Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.§. 36. Die richterlichen Reichsbehörden. Auch hinsichtlich der Gerichtskosten ist der dem Preuß. Ges. Für alle zur Zuständigkeit der Konsuln gehörigen Rechtssachen, 2) Auch in denjenigen Staaten, in denen eine Konsular-Ju- a) Allen Reichskonsulaten liegen die Amtsfunktionen der Kraft der Reichsgesetze in den Konsular-Jurisdiktionsbezirken nach Ablauf von 6 Monaten, von dem Tage gerechnet, an welchem dieselben durch das R.-G.-Bl. verkündet worden sind. Preuß. Gesetz vom 29. Juni 1865 §. 16. 17. 20. 35. 36. In Handelssachen kommt jedoch vor dem Preuß. Partikularrecht zu- nächst das in den Konsulatsbezirken geltende Handelsgewohnheitsrecht zur An- wendung. Handelsgesetzbuch Art. 1. Preuß. Gesetz §. 16. 1) Preuß. Gesetz §. 23. 50. Ausgenommen sind nur Schwurgerichts- Sachen in dem Falle, wenn ein inländisches Schwurgericht competent ist. Ebenda §. 43. 2) Seemanns-Ordnung vom 27. Dezember 1872 §. 4. Hierher gehört namentlich die von dem Seemanns-Amt zu treffende "vorläufige Ent- scheidung" von Rechtsstreitigkeiten zwischen Schiffsleuten und Schiffer §. 105. (R.-G.-Bl. S. 409 und 431). 3) Vgl. Konsulatsgesetz §. 37. 4) Konsulatsgesetz §. 36. In Deutschland sind hierzu nur die Gerichte
zuständig. Handelsgesetzbuch Art. 492. §. 36. Die richterlichen Reichsbehörden. Auch hinſichtlich der Gerichtskoſten iſt der dem Preuß. Geſ. Für alle zur Zuſtändigkeit der Konſuln gehörigen Rechtsſachen, 2) Auch in denjenigen Staaten, in denen eine Konſular-Ju- a) Allen Reichskonſulaten liegen die Amtsfunktionen der Kraft der Reichsgeſetze in den Konſular-Jurisdiktionsbezirken nach Ablauf von 6 Monaten, von dem Tage gerechnet, an welchem dieſelben durch das R.-G.-Bl. verkündet worden ſind. Preuß. Geſetz vom 29. Juni 1865 §. 16. 17. 20. 35. 36. In Handelsſachen kommt jedoch vor dem Preuß. Partikularrecht zu- nächſt das in den Konſulatsbezirken geltende Handelsgewohnheitsrecht zur An- wendung. Handelsgeſetzbuch Art. 1. Preuß. Geſetz §. 16. 1) Preuß. Geſetz §. 23. 50. Ausgenommen ſind nur Schwurgerichts- Sachen in dem Falle, wenn ein inländiſches Schwurgericht competent iſt. Ebenda §. 43. 2) Seemanns-Ordnung vom 27. Dezember 1872 §. 4. Hierher gehört namentlich die von dem Seemanns-Amt zu treffende „vorläufige Ent- ſcheidung“ von Rechtsſtreitigkeiten zwiſchen Schiffsleuten und Schiffer §. 105. (R.-G.-Bl. S. 409 und 431). 3) Vgl. Konſulatsgeſetz §. 37. 4) Konſulatsgeſetz §. 36. In Deutſchland ſind hierzu nur die Gerichte
zuſtändig. Handelsgeſetzbuch Art. 492. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <pb facs="#f0388" n="368"/> <fw place="top" type="header">§. 36. Die richterlichen Reichsbehörden.</fw><lb/> <p>Auch hinſichtlich der Gerichtskoſten iſt der dem Preuß. Geſ.<lb/> v. 29. Juni 1865 angehängte Tarif vom 24. Okt. 1865 durch<lb/> das Reichsgeſ. v. 1. Juli 1872 §. 8 (R.-G.-Bl. S. 426) in Kraft<lb/> erhalten worden.</p><lb/> <p>Für alle zur Zuſtändigkeit der Konſuln gehörigen Rechtsſachen,<lb/> ſowohl Civilſachen als Criminalſachen, wird die Gerichtsbarkeit<lb/> der zweiten Inſtanz von dem <hi rendition="#g">Appellationsgericht in Stet-<lb/> tin</hi> ausgeübt <note place="foot" n="1)">Preuß. Geſetz §. 23. 50. Ausgenommen ſind nur Schwurgerichts-<lb/> Sachen in dem Falle, wenn ein inländiſches Schwurgericht competent iſt.<lb/> Ebenda §. 43.</note>, welches ſeit Gründung des Reiches als Reichs-<lb/> Oberkonſulargericht fungirt. Die Entſcheidung dritter Inſtanz,<lb/> ſoweit eine ſolche nach den in Betracht kommenden Prozeß-Vor-<lb/> ſchriften zuläſſig iſt, hat das Reichsgeſ. v. 22 April 1871 §. 3<lb/> (R.-G.-Bl. S. 88) von dem Preuß. Obertribunal auf das <hi rendition="#g">Reichs-<lb/> Oberhandelsgericht</hi> übertragen.</p><lb/> <p>2) Auch in denjenigen Staaten, in denen eine Konſular-Ju-<lb/> risdiktion nicht beſteht, können die Reichskonſuln <hi rendition="#g">einzelne ge-<lb/> richtliche Handlungen</hi> vornehmen und zwar nach folgenden<lb/> Regeln:</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">a</hi>) <hi rendition="#g">Allen</hi> Reichskonſulaten liegen die Amtsfunktionen der<lb/> Seemanns-Aemter ob <note place="foot" n="2)"><hi rendition="#g">Seemanns-Ordnung</hi> vom 27. Dezember 1872 §. 