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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

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§. 2. Die Gründung des nordd. Bundes.
satz am Schluß wörtlich gleichlautend ist 1). Dieser Artikel enthält
vier Sätze. Er lautet:

(I.) "Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich erkennt die
Auflösung des bisherigen deutschen Bundes an und
(II.) gibt seine Zustimmung zu einer neuen Gestaltung Deutsch-
lands
ohne Betheiligung des österreichischen Kaiserstaates.
(III.) Ebenso verspricht Seine Majestät das engere Bundes-
verhältniß anzuerkennen, welches Seine Majestät der König
von Preußen nördlich von der Linie des Mains
begründen wird 2), und
(IV.) erklärt sich damit einverstanden, daß die südlich von
dieser Linie
gelegenen deutschen Staaten in einen Verein
zusammentreten, dessen nationale Verbindung mit
dem norddeutschen Bunde der näheren Verständigung
zwischen beiden vorbehalten bleibt" 3).

Der Prager Friedensvertrag setzt hinzu: und
der eine internationale unabhängige Existenz haben wird.

Begriff und Name des Norddeutschen Bundes erscheint in
offiziellen Aktenstücken zum ersten Male im Nikolsburger Präli-
minar-Vertrag.

Sämmtliche mit Preußen im Kriege befindlich gewesene Staaten
traten in den mit ihnen festgestellten Friedensverträgen diesen Be-
stimmungen bei. (Siehe oben S. 6).

Damit war zunächst nur die negative Voraussetzung für

1) Die Provinzial-Correspondenz vom 5. Sept. 1866 sagt: "Mit
Recht erkennen erleuchtete deutsche Patrioten vom national-deutschen, wie vom
Preußischen Standpunkte in dem Artikel des Friedensvertrages, durch welchen
eine neue Gestaltung Deutschlands ohne Betheiligung des österreichischen Kaiser-
staates anerkannt ist, die höchste Errungenschaft, den edelsten Siegespreis der
Preußischen Waffen." Vergl. Herm. Schulze, die Friedensbestimmungen in
ihrem Verhältniß zur Neugestaltung Deutschlands. Breslau 1866.
2) Vgl. Nikolsb. Fr. Art. V. und Prager Frieden Art. VI. Ver-
sprechen Preußens, den Territorialbestand Sachsens zu erhalten. "Dagegen
verspricht S. Majestät der Kaiser von Oesterreich, die von S. Majestät dem
Könige von Preußen in Norddeutschland herzustellenden neuen Einrichtungen,
einschließlich der Territorial-Veränderungen, anzuerkennen."
3) Vergl. über die Bedeutung dieses 4. Satzes Aegidi, die völkerrechtl.
Grundlagen einer neuen Gestaltung Deutschlands, in der Zeitschrift für
deutsches Staatsrecht. 1867. S. 522 ff. und Römer Verf. des nordd. Bundes
(Tübingen 1867) S. 68 ff.

§. 2. Die Gründung des nordd. Bundes.
ſatz am Schluß wörtlich gleichlautend iſt 1). Dieſer Artikel enthält
vier Sätze. Er lautet:

(I.) „Seine Majeſtät der Kaiſer von Oeſterreich erkennt die
Auflöſung des bisherigen deutſchen Bundes an und
(II.) gibt ſeine Zuſtimmung zu einer neuen Geſtaltung Deutſch-
lands
ohne Betheiligung des öſterreichiſchen Kaiſerſtaates.
(III.) Ebenſo verſpricht Seine Majeſtät das engere Bundes-
verhältniß anzuerkennen, welches Seine Majeſtät der König
von Preußen nördlich von der Linie des Mains
begründen wird 2), und
(IV.) erklärt ſich damit einverſtanden, daß die ſüdlich von
dieſer Linie
gelegenen deutſchen Staaten in einen Verein
zuſammentreten, deſſen nationale Verbindung mit
dem norddeutſchen Bunde der näheren Verſtändigung
zwiſchen beiden vorbehalten bleibt“ 3).

Der Prager Friedensvertrag ſetzt hinzu: und
der eine internationale unabhängige Exiſtenz haben wird.

Begriff und Name des Norddeutſchen Bundes erſcheint in
offiziellen Aktenſtücken zum erſten Male im Nikolsburger Präli-
minar-Vertrag.

Sämmtliche mit Preußen im Kriege befindlich geweſene Staaten
traten in den mit ihnen feſtgeſtellten Friedensverträgen dieſen Be-
ſtimmungen bei. (Siehe oben S. 6).

