Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.§. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden. hat. Für die Einrichtung und den Geschäftskreis der Admiralitätist das Regulat. v. 15. Juni 1871 noch in Geltung. Der Chef der Admiralität vereinigt in seiner Person Der doppelte Ursprung und Geschäftskreis der Admiralität An der Spitze der militärischen Abtheilung steht unter dem 1) Die näheren Bestimmungen enthält das Regulat. vom 15. Juni 1871 Ziff. 7. 2) Für Bauwesen; für Etats- und Kassen-Angelegenheiten; für Garnison- Verwaltung etc.; für Servis, Reisekosten und Tagegelder; für Justiz-Angele- genheiten; für Rechnungs-Revision. Ueber das Dezernat für Rechnungs-Re- vision, welches bis zum 1. Okt. 1872 zu den Geschäften der Marine-Intendan- tur gehörte, vgl. den Allerh. Erl. vom 18. Juni 1872. R.-G.-Bl. S. 361. Laband, Reichsstaatsrecht. I. 22
§. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden. hat. Für die Einrichtung und den Geſchäftskreis der Admiralitätiſt das Regulat. v. 15. Juni 1871 noch in Geltung. Der Chef der Admiralität vereinigt in ſeiner Perſon Der doppelte Urſprung und Geſchäftskreis der Admiralität An der Spitze der militäriſchen Abtheilung ſteht unter dem 1) Die näheren Beſtimmungen enthält das Regulat. vom 15. Juni 1871 Ziff. 7. 2) Für Bauweſen; für Etats- und Kaſſen-Angelegenheiten; für Garniſon- Verwaltung ꝛc.; für Servis, Reiſekoſten und Tagegelder; für Juſtiz-Angele- genheiten; für Rechnungs-Reviſion. Ueber das Dezernat für Rechnungs-Re- viſion, welches bis zum 1. Okt. 1872 zu den Geſchäften der Marine-Intendan- tur gehörte, vgl. den Allerh. Erl. vom 18. Juni 1872. R.-G.-Bl. S. 361. Laband, Reichsſtaatsrecht. I. 22
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§. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden.
hat. Für die Einrichtung und den Geſchäftskreis der Admiralität
iſt das Regulat. v. 15. Juni 1871 noch in Geltung.
Der Chef der Admiralität vereinigt in ſeiner Perſon
die Dienſtbefugniſſe des Oberkommando’s und die Rechte und
Pflichten des Verwaltungschefs. Behufs der Kontrole über die
Ausführung der Kaiſerl. Befehle und der reglementar. Miniſterial-
vorſchriften werden die Theile der Marine regelmäßigen Inſpizi-
rungen unterworfen, die entweder im Namen des Kaiſers durch
den General-Inſpekteur der Marine, oder im Auftrage des
Marineminiſters durch einen älteren Seeoffizier wahrzunehmen ſind.
Der General-Inſpekteur hat über das Reſultat der Inſpizirungen
dem Kaiſer direct zu berichten 1). Außerdem kann der Chef der
Admiralität zur Löſung ſchwieriger Fragen organiſatoriſcher und
techniſcher Natur einen Admiralitätsrath berufen und dieſem
die Fragen zur Begutachtung vorlegen. Den Vorſitz des Admira-
litätsrathes führt der Chef; der General-Inſpekteur iſt ſtändiges
Mitglied; außerdem beſteht derſelbe aus den vom Chef bezeich-
neten Mitgliedern der Admiralität und anderen, von ihm dazu
berufenen Seeoffizieren, Beamten und Technikern.
Der doppelte Urſprung und Geſchäftskreis der Admiralität
zeigt ſich ſowohl in ihrer Einrichtung als in den von ihr reſſorti-
renden Behörden. Die der Admiralität obliegenden Geſchäfte ſind
in Dezernate eingetheilt, von denen die militäriſchen zu einer
Abtheilung und die techniſchen ebenfalls zu einer Abtheilung (De-
partement) zuſamengefaßt ſind.
An der Spitze der militäriſchen Abtheilung ſteht unter dem
Chef der Admiralität der „Chef des Stabes,“ an der Spitze des
techniſchen Departements ein „Direktor der Admiralität.“ Außer-
dem gehören zum Geſchäftskreiſe der Admiralität noch eine Anzahl
von „Allgemeinen Dezernaten“ 2) und das „Hydrographiſche Bu-
reau.“
1) Die näheren Beſtimmungen enthält das Regulat. vom 15. Juni 1871
Ziff. 7.
2) Für Bauweſen; für Etats- und Kaſſen-Angelegenheiten; für Garniſon-
Verwaltung ꝛc.; für Servis, Reiſekoſten und Tagegelder; für Juſtiz-Angele-
genheiten; für Rechnungs-Reviſion. Ueber das Dezernat für Rechnungs-Re-
viſion, welches bis zum 1. Okt. 1872 zu den Geſchäften der Marine-Intendan-
tur gehörte, vgl. den Allerh. Erl. vom 18. Juni 1872. R.-G.-Bl. S. 361.
Laband, Reichsſtaatsrecht. I. 22
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