Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.§. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden. sammte Finanzwirthschaft und Vermögensverwaltung des Reiches;die Bearbeitung der handelspolitischen Angelegenheiten; die Aus- führung und die Controle der Ausführung der Reichsgesetze über Maaß, Gewicht, Münzwesen, Papiergeld, Banken; die Kontrole der Erhebung der Zölle und Verbrauchssteuern, sowie die Abrech- nung mit den Einzelstaaten 1), die Bearbeitung der Personalien für die von der Central-Abtheilung ressortirenden Behörden und in gleichem Umfange das Pensionswesen. Eine vollständige Auf- zählung der Competenz läßt sich aber nicht geben, da die Central- Abtheilung subsidiär alle Geschäfte zu erledigen hat, welche nicht einem anderen Reichsamt zugewiesen sind. Diejenigen Verwaltungs-Behörden, welche von der Central- a) Die Reichshauptkasse. Die Wahrnehmung der Cen- Ueber die Abrechnungen zwischen der Reichshauptkasse und b) Die Verwaltung des Reichskriegsschatzes. Dieselbe 1) Vgl. den Allerh. Erl. v. 16. Nov. 1867 (B.-G.-Bl. 1868 S. 9). 2) Bekanntm. vom 21. Januar 1868 (B.-G.-Bl. S. 1). 3) Bekanntm. vom 1. Juni 1871 (R.-G.-Bl. S. 126). 4) Abgedruckt in Hirth's Annalen 1872 S. 1489 ff.
§. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden. ſammte Finanzwirthſchaft und Vermögensverwaltung des Reiches;die Bearbeitung der handelspolitiſchen Angelegenheiten; die Aus- führung und die Controle der Ausführung der Reichsgeſetze über Maaß, Gewicht, Münzweſen, Papiergeld, Banken; die Kontrole der Erhebung der Zölle und Verbrauchsſteuern, ſowie die Abrech- nung mit den Einzelſtaaten 1), die Bearbeitung der Perſonalien für die von der Central-Abtheilung reſſortirenden Behörden und in gleichem Umfange das Penſionsweſen. Eine vollſtändige Auf- zählung der Competenz läßt ſich aber nicht geben, da die Central- Abtheilung ſubſidiär alle Geſchäfte zu erledigen hat, welche nicht einem anderen Reichsamt zugewieſen ſind. Diejenigen Verwaltungs-Behörden, welche von der Central- a) Die Reichshauptkaſſe. Die Wahrnehmung der Cen- Ueber die Abrechnungen zwiſchen der Reichshauptkaſſe und b) Die Verwaltung des Reichskriegsſchatzes. Dieſelbe 1) Vgl. den Allerh. Erl. v. 16. Nov. 1867 (B.-G.-Bl. 1868 S. 9). 2) Bekanntm. vom 21. Januar 1868 (B.-G.-Bl. S. 1). 3) Bekanntm. vom 1. Juni 1871 (R.-G.-Bl. S. 126). 4) Abgedruckt in Hirth’s Annalen 1872 S. 1489 ff.
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§. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden.
ſammte Finanzwirthſchaft und Vermögensverwaltung des Reiches;
die Bearbeitung der handelspolitiſchen Angelegenheiten; die Aus-
führung und die Controle der Ausführung der Reichsgeſetze über
Maaß, Gewicht, Münzweſen, Papiergeld, Banken; die Kontrole
der Erhebung der Zölle und Verbrauchsſteuern, ſowie die Abrech-
nung mit den Einzelſtaaten 1), die Bearbeitung der Perſonalien
für die von der Central-Abtheilung reſſortirenden Behörden und
in gleichem Umfange das Penſionsweſen. Eine vollſtändige Auf-
zählung der Competenz läßt ſich aber nicht geben, da die Central-
Abtheilung ſubſidiär alle Geſchäfte zu erledigen hat, welche nicht
einem anderen Reichsamt zugewieſen ſind.
Diejenigen Verwaltungs-Behörden, welche von der Central-
Abtheilung reſſortiren, ſind folgende:
a) Die Reichshauptkaſſe. Die Wahrnehmung der Cen-
tral-Kaſſengeſchäfte des Norddeutſchen Bundes wurde auf Grund
einer, mit der Preuß. Regierung getroffenen Vereinbarung der
Königl. Preuß. General-Staatskaſſe in Berlin übertragen, welche
in Bundes-Angelegenheiten den amtlichen Verkehr unter der Be-
nennung „Generalkaſſe des Norddeutſchen Bundes“ führte 2). Dieſe
Bezeichnung wurde ſeit dem 1. Juni 1871 durch die Benennung
„Reichshauptkaſſe“ erſetzt 3).
Ueber die Abrechnungen zwiſchen der Reichshauptkaſſe und
den Landeskaſſen der Bundesſtaaten ſind unter dem 13. Januar
1872 vom Reichskanzler im Einverſtändniß mit dem Ausſchuſſe
des Bundesrathes für Rechnungsweſen Beſtimmungen erlaſſen
worden 4).
b) Die Verwaltung des Reichskriegsſchatzes. Dieſelbe
iſt durch das Geſ. vom 11. Nov. 1871 §. 3 (R.-G.-Bl. S. 403)
dem Reichskanzler übertragen, welcher dieſelbe nach den darüber
mit Zuſtimmung des Bundesrathes ergehenden Anordnungen des
Kaiſers unter Kontrole der Reichsſchulden-Kommiſſion zu führen
hat. Dieſe Anordnungen ſind getroffen worden in der Verordn.
v. 22. Januar 1874 (R.-G.-Bl. S. 9). Die Beſtände, Ausgaben
1) Vgl. den Allerh. Erl. v. 16. Nov. 1867 (B.-G.-Bl. 1868 S. 9).
2) Bekanntm. vom 21. Januar 1868 (B.-G.-Bl. S. 1).
3) Bekanntm. vom 1. Juni 1871 (R.-G.-Bl. S. 126).
4) Abgedruckt in Hirth’s Annalen 1872 S. 1489 ff.
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