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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

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§. 23. Die räumliche Begränzung der Kompetenz der Behörden.
so weit berücksichtigt, als den einzelnen Landesregierungen von
den Ernennungen der Reichs-Post- und Telegraphen-Beamten,
soweit dieselben ihre Gebiete betreffen, und von den ihre Kontin-
gente betreffenden Veränderungen, Avancements und Ernennungen
Mittheilung erhalten. (R.-V. Art. 50. 66.)

Zu erwähnen ist hier auch das Recht des Kaisers, inner-
halb des Bundesgebietes
die Garnisonen zu bestimmen
(R.-V. Art. 63 Abs. 4) und andererseits das Recht der Einzel-
staaten, zu polizeilichen Zwecken nicht blos ihre eigenen Truppen
zu verwenden, sondern auch alle anderen Truppentheile des Reichs-
heeres, welche in ihren Ländergebieten dislocirt sind, zu
requiriren. (R.-V. Art. 66 Abs. 2.)

Ueber die Bedeutung, welche für die Reichstags-Wahlbezirke
ausnahmsweise den Staatsgebieten zukömmt, vgl. unten §. 47.

II. Soweit die Selbstverwaltung der Einzel-
staaten sich erstreckt
-- und zwar gleichviel, ob dem Reiche
die Gesetzgebung und Aufsicht zusteht oder ob die Einzelstaaten
auch die Autonomie haben -- kömmt die Gebietshoheit
der Einzelstaaten zu voller Geltung
.

Für die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchs-
Abgaben, für die Thätigkeit der Eichungsämter, der Strandämter,
für die Handhabung der Gewerbe-Ordnung, für die Zuständigkeit
der Gerichte auch in Handels- und Wechselsachen, Strafsachen
und anderen reichsgesetzlich geregelten Materien besteht das Terri-
torialprinzip innerhalb der Einzelstaaten in demselben Umfange,
wie hinsichtlich der Erhebung directer Steuern, der Aufsicht über
Kirchen und Schulen, über Gemeinden, über Forsten und Berg-
werke. Dem Reiche ist hier ein Eingriff in die Gebietshoheit

Ueber die Abgränzung der Bezirke der Disciplinarkammern vgl.
die Verordn. vom 11. Juli 1873 (R.-G.-Bl. S. 293), welche nicht blos die
kleineren Staaten benachbarten Bezirken zulegt, sondern auch sie an verschie-
dene Bezirke weist, z. B. der Hessische Kreis Wimpfen gehört nicht nach Darm-
stadt, sondern nach Karlsruhe u. s. w. Die Eintheilung des Bundesgebietes
in Armee-Korps-Bezirke, derselben in Divisions- und Brigade-Bezirke
und derselben -- "je nach Umfang und Bevölkerungszahl" -- in Landwehr-
Bataillons- und Landwehr-Kompagniebezirke überläßt das Reichs-Militärgesetz
vom 1. Mai 1874 §. 5 dem Reiche. Eine Uebersicht der Armeekorps-Bezirke
und ihrer Bevölkerungszahlen findet man in Hirth's Annalen 1874 S. 500 fg.

§. 23. Die räumliche Begränzung der Kompetenz der Behörden.
ſo weit berückſichtigt, als den einzelnen Landesregierungen von
den Ernennungen der Reichs-Poſt- und Telegraphen-Beamten,
ſoweit dieſelben ihre Gebiete betreffen, und von den ihre Kontin-
gente betreffenden Veränderungen, Avancements und Ernennungen
Mittheilung erhalten. (R.-V. Art. 50. 66.)

Zu erwähnen iſt hier auch das Recht des Kaiſers, inner-
halb des Bundesgebietes
die Garniſonen zu beſtimmen
(R.-V. Art. 63 Abſ. 4) und andererſeits das Recht der Einzel-
ſtaaten, zu polizeilichen Zwecken nicht blos ihre eigenen Truppen
zu verwenden, ſondern auch alle anderen Truppentheile des Reichs-
heeres, welche in ihren Ländergebieten dislocirt ſind, zu
requiriren. (R.-V. Art. 66 Abſ. 2.)

Ueber die Bedeutung, welche für die Reichstags-Wahlbezirke
ausnahmsweiſe den Staatsgebieten zukömmt, vgl. unten §. 47.

II. Soweit die Selbſtverwaltung der Einzel-
ſtaaten ſich erſtreckt
— und zwar gleichviel, ob dem Reiche
die Geſetzgebung und Aufſicht zuſteht oder ob die Einzelſtaaten
auch die Autonomie haben — kömmt die Gebietshoheit
der Einzelſtaaten zu voller Geltung
.

