Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.§. 34. Die Reichsverwaltungs-Behörden. Verantwortlichkeit der Minister für ihre Geschäftsführung zur An-wendung 1). §. 34. Die Reichsverwaltungs-Behörden. Die Verwaltungsgeschäfte des Reiches sind in folgender Art I. Das Reichskanzler-Amt. Durch den Allerhöchsten Präsidial-Erlaß v. 12. August 1867 Durch das Etatsgesetz für 1868 wurden die Geldmittel für Dem Allerh. Erl. v. 12. August 1867 gemäß war der Ge- a) die Verwaltung der Angelegenheiten, welche zu Gegenstän- den der Bundesverwaltung geworden waren; (un- mittelbare Bundesverwaltung) 1) Dieselbe besteht neben der Ueberwachung Seitens des Reiches fort,
jedoch mit der selbstverständlichen Modification, daß ein Verfahren einer Bun- desregierung, welches vom Reich als im Einklang stehend mit den Reichsge- setzen anerkannt worden ist, von den Organen des Einzelstaates nicht als Verletzung der Reichsgesetze erklärt werden kann. §. 34. Die Reichsverwaltungs-Behörden. Verantwortlichkeit der Miniſter für ihre Geſchäftsführung zur An-wendung 1). §. 34. Die Reichsverwaltungs-Behörden. Die Verwaltungsgeſchäfte des Reiches ſind in folgender Art I. Das Reichskanzler-Amt. Durch den Allerhöchſten Präſidial-Erlaß v. 12. Auguſt 1867 Durch das Etatsgeſetz für 1868 wurden die Geldmittel für Dem Allerh. Erl. v. 12. Auguſt 1867 gemäß war der Ge- a) die Verwaltung der Angelegenheiten, welche zu Gegenſtän- den der Bundesverwaltung geworden waren; (un- mittelbare Bundesverwaltung) 1) Dieſelbe beſteht neben der Ueberwachung Seitens des Reiches fort,
jedoch mit der ſelbſtverſtändlichen Modification, daß ein Verfahren einer Bun- desregierung, welches vom Reich als im Einklang ſtehend mit den Reichsge- ſetzen anerkannt worden iſt, von den Organen des Einzelſtaates nicht als Verletzung der Reichsgeſetze erklärt werden kann. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0333" n="313"/><fw place="top" type="header">§. 34. Die Reichsverwaltungs-Behörden.</fw><lb/> Verantwortlichkeit der Miniſter für ihre Geſchäftsführung zur An-<lb/> wendung <note place="foot" n="1)">Dieſelbe beſteht <hi rendition="#g">neben</hi> der Ueberwachung Seitens des Reiches fort,<lb/> jedoch mit der ſelbſtverſtändlichen Modification, daß ein Verfahren einer Bun-<lb/> desregierung, welches vom Reich als im Einklang ſtehend mit den Reichsge-<lb/> ſetzen anerkannt worden iſt, von den Organen des Einzelſtaates nicht als<lb/> Verletzung der Reichsgeſetze erklärt werden kann.</note>.</p> </div> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 34. <hi rendition="#b">Die Reichsverwaltungs-Behörden.</hi></head><lb/> <p>Die Verwaltungsgeſchäfte des Reiches ſind in folgender Art<lb/> zu Aemtern gruppirt und beſonderen Behörden übertragen.</p><lb/> <div n="5"> <head><hi rendition="#aq">I.</hi><hi rendition="#g">Das Reichskanzler-Amt</hi>.</head><lb/> <p>Durch den Allerhöchſten Präſidial-Erlaß v. 12. Auguſt 1867<lb/> (B.-G.-Bl. S. 29) iſt unter dem Namen „Bundeskanzler-Amt“<lb/> eine Behörde errichtet worden<lb/><hi rendition="#et">„für die dem Bundeskanzler obliegende Verwaltung und<lb/> Beaufſichtigung der, durch die Verfaſſung des Norddeutſchen<lb/> Bundes zu Gegenſtänden der Bundesverwaltung gewordenen,<lb/> beziehungsweiſe unter die Aufſicht des Bundes-Präſidiums<lb/> geſtellten Angelegenheiten, ſowie für die dem Bundeskanzler<lb/> zuſtehende Bearbeitung der übrigen Bundes-Angelegen-<lb/> heiten.