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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

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§. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden.
sammte Finanzwirthschaft und Vermögensverwaltung des Reiches;
die Bearbeitung der handelspolitischen Angelegenheiten; die Aus-
führung und die Controle der Ausführung der Reichsgesetze über
Maaß, Gewicht, Münzwesen, Papiergeld, Banken; die Kontrole
der Erhebung der Zölle und Verbrauchssteuern, sowie die Abrech-
nung mit den Einzelstaaten 1), die Bearbeitung der Personalien
für die von der Central-Abtheilung ressortirenden Behörden und
in gleichem Umfange das Pensionswesen. Eine vollständige Auf-
zählung der Competenz läßt sich aber nicht geben, da die Central-
Abtheilung subsidiär alle Geschäfte zu erledigen hat, welche nicht
einem anderen Reichsamt zugewiesen sind.

Diejenigen Verwaltungs-Behörden, welche von der Central-
Abtheilung ressortiren, sind folgende:

a) Die Reichshauptkasse. Die Wahrnehmung der Cen-
tral-Kassengeschäfte des Norddeutschen Bundes wurde auf Grund
einer, mit der Preuß. Regierung getroffenen Vereinbarung der
Königl. Preuß. General-Staatskasse in Berlin übertragen, welche
in Bundes-Angelegenheiten den amtlichen Verkehr unter der Be-
nennung "Generalkasse des Norddeutschen Bundes" führte 2). Diese
Bezeichnung wurde seit dem 1. Juni 1871 durch die Benennung
"Reichshauptkasse" ersetzt 3).

Ueber die Abrechnungen zwischen der Reichshauptkasse und
den Landeskassen der Bundesstaaten sind unter dem 13. Januar
1872 vom Reichskanzler im Einverständniß mit dem Ausschusse
des Bundesrathes für Rechnungswesen Bestimmungen erlassen
worden 4).

b) Die Verwaltung des Reichskriegsschatzes. Dieselbe
ist durch das Ges. vom 11. Nov. 1871 §. 3 (R.-G.-Bl. S. 403)
dem Reichskanzler übertragen, welcher dieselbe nach den darüber
mit Zustimmung des Bundesrathes ergehenden Anordnungen des
Kaisers unter Kontrole der Reichsschulden-Kommission zu führen
hat. Diese Anordnungen sind getroffen worden in der Verordn.
v. 22. Januar 1874 (R.-G.-Bl. S. 9). Die Bestände, Ausgaben

1) Vgl. den Allerh. Erl. v. 16. Nov. 1867 (B.-G.-Bl. 1868 S. 9).
2) Bekanntm. vom 21. Januar 1868 (B.-G.-Bl. S. 1).
3) Bekanntm. vom 1. Juni 1871 (R.-G.-Bl. S. 126).
4) Abgedruckt in Hirth's Annalen 1872 S. 1489 ff.

§. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden.
ſammte Finanzwirthſchaft und Vermögensverwaltung des Reiches;
die Bearbeitung der handelspolitiſchen Angelegenheiten; die Aus-
führung und die Controle der Ausführung der Reichsgeſetze über
Maaß, Gewicht, Münzweſen, Papiergeld, Banken; die Kontrole
der Erhebung der Zölle und Verbrauchsſteuern, ſowie die Abrech-
nung mit den Einzelſtaaten 1), die Bearbeitung der Perſonalien
für die von der Central-Abtheilung reſſortirenden Behörden und
in gleichem Umfange das Penſionsweſen. Eine vollſtändige Auf-
zählung der Competenz läßt ſich aber nicht geben, da die Central-
Abtheilung ſubſidiär alle Geſchäfte zu erledigen hat, welche nicht
einem anderen Reichsamt zugewieſen ſind.

Diejenigen Verwaltungs-Behörden, welche von der Central-
Abtheilung reſſortiren, ſind folgende:

a) Die Reichshauptkaſſe. Die Wahrnehmung der Cen-
tral-Kaſſengeſchäfte des Norddeutſchen Bundes wurde auf Grund
einer, mit der Preuß. Regierung getroffenen Vereinbarung der
Königl. Preuß. General-Staatskaſſe in Berlin übertragen, welche
in Bundes-Angelegenheiten den amtlichen Verkehr unter der Be-
nennung „Generalkaſſe des Norddeutſchen Bundes“ führte 2). Dieſe
Bezeichnung wurde ſeit dem 1. Juni 1871 durch die Benennung
„Reichshauptkaſſe“ erſetzt 3).

