sichert, welche nach der Uebung des Völkerrechts diplomatischen Geschäftsträgern zukommen 1).
e) Dagegen ist der Bundesraths-Bevollmächtigte Mandatar und in der Regel auch Beamter des Einzelstaates, welchen er vertritt. Er ist daher seiner Regierung verantwortlich dafür, daß er seinen Instruktionen gemäß gestimmt habe; nicht minder aber für seine anderweitige amtliche Thätigkeit, namentlich für die ihm obliegende Bericht-Erstattung an die Regierung über die Vorgänge am Bundesrathe.
Wenn der Bevollmächtigte -- was die Regel ist -- zugleich Beamter des von ihm vertretenen Staates ist, so bestimmt sich seine Verantwortlichkeit nach dem, in diesem Staate geltenden Beamten- gesetz 2); er ist ferner der Disciplinargewalt seiner Regierung unter- worfen und er bezieht aus den Mitteln des Einzelstaates seinen Gehalt.
f) Da die Anzahl der Bevollmächtigten weder das Stimmen- verhältniß im Bundesrath noch die Finanzen des Reiches berührt, so ist es prinzipiell den Einzelstaaten überlassen, wie viele Be- vollmächtigte zum Bundesrathe sie ernennen wollen. Da aber eine unbegränzte Anzahl von Bevollmächtigten eine große Belästigung und Erschwerung des Geschäftsganges herbeiführen könnte, so hat die R.-V. Art. 6 Abs. 2 ein Maximum festgesetzt durch die Bestim- mung: "Jedes Mitglied des Bundes kann 3) so viel Bevollmächtigte zum Bundesrathe ernennen, wie es Stimmen hat."
Ueberdies steht es jedem Bundesstaate frei, Stellvertreter für die Bevollmächtigten zum Bundesrathe zu ernennen.
3) Die Ertheilung der Instruktion an die Bevollmächtigten ist ein Regierungs-Geschäft des Einzelstaates und steht unter den Regeln des Landesstaatsrechts4).
Daß bei der Instruktionsertheilung die Gesammt-Interessen des Reiches berücksichtigt werden, ist eine patriotische Pflicht, ja eine politische Nothwendigkeit; rechtlich ist es aber jedem Staate
1)Thudichum Verf.-Recht S. 106. Seydel Comment. S. 111. v. Mohl S. 276.
2) v. Mohl S. 277 fg.
3) "kann", nicht "muß".
4) Vgl. oben §. 9 S. 90 fg.
Laband, Reichsstaatsrecht. I. 16
§. 28. Die Staatenrechte im Bundesrathe.
ſichert, welche nach der Uebung des Völkerrechts diplomatiſchen Geſchäftsträgern zukommen 1).
e) Dagegen iſt der Bundesraths-Bevollmächtigte Mandatar und in der Regel auch Beamter des Einzelſtaates, welchen er vertritt. Er iſt daher ſeiner Regierung verantwortlich dafür, daß er ſeinen Inſtruktionen gemäß geſtimmt habe; nicht minder aber für ſeine anderweitige amtliche Thätigkeit, namentlich für die ihm obliegende Bericht-Erſtattung an die Regierung über die Vorgänge am Bundesrathe.
Wenn der Bevollmächtigte — was die Regel iſt — zugleich Beamter des von ihm vertretenen Staates iſt, ſo beſtimmt ſich ſeine Verantwortlichkeit nach dem, in dieſem Staate geltenden Beamten- geſetz 2); er iſt ferner der Disciplinargewalt ſeiner Regierung unter- worfen und er bezieht aus den Mitteln des Einzelſtaates ſeinen Gehalt.
f) Da die Anzahl der Bevollmächtigten weder das Stimmen- verhältniß im Bundesrath noch die Finanzen des Reiches berührt, ſo iſt es prinzipiell den Einzelſtaaten überlaſſen, wie viele Be- vollmächtigte zum Bundesrathe ſie ernennen wollen. Da aber eine unbegränzte Anzahl von Bevollmächtigten eine große Beläſtigung und Erſchwerung des Geſchäftsganges herbeiführen könnte, ſo hat die R.-V. Art. 6 Abſ. 2 ein Maximum feſtgeſetzt durch die Beſtim- mung: „Jedes Mitglied des Bundes kann 3) ſo viel Bevollmächtigte zum Bundesrathe ernennen, wie es Stimmen hat.“
Ueberdies ſteht es jedem Bundesſtaate frei, Stellvertreter für die Bevollmächtigten zum Bundesrathe zu ernennen.
