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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

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§. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden.
und Einnahmen des Reichskriegsschatzes werden verwaltet von der
Rendantur des Reichskriegsschatzes, deren Beamte der Reichs-
kanzler ernennt und über welche ein vom Reichskanzler bestellter
Kurator die Aufsicht führt 1).

Ohne besondere Anweisung des Reichskanzlers darf bei dem
Reichskriegsschatze nichts verausgabt oder vereinnahmt werden 2).

c) Das Statistische Amt3). Die Entstehungsgeschichte
desselben knüpft an das, seit dem Jahr 1834 in Thätigkeit gewesene
"Central-Bureau" des Zollvereins an, welchem von der I. Gene-
ralzollconferenz im Jahre 1836 die Zusammenstellung einer Statistik
des Handelsverkehrs im Zollvereine übertragen wurde 4). Da weder
die Einrichtungen noch die Leistungen dieses Centralbureaus den
gesteigerten Ansprüchen an die Statistik genügten, so trat auf Anord-
nung des Zollbundesrathes v. 2 Juni 1869 im Jan. 1870 eine Kom-
mission zusammen, welche Vorschläge über die weitere Ausbildung
der Zollvereins-Statistik machen sollte. Während der Berathungen
dieser Kommission erweiterte und modifizirte sich die derselben gestellte
Aufgabe durch die Gründung des Deutschen Reiches. Auf Grund
der von der Kommission erstatteten Gutachten 5) und eines die
Vorschläge der Kommission befürwortenden Berichtes der Bundes-
raths-Ausschüsse für Zoll- und Steuerwesen und für Handel und
Verkehr v. 14. Nov. 1871 6) beschloß der Bundesrath, daß ein
zugleich das Centralbureau ersetzendes statistisches Centralorgan
für das Deutsche Reich zur technischen und wissenschaftlichen Ver-
arbeitung des einlaufenden Materials und zur Begutachtung stati-
stischer Fragen ins Leben gerufen werde 7).

Mit dem Entwurf eines Nachtrags-Etats-Gesetzes f. 1872
wurde dem Reichstage eine "Denkschrift betreffend den Etat für
das statistische Amt" vorgelegt, in welcher die von diesem Amte

1) Verordn. vom 22. Januar 1874 §. 2 u. 3.
2) Verordn. vom 22. Januar 1874 §. 6 Abs. 1.
3) Vgl. über die Statistik des Deutschen Reiches die trefflichen Abhand-
lungen von Meitzen in v. Holtzendorffs Jahrb. des Deutschen Reiches I.
S. 527 ff. II. S. 277--317 und bes. III. S. 375--412
4) Hauptprotok. §. 19.
5) Vgl. Hirth's Annalen 1870 S. 21 ff. u. namentlich 1872 S. 69 ff.
6) Drucksachen des Bundesrathes 1871 Nr. 170.
7) Protokolle 1871 §. 643 Z. X. (S. 304.)

§. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden.
und Einnahmen des Reichskriegsſchatzes werden verwaltet von der
Rendantur des Reichskriegsſchatzes, deren Beamte der Reichs-
kanzler ernennt und über welche ein vom Reichskanzler beſtellter
Kurator die Aufſicht führt 1).

Ohne beſondere Anweiſung des Reichskanzlers darf bei dem
Reichskriegsſchatze nichts verausgabt oder vereinnahmt werden 2).

c) Das Statiſtiſche Amt3). Die Entſtehungsgeſchichte
deſſelben knüpft an das, ſeit dem Jahr 1834 in Thätigkeit geweſene
„Central-Bureau“ des Zollvereins an, welchem von der I. Gene-
ralzollconferenz im Jahre 1836 die Zuſammenſtellung einer Statiſtik
des Handelsverkehrs im Zollvereine übertragen wurde 4). Da weder
die Einrichtungen noch die Leiſtungen dieſes Centralbureaus den
geſteigerten Anſprüchen an die Statiſtik genügten, ſo trat auf Anord-
nung des Zollbundesrathes v. 2 Juni 1869 im Jan. 1870 eine Kom-
miſſion zuſammen, welche Vorſchläge über die weitere Ausbildung
der Zollvereins-Statiſtik machen ſollte. Während der Berathungen
dieſer Kommiſſion erweiterte und modifizirte ſich die derſelben geſtellte
Aufgabe durch die Gründung des Deutſchen Reiches. Auf Grund
der von der Kommiſſion erſtatteten Gutachten 5) und eines die
Vorſchläge der Kommiſſion befürwortenden Berichtes der Bundes-
raths-Ausſchüſſe für Zoll- und Steuerweſen und für Handel und
Verkehr v. 14. Nov. 1871 6) beſchloß der Bundesrath, daß ein
zugleich das Centralbureau erſetzendes ſtatiſtiſches Centralorgan
für das Deutſche Reich zur techniſchen und wiſſenſchaftlichen Ver-
arbeitung des einlaufenden Materials und zur Begutachtung ſtati-
ſtiſcher Fragen ins Leben gerufen werde 7).

