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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

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§. 42. Die Rechte der Reichsbeamten.
war, so ist der Besoldungs-Anspruch für den ganzen Monat er-
worben. (Sterbemonat) 1).

d) Die Besoldung der Beamten kann von Gläubigern dersel-
ben nicht völlig mit Beschlag belegt werden. Daß sie theilweise
als Befriedigungsobjekt in Anspruch genommen werden kann, be-
ruht darauf, daß sie dem Beamten mehr als nothdürftigen, daß
sie ihm standesgemäßen Unterhalt gewährt. Soweit sie zu dem
nothdürftigen Unterhalt erforderlich, ist sie überhaupt kein Exe-
kutions-Objekt. Das Reichsgesetz §. 19 hat vorläufig die Bestim-
mungen der Landesgesetze über die Beschlagnahme der Besoldungen
der Staatsbeamten auf die Reichsbeamten ausgedehnt 2); die
Reichs-Civilprozeß-Ordnung wird auch in dieser Beziehung gemeines
Recht schaffen 3).

d) Im engsten Zusammenhange mit diesem Satz steht die
Rechtsregel, daß die Reichsbeamten den auf die Zahlung von
Diensteinkünften, Wartegeldern oder Pensionen ihnen zustehenden
Anspruch mit rechtlicher Wirkung nur in soweit cediren, verpfänden
oder sonst übertragen können, als diese Diensteinkünfte der Be-
schlagnahme unterliegen 4). Denn soweit die Besoldung zur "Noth-
durft" des Beamten gehört, ist sie unübertragbar 5).

Soweit die Gehaltsforderung übertragbar bleibt, ist zur Siche-
rung der Reichskasse, welche das Gehalt auszuzahlen hat, vorge-
schrieben, daß die Benachrichtigung an die Kasse durch eine der-
selben auszuhändigende öffentliche Urkunde erfolgen muß 6).

2) Das Recht auf den Bezug der Besoldung beginnt mit dem,
in dem Anstellungsvertrage vereinbarten Tage; ist ein solcher nicht
festgesetzt, mit dem Tage des Amtsantritts 7). Wenn in dem
Reichshaushalts-Etat Gehalts-Erhöhungen vorgesehen werden, so

1) Vgl. Reichsges. §. 7. 27. 55. 60. 69. 128.
2) Vgl. die Motive S. 34.
3) Entw. der Civilpr.-Ordn. §. 696 Nro. 8.
4) Reichsges. §. 6 Abs. 1.
5) Vgl. Pr. Allg. L.-R. I. 19 §. 22. Förster a. a. O. §. 99. S. 630.
Die gewöhnliche Angabe der Lehrbücher, daß der Anspruch auf die Besoldung
unübertragbar sei, weil er ein "höchst persönlicher" sei, ist keine Erklärung oder
Begründung, sondern eine Tautologie, ein idem per idem und überdies unrichtig.
6) Reichsges. §. 6 Abs. 2. Aus den Verhandlungen des Reichstages hier-
über giebt Kanngießer S. 235 ausführliche Excerpte.
7) R.-G. §. 4.
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§. 42. Die Rechte der Reichsbeamten.
war, ſo iſt der Beſoldungs-Anſpruch für den ganzen Monat er-
worben. (Sterbemonat) 1).

d) Die Beſoldung der Beamten kann von Gläubigern derſel-
ben nicht völlig mit Beſchlag belegt werden. Daß ſie theilweiſe
als Befriedigungsobjekt in Anſpruch genommen werden kann, be-
ruht darauf, daß ſie dem Beamten mehr als nothdürftigen, daß
ſie ihm ſtandesgemäßen Unterhalt gewährt. Soweit ſie zu dem
nothdürftigen Unterhalt erforderlich, iſt ſie überhaupt kein Exe-
kutions-Objekt. Das Reichsgeſetz §. 19 hat vorläufig die Beſtim-
mungen der Landesgeſetze über die Beſchlagnahme der Beſoldungen
der Staatsbeamten auf die Reichsbeamten ausgedehnt 2); die
Reichs-Civilprozeß-Ordnung wird auch in dieſer Beziehung gemeines
Recht ſchaffen 3).

d) Im engſten Zuſammenhange mit dieſem Satz ſteht die
Rechtsregel, daß die Reichsbeamten den auf die Zahlung von
Dienſteinkünften, Wartegeldern oder Penſionen ihnen zuſtehenden
Anſpruch mit rechtlicher Wirkung nur in ſoweit cediren, verpfänden
oder ſonſt übertragen können, als dieſe Dienſteinkünfte der Be-
ſchlagnahme unterliegen 4). Denn ſoweit die Beſoldung zur „Noth-
durft“ des Beamten gehört, iſt ſie unübertragbar 5).

