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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

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§. 2. Die Gründung des nordd. Bundes.
Landestheilen des österreichischen Kaiserstaates sollten durch
besondere Verträge geregelt werden (Art. X). Der Machtstellung
Bayerns sollte dadurch Rechnung getragen werden, daß die Land-
macht des Bundes in 2 Bundesheere, die Nordarmee und die Süd-
armee eingetheilt und in Krieg und Frieden der König von Preußen
Bundes-Oberfeldherr der Nordarmee, der König von Bayern
Bundes-Oberfeldherr der Südarmee sein sollte (Art. IX). Im
Uebrigen stimmen die Grundzüge nicht nur sachlich, sondern zum Theil
selbst hinsichtlich des Ausdrucks so sehr mit der späteren Verfassung
des Norddeutschen Bundes überein, daß man sie mit Recht als
den ersten Entwurf der Norddeutschen Bundesverfassung be-
zeichnen kann.

Der in der Note vom 10. Juni vorhergesehene Fall trat sehr
bald ein. Der Bundesbeschluß vom 14. Juni 1866 bewirkte die
Sprengung des Bundesverhältnisses. Der Preußische Bundestags-
Gesandte verband mit der Austritts-Erklärung Preußens aus dem
Bunde sogleich die Aufforderung, eine neue "Form für die Einheit
der deutschen Nation" zu vereinbaren und erklärte die Bereitwil-
ligkeit der Preußischen Regierung
"einen neuen Bund mit denjenigen deutschen Regierungen
zu schließen, welche ihr dazu die Hand reichen wollen" 1).

Die Verwirklichung dieses Planes wurde durch den raschen
und glücklichen Verlauf des Krieges in unerwarteter Weise ge-
fördert, zugleich aber in Beziehung auf die süddeutschen Staaten
näher präcisirt. Die wesentliche Voraussetzung des neuen Bundes,
der Ausschluß Oesterreichs, gleichzeitig aber die Unter-
scheidung zwischen den nördlich vom Main gelegenen und den süd-
lichen Staaten Deutschlands wurde Oesterreich gegenüber völker-
rechtlich festgestellt durch Art. II. des Präliminar-Friedens von
Nicolsburg vom 26. Juli 1866, mit welchem Art. IV. des Prager
Friedensvertrages vom 23. August 1866 abgesehen von einem Zu-

Union, ist also kein niederländischer Landestheil. Daß die Absicht Preußens
nur auf den Austritt Limburgs gerichtet war, ergiebt sich auch aus der, dem
Art. I. beigefügten Parenthese: "Für diese ist der Austritt aus dem Bunde
schon vor Kurzem beantragt worden", was sich nur auf Limburg beziehen
konnte. Siehe oben S. 5.
1) Hahn S. 126. Vgl. die Preuß. Proclamation "An das deutsche Volk"
vom 16. Juni 1866. (Hahn S. 134.)

§. 2. Die Gründung des nordd. Bundes.
Landestheilen des öſterreichiſchen Kaiſerſtaates ſollten durch
beſondere Verträge geregelt werden (Art. X). Der Machtſtellung
Bayerns ſollte dadurch Rechnung getragen werden, daß die Land-
macht des Bundes in 2 Bundesheere, die Nordarmee und die Süd-
armee eingetheilt und in Krieg und Frieden der König von Preußen
Bundes-Oberfeldherr der Nordarmee, der König von Bayern
Bundes-Oberfeldherr der Südarmee ſein ſollte (Art. IX). Im
Uebrigen ſtimmen die Grundzüge nicht nur ſachlich, ſondern zum Theil
ſelbſt hinſichtlich des Ausdrucks ſo ſehr mit der ſpäteren Verfaſſung
des Norddeutſchen Bundes überein, daß man ſie mit Recht als
den erſten Entwurf der Norddeutſchen Bundesverfaſſung be-
zeichnen kann.

Der in der Note vom 10. Juni vorhergeſehene Fall trat ſehr
bald ein. Der Bundesbeſchluß vom 14. Juni 1866 bewirkte die
Sprengung des Bundesverhältniſſes. Der Preußiſche Bundestags-
Geſandte verband mit der Austritts-Erklärung Preußens aus dem
Bunde ſogleich die Aufforderung, eine neue „Form für die Einheit
der deutſchen Nation“ zu vereinbaren und erklärte die Bereitwil-
ligkeit der Preußiſchen Regierung
„einen neuen Bund mit denjenigen deutſchen Regierungen
zu ſchließen, welche ihr dazu die Hand reichen wollen“ 1).

Die Verwirklichung dieſes Planes wurde durch den raſchen
und glücklichen Verlauf des Krieges in unerwarteter Weiſe ge-
fördert, zugleich aber in Beziehung auf die ſüddeutſchen Staaten
näher präciſirt. Die weſentliche Vorausſetzung des neuen Bundes,
der Ausſchluß Oeſterreichs, gleichzeitig aber die Unter-
ſcheidung zwiſchen den nördlich vom Main gelegenen und den ſüd-
lichen Staaten Deutſchlands wurde Oeſterreich gegenüber völker-
rechtlich feſtgeſtellt durch Art. II. des Präliminar-Friedens von
Nicolsburg vom 26. Juli 1866, mit welchem Art. IV. des Prager
Friedensvertrages vom 23. Auguſt 1866 abgeſehen von einem Zu-

Union, iſt alſo kein niederländiſcher Landestheil. Daß die Abſicht Preußens
nur auf den Austritt Limburgs gerichtet war, ergiebt ſich auch aus der, dem
Art. I. beigefügten Parentheſe: „Für dieſe iſt der Austritt aus dem Bunde
ſchon vor Kurzem beantragt worden“, was ſich nur auf Limburg beziehen
konnte. Siehe oben S. 5.
1) Hahn S. 126. Vgl. die Preuß. Proclamation „An das deutſche Volk“
vom 16. Juni 1866. (Hahn S. 134.)
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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 14. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/34>, abgerufen am 24.11.2024.