3) Die Ertheilung der Inſtruktion an die Bevollmächtigten iſt ein Regierungs-Geſchäft des Einzelſtaates und ſteht unter den Regeln des Landesſtaatsrechts4).
Daß bei der Inſtruktionsertheilung die Geſammt-Intereſſen des Reiches berückſichtigt werden, iſt eine patriotiſche Pflicht, ja eine politiſche Nothwendigkeit; rechtlich iſt es aber jedem Staate
1)Thudichum Verf.-Recht S. 106. Seydel Comment. S. 111. v. Mohl S. 276.
2) v. Mohl S. 277 fg.
3) „kann“, nicht „muß“.
4) Vgl. oben §. 9 S. 90 fg.
Laband, Reichsſtaatsrecht. I. 16
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§. 28. Die Staatenrechte im Bundesrathe.
ſichert, welche nach der Uebung des Völkerrechts diplomatiſchen
Geſchäftsträgern zukommen 1).
e) Dagegen iſt der Bundesraths-Bevollmächtigte Mandatar
und in der Regel auch Beamter des Einzelſtaates, welchen er
vertritt. Er iſt daher ſeiner Regierung verantwortlich dafür, daß
er ſeinen Inſtruktionen gemäß geſtimmt habe; nicht minder aber
für ſeine anderweitige amtliche Thätigkeit, namentlich für die ihm
obliegende Bericht-Erſtattung an die Regierung über die Vorgänge
am Bundesrathe.
Wenn der Bevollmächtigte — was die Regel iſt — zugleich
Beamter des von ihm vertretenen Staates iſt, ſo beſtimmt ſich ſeine
Verantwortlichkeit nach dem, in dieſem Staate geltenden Beamten-
geſetz 2); er iſt ferner der Disciplinargewalt ſeiner Regierung unter-
worfen und er bezieht aus den Mitteln des Einzelſtaates ſeinen
Gehalt.
f) Da die Anzahl der Bevollmächtigten weder das Stimmen-
verhältniß im Bundesrath noch die Finanzen des Reiches berührt,
ſo iſt es prinzipiell den Einzelſtaaten überlaſſen, wie viele Be-
vollmächtigte zum Bundesrathe ſie ernennen wollen. Da aber eine
unbegränzte Anzahl von Bevollmächtigten eine große Beläſtigung
und Erſchwerung des Geſchäftsganges herbeiführen könnte, ſo hat
die R.-V. Art. 6 Abſ. 2 ein Maximum feſtgeſetzt durch die Beſtim-
mung:
„Jedes Mitglied des Bundes kann 3) ſo viel Bevollmächtigte
zum Bundesrathe ernennen, wie es Stimmen hat.“
Ueberdies ſteht es jedem Bundesſtaate frei, Stellvertreter
für die Bevollmächtigten zum Bundesrathe zu ernennen.
3) Die Ertheilung der Inſtruktion an die Bevollmächtigten
iſt ein Regierungs-Geſchäft des Einzelſtaates und ſteht unter
den Regeln des Landesſtaatsrechts 4).
Daß bei der Inſtruktionsertheilung die Geſammt-Intereſſen
des Reiches berückſichtigt werden, iſt eine patriotiſche Pflicht, ja
eine politiſche Nothwendigkeit; rechtlich iſt es aber jedem Staate
1) Thudichum Verf.-Recht S. 106. Seydel Comment. S. 111. v.
Mohl S. 276.
2) v. Mohl S. 277 fg.
3) „kann“, nicht „muß“.
4) Vgl. oben §. 9 S. 90 fg.
Laband, Reichsſtaatsrecht. I. 16
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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 241. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/261>, abgerufen am 24.11.2024.
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