Für die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchs-
Abgaben, für die Thätigkeit der Eichungsämter, der Strandämter,
für die Handhabung der Gewerbe-Ordnung, für die Zuſtändigkeit
der Gerichte auch in Handels- und Wechſelſachen, Strafſachen
und anderen reichsgeſetzlich geregelten Materien beſteht das Terri-
torialprinzip innerhalb der Einzelſtaaten in demſelben Umfange,
wie hinſichtlich der Erhebung directer Steuern, der Aufſicht über
Kirchen und Schulen, über Gemeinden, über Forſten und Berg-
werke. Dem Reiche iſt hier ein Eingriff in die Gebietshoheit

Ueber die Abgränzung der Bezirke der Disciplinarkammern vgl.
die Verordn. vom 11. Juli 1873 (R.-G.-Bl. S. 293), welche nicht blos die
kleineren Staaten benachbarten Bezirken zulegt, ſondern auch ſie an verſchie-
dene Bezirke weiſt, z. B. der Heſſiſche Kreis Wimpfen gehört nicht nach Darm-
ſtadt, ſondern nach Karlsruhe u. ſ. w. Die Eintheilung des Bundesgebietes
in Armee-Korps-Bezirke, derſelben in Diviſions- und Brigade-Bezirke
und derſelben — „je nach Umfang und Bevölkerungszahl“ — in Landwehr-
Bataillons- und Landwehr-Kompagniebezirke überläßt das Reichs-Militärgeſetz
vom 1. Mai 1874 §. 5 dem Reiche. Eine Ueberſicht der Armeekorps-Bezirke
und ihrer Bevölkerungszahlen findet man in Hirth’s Annalen 1874 S. 500 fg.
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[202/0222] §. 23. Die räumliche Begränzung der Kompetenz der Behörden. ſo weit berückſichtigt, als den einzelnen Landesregierungen von den Ernennungen der Reichs-Poſt- und Telegraphen-Beamten, ſoweit dieſelben ihre Gebiete betreffen, und von den ihre Kontin- gente betreffenden Veränderungen, Avancements und Ernennungen Mittheilung erhalten. (R.-V. Art. 50. 66.) Zu erwähnen iſt hier auch das Recht des Kaiſers, inner- halb des Bundesgebietes die Garniſonen zu beſtimmen (R.-V. Art. 63 Abſ. 4) und andererſeits das Recht der Einzel- ſtaaten, zu polizeilichen Zwecken nicht blos ihre eigenen Truppen zu verwenden, ſondern auch alle anderen Truppentheile des Reichs- heeres, welche in ihren Ländergebieten dislocirt ſind, zu requiriren. (R.-V. Art. 66 Abſ. 2.) Ueber die Bedeutung, welche für die Reichstags-Wahlbezirke ausnahmsweiſe den Staatsgebieten zukömmt, vgl. unten §. 47. II. Soweit die Selbſtverwaltung der Einzel- ſtaaten ſich erſtreckt — und zwar gleichviel, ob dem Reiche die Geſetzgebung und Aufſicht zuſteht oder ob die Einzelſtaaten auch die Autonomie haben — kömmt die Gebietshoheit der Einzelſtaaten zu voller Geltung. Für die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchs- Abgaben, für die Thätigkeit der Eichungsämter, der Strandämter, für die Handhabung der Gewerbe-Ordnung, für die Zuſtändigkeit der Gerichte auch in Handels- und Wechſelſachen, Strafſachen und anderen reichsgeſetzlich geregelten Materien beſteht das Terri- torialprinzip innerhalb der Einzelſtaaten in demſelben Umfange, wie hinſichtlich der Erhebung directer Steuern, der Aufſicht über Kirchen und Schulen, über Gemeinden, über Forſten und Berg- werke. Dem Reiche iſt hier ein Eingriff in die Gebietshoheit 2) 2) Ueber die Abgränzung der Bezirke der Disciplinarkammern vgl. die Verordn. vom 11. Juli 1873 (R.-G.-Bl. S. 293), welche nicht blos die kleineren Staaten benachbarten Bezirken zulegt, ſondern auch ſie an verſchie- dene Bezirke weiſt, z. B. der Heſſiſche Kreis Wimpfen gehört nicht nach Darm- ſtadt, ſondern nach Karlsruhe u. ſ. w. Die Eintheilung des Bundesgebietes in Armee-Korps-Bezirke, derſelben in Diviſions- und Brigade-Bezirke und derſelben — „je nach Umfang und Bevölkerungszahl“ — in Landwehr- Bataillons- und Landwehr-Kompagniebezirke überläßt das Reichs-Militärgeſetz vom 1. Mai 1874 §. 5 dem Reiche. Eine Ueberſicht der Armeekorps-Bezirke und ihrer Bevölkerungszahlen findet man in Hirth’s Annalen 1874 S. 500 fg.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 202. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/222>, abgerufen am 24.11.2024.