Ueber die Abrechnungen zwiſchen der Reichshauptkaſſe und
den Landeskaſſen der Bundesſtaaten ſind unter dem 13. Januar
1872 vom Reichskanzler im Einverſtändniß mit dem Ausſchuſſe
des Bundesrathes für Rechnungsweſen Beſtimmungen erlaſſen
worden 4).

b) Die Verwaltung des Reichskriegsſchatzes. Dieſelbe
iſt durch das Geſ. vom 11. Nov. 1871 §. 3 (R.-G.-Bl. S. 403)
dem Reichskanzler übertragen, welcher dieſelbe nach den darüber
mit Zuſtimmung des Bundesrathes ergehenden Anordnungen des
Kaiſers unter Kontrole der Reichsſchulden-Kommiſſion zu führen
hat. Dieſe Anordnungen ſind getroffen worden in der Verordn.
v. 22. Januar 1874 (R.-G.-Bl. S. 9). Die Beſtände, Ausgaben

1) Vgl. den Allerh. Erl. v. 16. Nov. 1867 (B.-G.-Bl. 1868 S. 9).
2) Bekanntm. vom 21. Januar 1868 (B.-G.-Bl. S. 1).
3) Bekanntm. vom 1. Juni 1871 (R.-G.-Bl. S. 126).
4) Abgedruckt in Hirth’s Annalen 1872 S. 1489 ff.
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[316/0336] §. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden. ſammte Finanzwirthſchaft und Vermögensverwaltung des Reiches; die Bearbeitung der handelspolitiſchen Angelegenheiten; die Aus- führung und die Controle der Ausführung der Reichsgeſetze über Maaß, Gewicht, Münzweſen, Papiergeld, Banken; die Kontrole der Erhebung der Zölle und Verbrauchsſteuern, ſowie die Abrech- nung mit den Einzelſtaaten 1), die Bearbeitung der Perſonalien für die von der Central-Abtheilung reſſortirenden Behörden und in gleichem Umfange das Penſionsweſen. Eine vollſtändige Auf- zählung der Competenz läßt ſich aber nicht geben, da die Central- Abtheilung ſubſidiär alle Geſchäfte zu erledigen hat, welche nicht einem anderen Reichsamt zugewieſen ſind. Diejenigen Verwaltungs-Behörden, welche von der Central- Abtheilung reſſortiren, ſind folgende: a) Die Reichshauptkaſſe. Die Wahrnehmung der Cen- tral-Kaſſengeſchäfte des Norddeutſchen Bundes wurde auf Grund einer, mit der Preuß. Regierung getroffenen Vereinbarung der Königl. Preuß. General-Staatskaſſe in Berlin übertragen, welche in Bundes-Angelegenheiten den amtlichen Verkehr unter der Be- nennung „Generalkaſſe des Norddeutſchen Bundes“ führte 2). Dieſe Bezeichnung wurde ſeit dem 1. Juni 1871 durch die Benennung „Reichshauptkaſſe“ erſetzt 3). Ueber die Abrechnungen zwiſchen der Reichshauptkaſſe und den Landeskaſſen der Bundesſtaaten ſind unter dem 13. Januar 1872 vom Reichskanzler im Einverſtändniß mit dem Ausſchuſſe des Bundesrathes für Rechnungsweſen Beſtimmungen erlaſſen worden 4). b) Die Verwaltung des Reichskriegsſchatzes. Dieſelbe iſt durch das Geſ. vom 11. Nov. 1871 §. 3 (R.-G.-Bl. S. 403) dem Reichskanzler übertragen, welcher dieſelbe nach den darüber mit Zuſtimmung des Bundesrathes ergehenden Anordnungen des Kaiſers unter Kontrole der Reichsſchulden-Kommiſſion zu führen hat. Dieſe Anordnungen ſind getroffen worden in der Verordn. v. 22. Januar 1874 (R.-G.-Bl. S. 9). Die Beſtände, Ausgaben 1) Vgl. den Allerh. Erl. v. 16. Nov. 1867 (B.-G.-Bl. 1868 S. 9). 2) Bekanntm. vom 21. Januar 1868 (B.-G.-Bl. S. 1). 3) Bekanntm. vom 1. Juni 1871 (R.-G.-Bl. S. 126). 4) Abgedruckt in Hirth’s Annalen 1872 S. 1489 ff.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 316. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/336>, abgerufen am 24.11.2024.