Damit war zunächſt nur die negative Vorausſetzung für

1) Die Provinzial-Correſpondenz vom 5. Sept. 1866 ſagt: „Mit
Recht erkennen erleuchtete deutſche Patrioten vom national-deutſchen, wie vom
Preußiſchen Standpunkte in dem Artikel des Friedensvertrages, durch welchen
eine neue Geſtaltung Deutſchlands ohne Betheiligung des öſterreichiſchen Kaiſer-
ſtaates anerkannt iſt, die höchſte Errungenſchaft, den edelſten Siegespreis der
Preußiſchen Waffen.“ Vergl. Herm. Schulze, die Friedensbeſtimmungen in
ihrem Verhältniß zur Neugeſtaltung Deutſchlands. Breslau 1866.
2) Vgl. Nikolsb. Fr. Art. V. und Prager Frieden Art. VI. Ver-
ſprechen Preußens, den Territorialbeſtand Sachſens zu erhalten. „Dagegen
verſpricht S. Majeſtät der Kaiſer von Oeſterreich, die von S. Majeſtät dem
Könige von Preußen in Norddeutſchland herzuſtellenden neuen Einrichtungen,
einſchließlich der Territorial-Veränderungen, anzuerkennen.“
3) Vergl. über die Bedeutung dieſes 4. Satzes Aegidi, die völkerrechtl.
Grundlagen einer neuen Geſtaltung Deutſchlands, in der Zeitſchrift für
deutſches Staatsrecht. 1867. S. 522 ff. und Römer Verf. des nordd. Bundes
(Tübingen 1867) S. 68 ff.
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[15/0035] §. 2. Die Gründung des nordd. Bundes. ſatz am Schluß wörtlich gleichlautend iſt 1). Dieſer Artikel enthält vier Sätze. Er lautet: (I.) „Seine Majeſtät der Kaiſer von Oeſterreich erkennt die Auflöſung des bisherigen deutſchen Bundes an und (II.) gibt ſeine Zuſtimmung zu einer neuen Geſtaltung Deutſch- lands ohne Betheiligung des öſterreichiſchen Kaiſerſtaates. (III.) Ebenſo verſpricht Seine Majeſtät das engere Bundes- verhältniß anzuerkennen, welches Seine Majeſtät der König von Preußen nördlich von der Linie des Mains begründen wird 2), und (IV.) erklärt ſich damit einverſtanden, daß die ſüdlich von dieſer Linie gelegenen deutſchen Staaten in einen Verein zuſammentreten, deſſen nationale Verbindung mit dem norddeutſchen Bunde der näheren Verſtändigung zwiſchen beiden vorbehalten bleibt“ 3). Der Prager Friedensvertrag ſetzt hinzu: und der eine internationale unabhängige Exiſtenz haben wird. Begriff und Name des Norddeutſchen Bundes erſcheint in offiziellen Aktenſtücken zum erſten Male im Nikolsburger Präli- minar-Vertrag. Sämmtliche mit Preußen im Kriege befindlich geweſene Staaten traten in den mit ihnen feſtgeſtellten Friedensverträgen dieſen Be- ſtimmungen bei. (Siehe oben S. 6). Damit war zunächſt nur die negative Vorausſetzung für 1) Die Provinzial-Correſpondenz vom 5. Sept. 1866 ſagt: „Mit Recht erkennen erleuchtete deutſche Patrioten vom national-deutſchen, wie vom Preußiſchen Standpunkte in dem Artikel des Friedensvertrages, durch welchen eine neue Geſtaltung Deutſchlands ohne Betheiligung des öſterreichiſchen Kaiſer- ſtaates anerkannt iſt, die höchſte Errungenſchaft, den edelſten Siegespreis der Preußiſchen Waffen.“ Vergl. Herm. Schulze, die Friedensbeſtimmungen in ihrem Verhältniß zur Neugeſtaltung Deutſchlands. Breslau 1866. 2) Vgl. Nikolsb. Fr. Art. V. und Prager Frieden Art. VI. Ver- ſprechen Preußens, den Territorialbeſtand Sachſens zu erhalten. „Dagegen verſpricht S. Majeſtät der Kaiſer von Oeſterreich, die von S. Majeſtät dem Könige von Preußen in Norddeutſchland herzuſtellenden neuen Einrichtungen, einſchließlich der Territorial-Veränderungen, anzuerkennen.“ 3) Vergl. über die Bedeutung dieſes 4. Satzes Aegidi, die völkerrechtl. Grundlagen einer neuen Geſtaltung Deutſchlands, in der Zeitſchrift für deutſches Staatsrecht. 1867. S. 522 ff. und Römer Verf. des nordd. Bundes (Tübingen 1867) S. 68 ff.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 15. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/35>, abgerufen am 24.11.2024.