Range 1), aber mit Verminderung des Dienst-Einkommens um höchstens ein Fünftel. Indeß kann der Beamte in ein Amt von gleichem Diensteinkommen versetzt und ihm statt der Verminderung des Gehaltes eine Geldstrafe auferlegt werden, welche ein Drittel des Diensteinkommens eines Jahres nicht übersteigt. Die Bestim- mung des Amtes, in welches der Beamte versetzt werden soll, liegt nicht der entscheidenden Disciplinar-Behörde ob, sondern die oberste Reichsbehörde hat die Strafversetzung in Ausführung zu bringen.
Die Dienstentlassung hat den Verlust des Titels und Pensions-Anspruchs zur Folge. Wenn das Amtsverhältniß vor Beendigung des Disciplinar-Verfahrens bereits aufgehört hat, so wird statt auf Dienstentlassung auf Verlust von Titel und Pen- sions-Anspruch erkannt, falls nicht der Beamte freiwillig darauf verzichtet. Wenn besondere Umstände eine mildere Beurtheilung zulassen, so kann die Disciplinar-Behörde in ihrer Entscheidung festsetzen, daß dem Angeschuldigten ein Theil des gesetzlichen Pen- sions-Betrages auf Lebenszeit oder auf gewisse Jahre zu belassen sei. Diese Grundsätze können auch den einstweilig in den Ruhe- stand versetzten Beamten gegenüber zur Anwendung kommen. (§. 119.)
3) Aus der juristischen Natur der Disciplinar-Gewalt als Folge des Dienstverhältnisses ergiebt sich ferner, daß dieselbe mit der Lösung des Dienstverhältnisses ihr Ende findet und kein weitergehendes Strafübel als die völlige Aufhebung des Dienstver- hältnisses dem Beamten zugefügt werden kann. Demnach muß die Einstellung des Disciplinar-Verfahrens erfolgen, sobald der Ange- schuldigte seine Entlassung aus dem Reichsdienste mit Verzicht auf Titel, Gehalt und Pensionsanspruch nachsucht, vorausgesetzt, daß er seine amtlichen Geschäfte bereits erledigt und über eine ihm etwa anvertraute Verwaltung von Reichsvermögen vollständige Rechnung gelegt hat. Die Verhängung einer Ordnungsstrafe ist in diesem Falle ebensowenig zulässig, wie die Entlassung aus dem Dienste durch Erkenntniß. Die Kosten des eingestellten Verfahrens fallen dem Angeschuldigten zur Last. (§. 75 und §. 100.)
4) Auch in Betreff der Strafausmessung kömmt in
1) Degradation ist demnach ausgeschlossen. Vgl. Motive S. 42.
§. 41. Die Rechtsfolgen der Pflichtverletzung.
Range 1), aber mit Verminderung des Dienſt-Einkommens um höchſtens ein Fünftel. Indeß kann der Beamte in ein Amt von gleichem Dienſteinkommen verſetzt und ihm ſtatt der Verminderung des Gehaltes eine Geldſtrafe auferlegt werden, welche ein Drittel des Dienſteinkommens eines Jahres nicht überſteigt. Die Beſtim- mung des Amtes, in welches der Beamte verſetzt werden ſoll, liegt nicht der entſcheidenden Disciplinar-Behörde ob, ſondern die oberſte Reichsbehörde hat die Strafverſetzung in Ausführung zu bringen.
Die Dienſtentlaſſung hat den Verluſt des Titels und Penſions-Anſpruchs zur Folge. Wenn das Amtsverhältniß vor Beendigung des Disciplinar-Verfahrens bereits aufgehört hat, ſo wird ſtatt auf Dienſtentlaſſung auf Verluſt von Titel und Pen- ſions-Anſpruch erkannt, falls nicht der Beamte freiwillig darauf verzichtet. Wenn beſondere Umſtände eine mildere Beurtheilung zulaſſen, ſo kann die Disciplinar-Behörde in ihrer Entſcheidung feſtſetzen, daß dem Angeſchuldigten ein Theil des geſetzlichen Pen- ſions-Betrages auf Lebenszeit oder auf gewiſſe Jahre zu belaſſen ſei. Dieſe Grundſätze können auch den einſtweilig in den Ruhe- ſtand verſetzten Beamten gegenüber zur Anwendung kommen. (§. 119.)