Soweit die Gehaltsforderung übertragbar bleibt, iſt zur Siche-
rung der Reichskaſſe, welche das Gehalt auszuzahlen hat, vorge-
ſchrieben, daß die Benachrichtigung an die Kaſſe durch eine der-
ſelben auszuhändigende öffentliche Urkunde erfolgen muß 6).

2) Das Recht auf den Bezug der Beſoldung beginnt mit dem,
in dem Anſtellungsvertrage vereinbarten Tage; iſt ein ſolcher nicht
feſtgeſetzt, mit dem Tage des Amtsantritts 7). Wenn in dem
Reichshaushalts-Etat Gehalts-Erhöhungen vorgeſehen werden, ſo

1) Vgl. Reichsgeſ. §. 7. 27. 55. 60. 69. 128.
2) Vgl. die Motive S. 34.
3) Entw. der Civilpr.-Ordn. §. 696 Nro. 8.
4) Reichsgeſ. §. 6 Abſ. 1.
5) Vgl. Pr. Allg. L.-R. I. 19 §. 22. Förſter a. a. O. §. 99. S. 630.
Die gewöhnliche Angabe der Lehrbücher, daß der Anſpruch auf die Beſoldung
unübertragbar ſei, weil er ein „höchſt perſönlicher“ ſei, iſt keine Erklärung oder
Begründung, ſondern eine Tautologie, ein idem per idem und überdies unrichtig.
6) Reichsgeſ. §. 6 Abſ. 2. Aus den Verhandlungen des Reichstages hier-
über giebt Kanngießer S. 235 ausführliche Excerpte.
7) R.-G. §. 4.
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[467/0487] §. 42. Die Rechte der Reichsbeamten. war, ſo iſt der Beſoldungs-Anſpruch für den ganzen Monat er- worben. (Sterbemonat) 1). d) Die Beſoldung der Beamten kann von Gläubigern derſel- ben nicht völlig mit Beſchlag belegt werden. Daß ſie theilweiſe als Befriedigungsobjekt in Anſpruch genommen werden kann, be- ruht darauf, daß ſie dem Beamten mehr als nothdürftigen, daß ſie ihm ſtandesgemäßen Unterhalt gewährt. Soweit ſie zu dem nothdürftigen Unterhalt erforderlich, iſt ſie überhaupt kein Exe- kutions-Objekt. Das Reichsgeſetz §. 19 hat vorläufig die Beſtim- mungen der Landesgeſetze über die Beſchlagnahme der Beſoldungen der Staatsbeamten auf die Reichsbeamten ausgedehnt 2); die Reichs-Civilprozeß-Ordnung wird auch in dieſer Beziehung gemeines Recht ſchaffen 3). d) Im engſten Zuſammenhange mit dieſem Satz ſteht die Rechtsregel, daß die Reichsbeamten den auf die Zahlung von Dienſteinkünften, Wartegeldern oder Penſionen ihnen zuſtehenden Anſpruch mit rechtlicher Wirkung nur in ſoweit cediren, verpfänden oder ſonſt übertragen können, als dieſe Dienſteinkünfte der Be- ſchlagnahme unterliegen 4). Denn ſoweit die Beſoldung zur „Noth- durft“ des Beamten gehört, iſt ſie unübertragbar 5). Soweit die Gehaltsforderung übertragbar bleibt, iſt zur Siche- rung der Reichskaſſe, welche das Gehalt auszuzahlen hat, vorge- ſchrieben, daß die Benachrichtigung an die Kaſſe durch eine der- ſelben auszuhändigende öffentliche Urkunde erfolgen muß 6). 2) Das Recht auf den Bezug der Beſoldung beginnt mit dem, in dem Anſtellungsvertrage vereinbarten Tage; iſt ein ſolcher nicht feſtgeſetzt, mit dem Tage des Amtsantritts 7). Wenn in dem Reichshaushalts-Etat Gehalts-Erhöhungen vorgeſehen werden, ſo 1) Vgl. Reichsgeſ. §. 7. 27. 55. 60. 69. 128. 2) Vgl. die Motive S. 34. 3) Entw. der Civilpr.-Ordn. §. 696 Nro. 8. 4) Reichsgeſ. §. 6 Abſ. 1. 5) Vgl. Pr. Allg. L.-R. I. 19 §. 22. Förſter a. a. O. §. 99. S. 630. Die gewöhnliche Angabe der Lehrbücher, daß der Anſpruch auf die Beſoldung unübertragbar ſei, weil er ein „höchſt perſönlicher“ ſei, iſt keine Erklärung oder Begründung, ſondern eine Tautologie, ein idem per idem und überdies unrichtig. 6) Reichsgeſ. §. 6 Abſ. 2. Aus den Verhandlungen des Reichstages hier- über giebt Kanngießer S. 235 ausführliche Excerpte. 7) R.-G. §. 4. 30*

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 467. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/487>, abgerufen am 24.11.2024.