher“ ſei, iſt keine Erklärung oder
Begründung, ſondern eine Tautologie, ein idem per idem und überdies unrichtig.
6) Reichsgeſ. §. 6 Abſ. 2. Aus den Verhandlungen des Reichstages hier-
über giebt Kanngießer S. 235 ausführliche Excerpte.
7) R.-G. §. 4.
30*
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 467. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/487>, abgerufen am 24.07.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.