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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

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§. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden.
tirten gemeinschaftlich von dem Oberkommando und dem Ministe-
rium. Das Marine-Ministerium war durch Allerh. Erl. v. 16.
April 1861 dem damaligen Kriegs-Minister v. Roon neben seinem
bisherigen Ressort übertragen. Unter seiner Oberaufsicht und Ver-
antwortlichkeit leitete die Geschäfte des Marine-Ministeriums ein
"Präses", welcher die Rechte und Pflichten eines Departements-
Direktors im Kriegs-Ministerium hatte.

Diese Organisation bestand unverändert bis zum Jahre 1871
fort. Nachdem aber die Stelle des Oberbefehlshabers der Marine
erledigt war und durch eine Königl. Ordre v. 29. Juli 1870 in-
terimistisch die Funktionen des Oberkommando's dem Marine-
Ministerium übertragen worden waren, erging am 15. Juni 1871
ein Allerh. Erlaß, welcher bestimmte, daß das Oberkommando der
Marine als gesonderte Behörde aufgehoben bleibt und seine Funk-
tionen auf das Marine-Ministerium übergehen. Gleichzeitig wurde
das Regulativ v. 30. April 1861, welches das Nebeneinander-
Bestehen zweier Marine-Behörden voraussetzt, durch ein neues, auf
die vereinfachte Organisation passendes Regulativ ersetzt. Dieser
Allerh. Erl. ist gerichtet an den Reichskanzler und an den (Preu-
ßischen) Marine-Minister, ist von diesen beiden gegengezeichnet,
und ist sowohl im Reichsgesetzblatt (S. 272) als auch in der Preuß.
Gesetzsammlung veröffentlicht. Es war dies auch erforderlich, denn
er betraf die Organisation einer Preußischen Behörde, deren
Kosten aber im Reichshaushalts-Etat normirt waren und welche
in der Reichsverfassung wenigstens z. Th. ihre gesetzliche Grund-
lage hatte. Da die Verbindung der Stellung des Preußischen
Kriegsministers und der des Preuß. Marineministers fortdauerte,
so wurde auch der Präses als unmittelbarer Leiter der Geschäfte
des Marine-Ministeriums beibehalten. Nach dem Regulativ v. 15.
Juni 1871 Z. 3 ist derselbe in allen Beziehungen der stetige Ver-
treter des Ministers, ihm ist das gesammte Personal des Marine-
Ministeriums untergeben, sowie sämmtliche Personen und Behörden
der Marine-Verwaltung. "Derselbe ist mitverantwortlich
für eine geregelte, einheitliche und sachgemäße Behandlung der
Geschäfte der gesammten Marine-Verwaltung. Er entscheidet nnd
unterzeichnet selbstständig in allen den Angelegenheiten, in denen
der Minister sich die Entscheidung nicht vorbehalten hat."

Von einer Oberaufsicht und Oberleitung des Reichskanzlers

§. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden.
tirten gemeinſchaftlich von dem Oberkommando und dem Miniſte-
rium. Das Marine-Miniſterium war durch Allerh. Erl. v. 16.
April 1861 dem damaligen Kriegs-Miniſter v. Roon neben ſeinem
bisherigen Reſſort übertragen. Unter ſeiner Oberaufſicht und Ver-
antwortlichkeit leitete die Geſchäfte des Marine-Miniſteriums ein
„Präſes“, welcher die Rechte und Pflichten eines Departements-
Direktors im Kriegs-Miniſterium hatte.

