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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

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§. 41. Die Rechtsfolgen der Pflichtverletzung.
Seite schafft, beschädigt oder verfälscht. §. 348 Abs. 2.
349. vergl. mit §. 133.
d) gegen einen Beamten, welcher Gelder oder andere Sachen,
die er in amtlicher Eigenschaft empfangen oder
in Gewahrsam hat, unterschägt. §. 350 vrgl. mit §. 246.
e) gegen einen Postbeamten, welcher die der Post anver-
trauten
Briefe oder Packete in anderen, als den im
Gesetze vorgesehenen Fällen eröffnet oder unterdrückt etc.
§. 354 vrgl. mit §. 299.
z) gegen einen Telegraphenbeamten, welcher die einer Tele-
graphen-Anstaltanvertrauten
Depeschen verfälscht
oder rechtswidrig eröffnet, unterdrückt, mittheilt etc. §. 355.
vrgl. mit §. 299.
e) gegen einen Advokaten, welcher bei den ihm vermöge
seiner amtlichen Eigenschaft anvertrauten
An-
gelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch
Rath oder Beistand pflichtwidrig dient. §. 356. vrgl. mit
§. 266.

b) Einige andere strafbare Handlungen, die auf Anwendung
physischer Gewalt beruhen, werden deshalb an einem Beamten
härter bestraft, als an anderen Personen, weil die ihm anver-
traute Amtsgewalt ihm die Begehung der That erleichtert und
weil die auf den Widerstand gegen Beamte, die sich in recht-
mäßiger
Ausübung ihres Amtes befinden, gesetzte Strafe den
Widerstand gegen Mißbrauch der Amtsgewalt erschwert und
gefährlich macht. Der hiedurch gegebene Anreiz zur Verübung
der That soll durch die Verschärfung der Strafandrohung wieder
ausgeglichen werden. Die hierher gehörenden Fälle sind Körper-
verletzung, Freiheitsberaubung und Hausfriedensbruch. §. 340.
341. 342 verglichen mit §. 223 fg., §. 239 und §. 123.

c) Endlich wird für gewisse Handlungen, falls sie von Be-
amten verübt werden, der Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Aemter oder gewisser Aemter als Nebenstrafe angedroht,
nämlich für die Theilnahme an verbotenen Verbindungen §. 128.
Abs. 2. §. 129 Abs. 2., ferner gegen Eisenbahn- und Telegra-
phen-Beamte, welche durch Vernachlässigung der ihnen obliegenden
Pflichten den Transport auf einer Eisenbahn in Gefahr setzen
oder die Benutzung der Telegraphen-Anstalt verhindern oder stören

§. 41. Die Rechtsfolgen der Pflichtverletzung.
Seite ſchafft, beſchädigt oder verfälſcht. §. 348 Abſ. 2.
349. vergl. mit §. 133.
δ) gegen einen Beamten, welcher Gelder oder andere Sachen,
die er in amtlicher Eigenſchaft empfangen oder
in Gewahrſam hat, unterſchägt. §. 350 vrgl. mit §. 246.
ε) gegen einen Poſtbeamten, welcher die der Poſt anver-
trauten
Briefe oder Packete in anderen, als den im
Geſetze vorgeſehenen Fällen eröffnet oder unterdrückt ꝛc.
§. 354 vrgl. mit §. 299.
ζ) gegen einen Telegraphenbeamten, welcher die einer Tele-
graphen-Anſtaltanvertrauten
Depeſchen verfälſcht
oder rechtswidrig eröffnet, unterdrückt, mittheilt ꝛc. §. 355.
vrgl. mit §. 299.
η) gegen einen Advokaten, welcher bei den ihm vermöge
ſeiner amtlichen Eigenſchaft anvertrauten
An-
gelegenheiten in derſelben Rechtsſache beiden Parteien durch
Rath oder Beiſtand pflichtwidrig dient. §. 356. vrgl. mit
§. 266.