Mit dem Entwurf eines Nachtrags-Etats-Geſetzes f. 1872
wurde dem Reichstage eine „Denkſchrift betreffend den Etat für
das ſtatiſtiſche Amt“ vorgelegt, in welcher die von dieſem Amte

1) Verordn. vom 22. Januar 1874 §. 2 u. 3.
2) Verordn. vom 22. Januar 1874 §. 6 Abſ. 1.
3) Vgl. über die Statiſtik des Deutſchen Reiches die trefflichen Abhand-
lungen von Meitzen in v. Holtzendorffs Jahrb. des Deutſchen Reiches I.
S. 527 ff. II. S. 277—317 und beſ. III. S. 375—412
4) Hauptprotok. §. 19.
5) Vgl. Hirth’s Annalen 1870 S. 21 ff. u. namentlich 1872 S. 69 ff.
6) Druckſachen des Bundesrathes 1871 Nr. 170.
7) Protokolle 1871 §. 643 Z. X. (S. 304.)
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[317/0337] §. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden. und Einnahmen des Reichskriegsſchatzes werden verwaltet von der Rendantur des Reichskriegsſchatzes, deren Beamte der Reichs- kanzler ernennt und über welche ein vom Reichskanzler beſtellter Kurator die Aufſicht führt 1). Ohne beſondere Anweiſung des Reichskanzlers darf bei dem Reichskriegsſchatze nichts verausgabt oder vereinnahmt werden 2). c) Das Statiſtiſche Amt 3). Die Entſtehungsgeſchichte deſſelben knüpft an das, ſeit dem Jahr 1834 in Thätigkeit geweſene „Central-Bureau“ des Zollvereins an, welchem von der I. Gene- ralzollconferenz im Jahre 1836 die Zuſammenſtellung einer Statiſtik des Handelsverkehrs im Zollvereine übertragen wurde 4). Da weder die Einrichtungen noch die Leiſtungen dieſes Centralbureaus den geſteigerten Anſprüchen an die Statiſtik genügten, ſo trat auf Anord- nung des Zollbundesrathes v. 2 Juni 1869 im Jan. 1870 eine Kom- miſſion zuſammen, welche Vorſchläge über die weitere Ausbildung der Zollvereins-Statiſtik machen ſollte. Während der Berathungen dieſer Kommiſſion erweiterte und modifizirte ſich die derſelben geſtellte Aufgabe durch die Gründung des Deutſchen Reiches. Auf Grund der von der Kommiſſion erſtatteten Gutachten 5) und eines die Vorſchläge der Kommiſſion befürwortenden Berichtes der Bundes- raths-Ausſchüſſe für Zoll- und Steuerweſen und für Handel und Verkehr v. 14. Nov. 1871 6) beſchloß der Bundesrath, daß ein zugleich das Centralbureau erſetzendes ſtatiſtiſches Centralorgan für das Deutſche Reich zur techniſchen und wiſſenſchaftlichen Ver- arbeitung des einlaufenden Materials und zur Begutachtung ſtati- ſtiſcher Fragen ins Leben gerufen werde 7). Mit dem Entwurf eines Nachtrags-Etats-Geſetzes f. 1872 wurde dem Reichstage eine „Denkſchrift betreffend den Etat für das ſtatiſtiſche Amt“ vorgelegt, in welcher die von dieſem Amte 1) Verordn. vom 22. Januar 1874 §. 2 u. 3. 2) Verordn. vom 22. Januar 1874 §. 6 Abſ. 1. 3) Vgl. über die Statiſtik des Deutſchen Reiches die trefflichen Abhand- lungen von Meitzen in v. Holtzendorffs Jahrb. des Deutſchen Reiches I. S. 527 ff. II. S. 277—317 und beſ. III. S. 375—412 4) Hauptprotok. §. 19. 5) Vgl. Hirth’s Annalen 1870 S. 21 ff. u. namentlich 1872 S. 69 ff. 6) Druckſachen des Bundesrathes 1871 Nr. 170. 7) Protokolle 1871 §. 643 Z. X. (S. 304.)

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 317. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/337>, abgerufen am 21.05.2024.