4. Hierher<lb/> gehört namentlich die von dem Seemanns-Amt zu treffende „vorläufige Ent-<lb/> ſcheidung“ von Rechtsſtreitigkeiten zwiſchen Schiffsleuten und Schiffer §. 105.<lb/> (R.-G.-Bl. S. 409 und 431).</note>; es ſind ihnen ferner Unterſuchungen und<lb/> Beſcheinigungen richterlichen Charakters übertragen in dem Han-<lb/> delsgeſetzbuch Art. 499 bei dem Verkauf eines Schiffes und Art.<lb/> 686 bei der Ausſtellung eines Bodmereibriefes, und in dem Geſ.<lb/> v. 25. Okt. 1867 §. 16 (R.-G.-B. S. 38) in Betreff der Aus-<lb/> ſtellung interimiſtiſcher Schiffs-Certifikate <note place="foot" n="3)">Vgl. Konſulatsgeſetz §. 37.</note>; endlich ſind ſie er-<lb/> mächtigt Verklarungen aufzunehmen <note place="foot" n="4)">Konſulatsgeſetz §. 36. In Deutſchland ſind hierzu nur die <hi rendition="#g">Gerichte</hi><lb/> zuſtändig. Handelsgeſetzbuch Art. 492.</note>.</p><lb/> <p> <note xml:id="seg2pn_39_2" prev="#seg2pn_39_1" place="foot" n="7)">Kraft der Reichsgeſetze in den Konſular-Jurisdiktionsbezirken nach Ablauf von<lb/> 6 Monaten, von dem Tage gerechnet, an welchem dieſelben durch das R.-G.-Bl.<lb/> verkündet worden ſind. <hi rendition="#g">Preuß. Geſetz</hi> vom 29. Juni 1865 §. 16. 17. 20.<lb/> 35. 36. In Handelsſachen kommt jedoch vor dem Preuß. Partikularrecht zu-<lb/> nächſt das in den Konſulatsbezirken geltende Handelsgewohnheitsrecht zur An-<lb/> wendung. <hi rendition="#g">Handelsgeſetzbuch</hi> Art. 1. Preuß. Geſetz §. 16.</note> </p><lb/> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [368/0388]
§. 36. Die richterlichen Reichsbehörden.
Auch hinſichtlich der Gerichtskoſten iſt der dem Preuß. Geſ.
v. 29. Juni 1865 angehängte Tarif vom 24. Okt. 1865 durch
das Reichsgeſ. v. 1. Juli 1872 §. 8 (R.-G.-Bl. S. 426) in Kraft
erhalten worden.
Für alle zur Zuſtändigkeit der Konſuln gehörigen Rechtsſachen,
ſowohl Civilſachen als Criminalſachen, wird die Gerichtsbarkeit
der zweiten Inſtanz von dem Appellationsgericht in Stet-
tin ausgeübt 1), welches ſeit Gründung des Reiches als Reichs-
Oberkonſulargericht fungirt. Die Entſcheidung dritter Inſtanz,
ſoweit eine ſolche nach den in Betracht kommenden Prozeß-Vor-
ſchriften zuläſſig iſt, hat das Reichsgeſ. v. 22 April 1871 §. 3
(R.-G.-Bl. S. 88) von dem Preuß. Obertribunal auf das Reichs-
Oberhandelsgericht übertragen.
2) Auch in denjenigen Staaten, in denen eine Konſular-Ju-
risdiktion nicht beſteht, können die Reichskonſuln einzelne ge-
richtliche Handlungen vornehmen und zwar nach folgenden
Regeln:
a) Allen Reichskonſulaten liegen die Amtsfunktionen der
Seemanns-Aemter ob 2); es ſind ihnen ferner Unterſuchungen und
Beſcheinigungen richterlichen Charakters übertragen in dem Han-
delsgeſetzbuch Art. 499 bei dem Verkauf eines Schiffes und Art.
686 bei der Ausſtellung eines Bodmereibriefes, und in dem Geſ.
v. 25. Okt. 1867 §. 16 (R.-G.-B. S. 38) in Betreff der Aus-
ſtellung interimiſtiſcher Schiffs-Certifikate 3); endlich ſind ſie er-
mächtigt Verklarungen aufzunehmen 4).
7)
1) Preuß. Geſetz §. 23. 50. Ausgenommen ſind nur Schwurgerichts-
Sachen in dem Falle, wenn ein inländiſches Schwurgericht competent iſt.
Ebenda §. 43.
2) Seemanns-Ordnung vom 27. Dezember 1872 §. 4. Hierher
gehört namentlich die von dem Seemanns-Amt zu treffende „vorläufige Ent-
ſcheidung“ von Rechtsſtreitigkeiten zwiſchen Schiffsleuten und Schiffer §. 105.
(R.-G.-Bl. S. 409 und 431).
3) Vgl. Konſulatsgeſetz §. 37.
4) Konſulatsgeſetz §. 36. In Deutſchland ſind hierzu nur die Gerichte
zuſtändig. Handelsgeſetzbuch Art. 492.
7) Kraft der Reichsgeſetze in den Konſular-Jurisdiktionsbezirken nach Ablauf von
6 Monaten, von dem Tage gerechnet, an welchem dieſelben durch das R.-G.-Bl.
verkündet worden ſind. Preuß. Geſetz vom 29. Juni 1865 §. 16. 17. 20.
35. 36. In Handelsſachen kommt jedoch vor dem Preuß. Partikularrecht zu-
nächſt das in den Konſulatsbezirken geltende Handelsgewohnheitsrecht zur An-
wendung. Handelsgeſetzbuch Art. 1. Preuß. Geſetz §. 16.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |