Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.§. 42. Die Rechte der Reichsbeamten. Vergütungen für besondere Mühewaltungen sind, denen sich derBeamte neben den eigentlichen Geschäften seines Amtes unterzieht. Denselben Charakter haben die sogenannten Remunerationen. Von dem Gehalt unterscheiden sie sich dadurch, daß sie eine Ver- gütung für aufgewendete Arbeit sind. Ferner erhalten Beamte, denen eine Kassen-Verwaltung obliegt, Mancogelder zum Er- satz für kleine Verluste, für welche ihnen Vertretung obliegt. End- lich werden in gewissen Fällen den Beamten sogen. Lokalzulagen gewährt; sie sind ein Ersatz dafür, daß der Beamte ein noth- wendiges Domizil hat, mithin den Theuerungsverhältnissen des Ortes, wo sein dienstlicher Wohnsitz ist, sich nicht entziehen kann. III. Der Anspruch auf Lebens-Unterhalt. 1) Da die Beamten gewöhnlich ihre ganze Lebensthätigkeit dem 1) Vgl. v. Gerber Grundzüge §. 36 Note 11. Bluntschli II. S. 134. Schulze Preuß. Staatsr. I. S. 336. Förster Preuß. Privatr. II. §. 141. Note 66. Laband, Reichsstaatsrecht. I. 30
§. 42. Die Rechte der Reichsbeamten. Vergütungen für beſondere Mühewaltungen ſind, denen ſich derBeamte neben den eigentlichen Geſchäften ſeines Amtes unterzieht. Denſelben Charakter haben die ſogenannten Remunerationen. Von dem Gehalt unterſcheiden ſie ſich dadurch, daß ſie eine Ver- gütung für aufgewendete Arbeit ſind. Ferner erhalten Beamte, denen eine Kaſſen-Verwaltung obliegt, Mancogelder zum Er- ſatz für kleine Verluſte, für welche ihnen Vertretung obliegt. End- lich werden in gewiſſen Fällen den Beamten ſogen. Lokalzulagen gewährt; ſie ſind ein Erſatz dafür, daß der Beamte ein noth- wendiges Domizil hat, mithin den Theuerungsverhältniſſen des Ortes, wo ſein dienſtlicher Wohnſitz iſt, ſich nicht entziehen kann. III. Der Anſpruch auf Lebens-Unterhalt. 1) Da die Beamten gewöhnlich ihre ganze Lebensthätigkeit dem 1) Vgl. v. Gerber Grundzüge §. 36 Note 11. Bluntſchli II. S. 134. Schulze Preuß. Staatsr. I. S. 336. Förſter Preuß. Privatr. II. §. 141. Note 66. Laband, Reichsſtaatsrecht. I. 30
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§. 42. Die Rechte der Reichsbeamten.
Vergütungen für beſondere Mühewaltungen ſind, denen ſich der
Beamte neben den eigentlichen Geſchäften ſeines Amtes unterzieht.
Denſelben Charakter haben die ſogenannten Remunerationen.
Von dem Gehalt unterſcheiden ſie ſich dadurch, daß ſie eine Ver-
gütung für aufgewendete Arbeit ſind. Ferner erhalten Beamte,
denen eine Kaſſen-Verwaltung obliegt, Mancogelder zum Er-
ſatz für kleine Verluſte, für welche ihnen Vertretung obliegt. End-
lich werden in gewiſſen Fällen den Beamten ſogen. Lokalzulagen
gewährt; ſie ſind ein Erſatz dafür, daß der Beamte ein noth-
wendiges Domizil hat, mithin den Theuerungsverhältniſſen des
Ortes, wo ſein dienſtlicher Wohnſitz iſt, ſich nicht entziehen kann.
III. Der Anſpruch auf Lebens-Unterhalt.
1) Da die Beamten gewöhnlich ihre ganze Lebensthätigkeit dem
Dienſte widmen, daher neben dem Staatsdienſt keinen Erwerbsberuf
haben können, ſo übernimmt der Staat regelmäßig die Ver-
pflichtung, ſie ſtandesmäßig zu unterhalten. Für den
Begriff des Staatsdiener-Verhältniſſes iſt dies zwar nicht weſent-
lich, es giebt auch unbeſoldete Staats- und Reichsbeamte; die
überwiegende Mehrzahl der Reichsbeamten, ſowie der Staatsbe-
amten, erhält jedoch eine Beſoldung. Es bedarf gegenwärtig keiner
Ausführung mehr, daß die Beſoldung keine Lohnzahlung iſt, wie
ſie der Dienſtmiethe entſpricht; die Beſoldung iſt vielmehr eine
mit der Verwaltung eines Amtes verbundene Rente, mittelſt
deren der Staat den Beamten alimentirt 1). Die Höhe dieſer
Rente beſtimmt ſich nicht nach dem Maaße oder der Schwierigkeit
der Arbeit und iſt nicht nach dem Umfange der Geſchäfte wechſelnd,
ſondern ſie beſtimmt ſich theils nach der ſocialen Stellung, welche
der Träger eines Amtes einnimmt, theils nach dem Geſichtspunkt,
ob das Amt den Lebensberuf deſſelben erfüllt oder ein ſogenanntes
Nebenamt iſt, welches noch für eine andere Erwerbsthätigkeit neben
ſich Raum läßt. Mit der blos negativen Bemerkung aber, daß
die Beſoldung keine Lohnzahlung ſei, wird der juriſtiſche Charakter
derſelben ebenſowenig beſtimmt, wie mit der Angabe, daß ſie auf
einem öffentlich rechtlichen Titel beruhe; vielmehr iſt charakteriſtiſch
1) Vgl. v. Gerber Grundzüge §. 36 Note 11. Bluntſchli II. S.
134. Schulze Preuß. Staatsr. I. S. 336. Förſter Preuß. Privatr.
II. §. 141. Note 66.
Laband, Reichsſtaatsrecht. I. 30
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