b) Einige andere ſtrafbare Handlungen, die auf Anwendung
phyſiſcher Gewalt beruhen, werden deshalb an einem Beamten
härter beſtraft, als an anderen Perſonen, weil die ihm anver-
traute Amtsgewalt ihm die Begehung der That erleichtert und
weil die auf den Widerſtand gegen Beamte, die ſich in recht-
mäßiger
Ausübung ihres Amtes befinden, geſetzte Strafe den
Widerſtand gegen Mißbrauch der Amtsgewalt erſchwert und
gefährlich macht. Der hiedurch gegebene Anreiz zur Verübung
der That ſoll durch die Verſchärfung der Strafandrohung wieder
ausgeglichen werden. Die hierher gehörenden Fälle ſind Körper-
verletzung, Freiheitsberaubung und Hausfriedensbruch. §. 340.
341. 342 verglichen mit §. 223 fg., §. 239 und §. 123.

c) Endlich wird für gewiſſe Handlungen, falls ſie von Be-
amten verübt werden, der Verluſt der Fähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Aemter oder gewiſſer Aemter als Nebenſtrafe angedroht,
nämlich für die Theilnahme an verbotenen Verbindungen §. 128.
Abſ. 2. §. 129 Abſ. 2., ferner gegen Eiſenbahn- und Telegra-
phen-Beamte, welche durch Vernachläſſigung der ihnen obliegenden
Pflichten den Transport auf einer Eiſenbahn in Gefahr ſetzen
oder die Benutzung der Telegraphen-Anſtalt verhindern oder ſtören

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[436/0456] §. 41. Die Rechtsfolgen der Pflichtverletzung. Seite ſchafft, beſchädigt oder verfälſcht. §. 348 Abſ. 2. 349. vergl. mit §. 133. δ) gegen einen Beamten, welcher Gelder oder andere Sachen, die er in amtlicher Eigenſchaft empfangen oder in Gewahrſam hat, unterſchägt. §. 350 vrgl. mit §. 246. ε) gegen einen Poſtbeamten, welcher die der Poſt anver- trauten Briefe oder Packete in anderen, als den im Geſetze vorgeſehenen Fällen eröffnet oder unterdrückt ꝛc. §. 354 vrgl. mit §. 299. ζ) gegen einen Telegraphenbeamten, welcher die einer Tele- graphen-Anſtaltanvertrauten Depeſchen verfälſcht oder rechtswidrig eröffnet, unterdrückt, mittheilt ꝛc. §. 355. vrgl. mit §. 299. η) gegen einen Advokaten, welcher bei den ihm vermöge ſeiner amtlichen Eigenſchaft anvertrauten An- gelegenheiten in derſelben Rechtsſache beiden Parteien durch Rath oder Beiſtand pflichtwidrig dient. §. 356. vrgl. mit §. 266. b) Einige andere ſtrafbare Handlungen, die auf Anwendung phyſiſcher Gewalt beruhen, werden deshalb an einem Beamten härter beſtraft, als an anderen Perſonen, weil die ihm anver- traute Amtsgewalt ihm die Begehung der That erleichtert und weil die auf den Widerſtand gegen Beamte, die ſich in recht- mäßiger Ausübung ihres Amtes befinden, geſetzte Strafe den Widerſtand gegen Mißbrauch der Amtsgewalt erſchwert und gefährlich macht. Der hiedurch gegebene Anreiz zur Verübung der That ſoll durch die Verſchärfung der Strafandrohung wieder ausgeglichen werden. Die hierher gehörenden Fälle ſind Körper- verletzung, Freiheitsberaubung und Hausfriedensbruch. §. 340. 341. 342 verglichen mit §. 223 fg., §. 239 und §. 123. c) Endlich wird für gewiſſe Handlungen, falls ſie von Be- amten verübt werden, der Verluſt der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter oder gewiſſer Aemter als Nebenſtrafe angedroht, nämlich für die Theilnahme an verbotenen Verbindungen §. 128. Abſ. 2. §. 129 Abſ. 2., ferner gegen Eiſenbahn- und Telegra- phen-Beamte, welche durch Vernachläſſigung der ihnen obliegenden Pflichten den Transport auf einer Eiſenbahn in Gefahr ſetzen oder die Benutzung der Telegraphen-Anſtalt verhindern oder ſtören

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 436. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/456>, abgerufen am 04.07.2024.