“</hi></p><lb/> <p>Durch das Etatsgeſetz für 1868 wurden die Geldmittel für<lb/> dieſe Behörde bewilligt und in den Etatsgeſetzen der folgenden<lb/> Jahre die Bewilligungen im Verhältniß der fortſchreitenden Ver-<lb/> größerung dieſer Behörde erhöht. An Stelle der urſprünglichen<lb/> Bezeichnung wurde durch Allerh. Erlaß v. 12. Mai 1871 (R.-G.-<lb/> Bl. S. 102) der Name „Reichskanzler-Amt“ geſetzt.</p><lb/> <p>Dem Allerh. Erl. v. 12. Auguſt 1867 gemäß war der Ge-<lb/> ſchäfts-Umfang des Bundeskanzler-Amtes ein ganz umfaſſender und<lb/> erſtreckte ſich auf alle Obliegenheiten, welche dem Bundeskanzler<lb/> zugewieſen waren. Dieſelben werden in dieſem Erlaß ganz richtig<lb/> in 3 Kategorien getheilt:</p><lb/> <list> <item><hi rendition="#aq">a</hi>) die Verwaltung der Angelegenheiten, welche zu Gegenſtän-<lb/> den der <hi rendition="#g">Bundesverwaltung</hi> geworden waren; (<hi rendition="#g">un-<lb/> mittelbare</hi> Bundesverwaltung)</item> </list><lb/> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [313/0333]
§. 34. Die Reichsverwaltungs-Behörden.
Verantwortlichkeit der Miniſter für ihre Geſchäftsführung zur An-
wendung 1).
§. 34. Die Reichsverwaltungs-Behörden.
Die Verwaltungsgeſchäfte des Reiches ſind in folgender Art
zu Aemtern gruppirt und beſonderen Behörden übertragen.
I. Das Reichskanzler-Amt.
Durch den Allerhöchſten Präſidial-Erlaß v. 12. Auguſt 1867
(B.-G.-Bl. S. 29) iſt unter dem Namen „Bundeskanzler-Amt“
eine Behörde errichtet worden
„für die dem Bundeskanzler obliegende Verwaltung und
Beaufſichtigung der, durch die Verfaſſung des Norddeutſchen
Bundes zu Gegenſtänden der Bundesverwaltung gewordenen,
beziehungsweiſe unter die Aufſicht des Bundes-Präſidiums
geſtellten Angelegenheiten, ſowie für die dem Bundeskanzler
zuſtehende Bearbeitung der übrigen Bundes-Angelegen-
heiten.“
Durch das Etatsgeſetz für 1868 wurden die Geldmittel für
dieſe Behörde bewilligt und in den Etatsgeſetzen der folgenden
Jahre die Bewilligungen im Verhältniß der fortſchreitenden Ver-
größerung dieſer Behörde erhöht. An Stelle der urſprünglichen
Bezeichnung wurde durch Allerh. Erlaß v. 12. Mai 1871 (R.-G.-
Bl. S. 102) der Name „Reichskanzler-Amt“ geſetzt.
Dem Allerh. Erl. v. 12. Auguſt 1867 gemäß war der Ge-
ſchäfts-Umfang des Bundeskanzler-Amtes ein ganz umfaſſender und
erſtreckte ſich auf alle Obliegenheiten, welche dem Bundeskanzler
zugewieſen waren. Dieſelben werden in dieſem Erlaß ganz richtig
in 3 Kategorien getheilt:
a) die Verwaltung der Angelegenheiten, welche zu Gegenſtän-
den der Bundesverwaltung geworden waren; (un-
mittelbare Bundesverwaltung)
1) Dieſelbe beſteht neben der Ueberwachung Seitens des Reiches fort,
jedoch mit der ſelbſtverſtändlichen Modification, daß ein Verfahren einer Bun-
desregierung, welches vom Reich als im Einklang ſtehend mit den Reichsge-
ſetzen anerkannt worden iſt, von den Organen des Einzelſtaates nicht als
Verletzung der Reichsgeſetze erklärt werden kann.
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