Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.§. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden. und Einnahmen des Reichskriegsschatzes werden verwaltet von derRendantur des Reichskriegsschatzes, deren Beamte der Reichs- kanzler ernennt und über welche ein vom Reichskanzler bestellter Kurator die Aufsicht führt 1). Ohne besondere Anweisung des Reichskanzlers darf bei dem c) Das Statistische Amt3). Die Entstehungsgeschichte Mit dem Entwurf eines Nachtrags-Etats-Gesetzes f. 1872 1) Verordn. vom 22. Januar 1874 §. 2 u. 3. 2) Verordn. vom 22. Januar 1874 §. 6 Abs. 1. 3) Vgl. über die Statistik des Deutschen Reiches die trefflichen Abhand- lungen von Meitzen in v. Holtzendorffs Jahrb. des Deutschen Reiches I. S. 527 ff. II. S. 277--317 und bes. III. S. 375--412 4) Hauptprotok. §. 19. 5) Vgl. Hirth's Annalen 1870 S. 21 ff. u. namentlich 1872 S. 69 ff. 6) Drucksachen des Bundesrathes 1871 Nr. 170. 7) Protokolle 1871 §. 643 Z. X. (S. 304.)
§. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden. und Einnahmen des Reichskriegsſchatzes werden verwaltet von derRendantur des Reichskriegsſchatzes, deren Beamte der Reichs- kanzler ernennt und über welche ein vom Reichskanzler beſtellter Kurator die Aufſicht führt 1). Ohne beſondere Anweiſung des Reichskanzlers darf bei dem c) Das Statiſtiſche Amt3). Die Entſtehungsgeſchichte Mit dem Entwurf eines Nachtrags-Etats-Geſetzes f. 1872 1) Verordn. vom 22. Januar 1874 §. 2 u. 3. 2) Verordn. vom 22. Januar 1874 §. 6 Abſ. 1. 3) Vgl. über die Statiſtik des Deutſchen Reiches die trefflichen Abhand- lungen von Meitzen in v. Holtzendorffs Jahrb. des Deutſchen Reiches I. S. 527 ff. II. S. 277—317 und beſ. III. S. 375—412 4) Hauptprotok. §. 19. 5) Vgl. Hirth’s Annalen 1870 S. 21 ff. u. namentlich 1872 S. 69 ff. 6) Druckſachen des Bundesrathes 1871 Nr. 170. 7) Protokolle 1871 §. 643 Z. X. (S. 304.)
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§. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden.
und Einnahmen des Reichskriegsſchatzes werden verwaltet von der
Rendantur des Reichskriegsſchatzes, deren Beamte der Reichs-
kanzler ernennt und über welche ein vom Reichskanzler beſtellter
Kurator die Aufſicht führt 1).
Ohne beſondere Anweiſung des Reichskanzlers darf bei dem
Reichskriegsſchatze nichts verausgabt oder vereinnahmt werden 2).
c) Das Statiſtiſche Amt 3). Die Entſtehungsgeſchichte
deſſelben knüpft an das, ſeit dem Jahr 1834 in Thätigkeit geweſene
„Central-Bureau“ des Zollvereins an, welchem von der I. Gene-
ralzollconferenz im Jahre 1836 die Zuſammenſtellung einer Statiſtik
des Handelsverkehrs im Zollvereine übertragen wurde 4). Da weder
die Einrichtungen noch die Leiſtungen dieſes Centralbureaus den
geſteigerten Anſprüchen an die Statiſtik genügten, ſo trat auf Anord-
nung des Zollbundesrathes v. 2 Juni 1869 im Jan. 1870 eine Kom-
miſſion zuſammen, welche Vorſchläge über die weitere Ausbildung
der Zollvereins-Statiſtik machen ſollte. Während der Berathungen
dieſer Kommiſſion erweiterte und modifizirte ſich die derſelben geſtellte
Aufgabe durch die Gründung des Deutſchen Reiches. Auf Grund
der von der Kommiſſion erſtatteten Gutachten 5) und eines die
Vorſchläge der Kommiſſion befürwortenden Berichtes der Bundes-
raths-Ausſchüſſe für Zoll- und Steuerweſen und für Handel und
Verkehr v. 14. Nov. 1871 6) beſchloß der Bundesrath, daß ein
zugleich das Centralbureau erſetzendes ſtatiſtiſches Centralorgan
für das Deutſche Reich zur techniſchen und wiſſenſchaftlichen Ver-
arbeitung des einlaufenden Materials und zur Begutachtung ſtati-
ſtiſcher Fragen ins Leben gerufen werde 7).
Mit dem Entwurf eines Nachtrags-Etats-Geſetzes f. 1872
wurde dem Reichstage eine „Denkſchrift betreffend den Etat für
das ſtatiſtiſche Amt“ vorgelegt, in welcher die von dieſem Amte
1) Verordn. vom 22. Januar 1874 §. 2 u. 3.
2) Verordn. vom 22. Januar 1874 §. 6 Abſ. 1.
3) Vgl. über die Statiſtik des Deutſchen Reiches die trefflichen Abhand-
lungen von Meitzen in v. Holtzendorffs Jahrb. des Deutſchen Reiches I.
S. 527 ff. II. S. 277—317 und beſ. III. S. 375—412
4) Hauptprotok. §. 19.
5) Vgl. Hirth’s Annalen 1870 S. 21 ff. u. namentlich 1872 S. 69 ff.
6) Druckſachen des Bundesrathes 1871 Nr. 170.
7) Protokolle 1871 §. 643 Z. X. (S. 304.)
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