Dieſe Organiſation beſtand unverändert bis zum Jahre 1871
fort. Nachdem aber die Stelle des Oberbefehlshabers der Marine
erledigt war und durch eine Königl. Ordre v. 29. Juli 1870 in-
terimiſtiſch die Funktionen des Oberkommando’s dem Marine-
Miniſterium übertragen worden waren, erging am 15. Juni 1871
ein Allerh. Erlaß, welcher beſtimmte, daß das Oberkommando der
Marine als geſonderte Behörde aufgehoben bleibt und ſeine Funk-
tionen auf das Marine-Miniſterium übergehen. Gleichzeitig wurde
das Regulativ v. 30. April 1861, welches das Nebeneinander-
Beſtehen zweier Marine-Behörden vorausſetzt, durch ein neues, auf
die vereinfachte Organiſation paſſendes Regulativ erſetzt. Dieſer
Allerh. Erl. iſt gerichtet an den Reichskanzler und an den (Preu-
ßiſchen) Marine-Miniſter, iſt von dieſen beiden gegengezeichnet,
und iſt ſowohl im Reichsgeſetzblatt (S. 272) als auch in der Preuß.
Geſetzſammlung veröffentlicht. Es war dies auch erforderlich, denn
er betraf die Organiſation einer Preußiſchen Behörde, deren
Koſten aber im Reichshaushalts-Etat normirt waren und welche
in der Reichsverfaſſung wenigſtens z. Th. ihre geſetzliche Grund-
lage hatte. Da die Verbindung der Stellung des Preußiſchen
Kriegsminiſters und der des Preuß. Marineminiſters fortdauerte,
ſo wurde auch der Präſes als unmittelbarer Leiter der Geſchäfte
des Marine-Miniſteriums beibehalten. Nach dem Regulativ v. 15.
Juni 1871 Z. 3 iſt derſelbe in allen Beziehungen der ſtetige Ver-
treter des Miniſters, ihm iſt das geſammte Perſonal des Marine-
Miniſteriums untergeben, ſowie ſämmtliche Perſonen und Behörden
der Marine-Verwaltung. „Derſelbe iſt mitverantwortlich
für eine geregelte, einheitliche und ſachgemäße Behandlung der
Geſchäfte der geſammten Marine-Verwaltung. Er entſcheidet nnd
unterzeichnet ſelbſtſtändig in allen den Angelegenheiten, in denen
der Miniſter ſich die Entſcheidung nicht vorbehalten hat.“

Von einer Oberaufſicht und Oberleitung des Reichskanzlers

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[335/0355] §. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden. tirten gemeinſchaftlich von dem Oberkommando und dem Miniſte- rium. Das Marine-Miniſterium war durch Allerh. Erl. v. 16. April 1861 dem damaligen Kriegs-Miniſter v. Roon neben ſeinem bisherigen Reſſort übertragen. Unter ſeiner Oberaufſicht und Ver- antwortlichkeit leitete die Geſchäfte des Marine-Miniſteriums ein „Präſes“, welcher die Rechte und Pflichten eines Departements- Direktors im Kriegs-Miniſterium hatte. Dieſe Organiſation beſtand unverändert bis zum Jahre 1871 fort. Nachdem aber die Stelle des Oberbefehlshabers der Marine erledigt war und durch eine Königl. Ordre v. 29. Juli 1870 in- terimiſtiſch die Funktionen des Oberkommando’s dem Marine- Miniſterium übertragen worden waren, erging am 15. Juni 1871 ein Allerh. Erlaß, welcher beſtimmte, daß das Oberkommando der Marine als geſonderte Behörde aufgehoben bleibt und ſeine Funk- tionen auf das Marine-Miniſterium übergehen. Gleichzeitig wurde das Regulativ v. 30. April 1861, welches das Nebeneinander- Beſtehen zweier Marine-Behörden vorausſetzt, durch ein neues, auf die vereinfachte Organiſation paſſendes Regulativ erſetzt. Dieſer Allerh. Erl. iſt gerichtet an den Reichskanzler und an den (Preu- ßiſchen) Marine-Miniſter, iſt von dieſen beiden gegengezeichnet, und iſt ſowohl im Reichsgeſetzblatt (S. 272) als auch in der Preuß. Geſetzſammlung veröffentlicht. Es war dies auch erforderlich, denn er betraf die Organiſation einer Preußiſchen Behörde, deren Koſten aber im Reichshaushalts-Etat normirt waren und welche in der Reichsverfaſſung wenigſtens z. Th. ihre geſetzliche Grund- lage hatte. Da die Verbindung der Stellung des Preußiſchen Kriegsminiſters und der des Preuß. Marineminiſters fortdauerte, ſo wurde auch der Präſes als unmittelbarer Leiter der Geſchäfte des Marine-Miniſteriums beibehalten. Nach dem Regulativ v. 15. Juni 1871 Z. 3 iſt derſelbe in allen Beziehungen der ſtetige Ver- treter des Miniſters, ihm iſt das geſammte Perſonal des Marine- Miniſteriums untergeben, ſowie ſämmtliche Perſonen und Behörden der Marine-Verwaltung. „Derſelbe iſt mitverantwortlich für eine geregelte, einheitliche und ſachgemäße Behandlung der Geſchäfte der geſammten Marine-Verwaltung. Er entſcheidet nnd unterzeichnet ſelbſtſtändig in allen den Angelegenheiten, in denen der Miniſter ſich die Entſcheidung nicht vorbehalten hat.“ Von einer Oberaufſicht und Oberleitung des Reichskanzlers

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 335. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/355>, abgerufen am 22.11.2024.