3) Aus der juriſtiſchen Natur der Disciplinar-Gewalt als Folge des Dienſtverhältniſſes ergiebt ſich ferner, daß dieſelbe mit der Löſung des Dienſtverhältniſſes ihr Ende findet und kein weitergehendes Strafübel als die völlige Aufhebung des Dienſtver- hältniſſes dem Beamten zugefügt werden kann. Demnach muß die Einſtellung des Disciplinar-Verfahrens erfolgen, ſobald der Ange- ſchuldigte ſeine Entlaſſung aus dem Reichsdienſte mit Verzicht auf Titel, Gehalt und Penſionsanſpruch nachſucht, vorausgeſetzt, daß er ſeine amtlichen Geſchäfte bereits erledigt und über eine ihm etwa anvertraute Verwaltung von Reichsvermögen vollſtändige Rechnung gelegt hat. Die Verhängung einer Ordnungsſtrafe iſt in dieſem Falle ebenſowenig zuläſſig, wie die Entlaſſung aus dem Dienſte durch Erkenntniß. Die Koſten des eingeſtellten Verfahrens fallen dem Angeſchuldigten zur Laſt. (§. 75 und §. 100.)
4) Auch in Betreff der Strafausmeſſung kömmt in
1) Degradation iſt demnach ausgeſchloſſen. Vgl. Motive S. 42.
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§. 41. Die Rechtsfolgen der Pflichtverletzung.
Range 1), aber mit Verminderung des Dienſt-Einkommens um
höchſtens ein Fünftel. Indeß kann der Beamte in ein Amt von
gleichem Dienſteinkommen verſetzt und ihm ſtatt der Verminderung
des Gehaltes eine Geldſtrafe auferlegt werden, welche ein Drittel
des Dienſteinkommens eines Jahres nicht überſteigt. Die Beſtim-
mung des Amtes, in welches der Beamte verſetzt werden ſoll,
liegt nicht der entſcheidenden Disciplinar-Behörde ob, ſondern die
oberſte Reichsbehörde hat die Strafverſetzung in Ausführung zu
bringen.
Die Dienſtentlaſſung hat den Verluſt des Titels und
Penſions-Anſpruchs zur Folge. Wenn das Amtsverhältniß vor
Beendigung des Disciplinar-Verfahrens bereits aufgehört hat, ſo
wird ſtatt auf Dienſtentlaſſung auf Verluſt von Titel und Pen-
ſions-Anſpruch erkannt, falls nicht der Beamte freiwillig darauf
verzichtet. Wenn beſondere Umſtände eine mildere Beurtheilung
zulaſſen, ſo kann die Disciplinar-Behörde in ihrer Entſcheidung
feſtſetzen, daß dem Angeſchuldigten ein Theil des geſetzlichen Pen-
ſions-Betrages auf Lebenszeit oder auf gewiſſe Jahre zu belaſſen
ſei. Dieſe Grundſätze können auch den einſtweilig in den Ruhe-
ſtand verſetzten Beamten gegenüber zur Anwendung kommen.
(§. 119.)
3) Aus der juriſtiſchen Natur der Disciplinar-Gewalt als
Folge des Dienſtverhältniſſes ergiebt ſich ferner, daß dieſelbe mit
der Löſung des Dienſtverhältniſſes ihr Ende findet und kein
weitergehendes Strafübel als die völlige Aufhebung des Dienſtver-
hältniſſes dem Beamten zugefügt werden kann. Demnach muß die
Einſtellung des Disciplinar-Verfahrens erfolgen, ſobald der Ange-
ſchuldigte ſeine Entlaſſung aus dem Reichsdienſte mit Verzicht auf
Titel, Gehalt und Penſionsanſpruch nachſucht, vorausgeſetzt, daß
er ſeine amtlichen Geſchäfte bereits erledigt und über eine ihm
etwa anvertraute Verwaltung von Reichsvermögen vollſtändige
Rechnung gelegt hat. Die Verhängung einer Ordnungsſtrafe iſt
in dieſem Falle ebenſowenig zuläſſig, wie die Entlaſſung aus dem
Dienſte durch Erkenntniß. Die Koſten des eingeſtellten Verfahrens
fallen dem Angeſchuldigten zur Laſt. (§. 75 und §. 100.)
4) Auch in Betreff der Strafausmeſſung kömmt in
1) Degradation iſt demnach ausgeſchloſſen. Vgl. Motive S. 42.
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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 454. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/474>, abgerufen am 24.11.2024.
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