sollten zwei Deutsche Staaten in einer Personal-Union verbunden werden, so bleibt für jeden der Mitantheil an der Reichsgewalt gewahrt und unverändert, wenngleich sie beide nur einen Für- sten, d. h. einen identischen Vertreter, haben 1).
Aus dem Grundsatz, daß der Einzelstaat als Mitglied des Reichs mitberechtigt an der Reichsgewalt ist, ergiebt sich ferner, daß die Ausübung dieser Mitgliedschaft eine Lebensthätigkeit des Staates ist, die im innigsten Zusammenhange mit den übrigen Bethätigungen des staatlichen Lebens steht und daß der Landesherr bei der Ausübung dieser Seite des staatlichen Handelns keine andere Stellung hat, als sie ihm das öffentliche Recht seines Staates überhaupt anweist. Die Ausübung der Mitgliedschaft am Reich, die sich namentlich, wenngleich nicht ausschließlich, in der Instruction der Vertreter des Staates im Bundesrath bethätigt, kann daher nicht getrennt oder losgelöst werden von der Regierung des Staates; sie ist keine persönliche Prärogative des Landesherren, hinsichtlich deren er freier gestellt oder willkührlicher zu handeln befugt wäre, als sonst bei der Leitung der Regierungsgeschäfte. Die Instruction der Bundesrathsmitglieder gehört eben zu den Regie- rungsgeschäften des Einzelstaats und Alles, was staatsrechtlich oder factisch einen Einfluß hat auf das Zustandekommen des Staats- willens, hat diesen Einfluß auch hinsichtlich der Ausübung der Reichsmitgliedschaft. Der Landesherr muß sich daher der verfas- sungsmäßigen Behörden bedienen, welchen die Centralleitung der Regierungsgeschäfte des Landes obliegt, um die Mitgliedschaft am Reiche auszuüben, d. h. die Instruction der Bundesmitglieder muß entweder durch Vermittlung der Central-Staatsbehörde, des Staats-Ministeriums, erfolgen oder, falls der Landesherr direct und persönlich seine Vertreter am Bundesrath instruirt, so bedarf dies, wie jeder andere landesherrliche Regierungsact, zu seiner staatsrechtlichen Gültigkeit der Contrasignatur eines verantwort- lichen Ministers 2). Die herrschende Lehre von der völligen
1) Daß Lauenburg im Bundesrathe keine Stimme führt, beruht nicht, wie Geo. Meyer Nordd. Bundesrecht S. 65 Note 1 und ihm fast wörtlich folgend v. Rönne 148 Note 2 irrthümlich meinen, darauf, daß die Preuß. Ver- treter im Bundesrath gleichzeitig auch Mandatare des Herzogs von Lauenburg sind, sondern auf einem davon durchweg verschiedenen Grunde. Siehe unten §. 28.
2) Vgl. Grotefend Staatsr. §. 754. Daß diese Contrasignatur durch die
§. 9. Das Subject der Reichsgewalt.
ſollten zwei Deutſche Staaten in einer Perſonal-Union verbunden werden, ſo bleibt für jeden der Mitantheil an der Reichsgewalt gewahrt und unverändert, wenngleich ſie beide nur einen Für- ſten, d. h. einen identiſchen Vertreter, haben 1).
Aus dem Grundſatz, daß der Einzelſtaat als Mitglied des Reichs mitberechtigt an der Reichsgewalt iſt, ergiebt ſich ferner, daß die Ausübung dieſer Mitgliedſchaft eine Lebensthätigkeit des Staates iſt, die im innigſten Zuſammenhange mit den übrigen Bethätigungen des ſtaatlichen Lebens ſteht und daß der Landesherr bei der Ausübung dieſer Seite des ſtaatlichen Handelns keine andere Stellung hat, als ſie ihm das öffentliche Recht ſeines Staates überhaupt anweiſt. Die Ausübung der Mitgliedſchaft am Reich, die ſich namentlich, wenngleich nicht ausſchließlich, in der Inſtruction der Vertreter des Staates im Bundesrath bethätigt, kann daher nicht getrennt oder losgelöſt werden von der Regierung des Staates; ſie iſt keine perſönliche Prärogative des Landesherren, hinſichtlich deren er freier geſtellt oder willkührlicher zu handeln befugt wäre, als ſonſt bei der Leitung der Regierungsgeſchäfte. Die Inſtruction der Bundesrathsmitglieder gehört eben zu den Regie- rungsgeſchäften des Einzelſtaats und Alles, was ſtaatsrechtlich oder factiſch einen Einfluß hat auf das Zuſtandekommen des Staats- willens, hat dieſen Einfluß auch hinſichtlich der Ausübung der Reichsmitgliedſchaft. Der Landesherr muß ſich daher der verfaſ- ſungsmäßigen Behörden bedienen, welchen die Centralleitung der Regierungsgeſchäfte des Landes obliegt, um die Mitgliedſchaft am Reiche auszuüben, d. h. die Inſtruction der Bundesmitglieder muß entweder durch Vermittlung der Central-Staatsbehörde, des Staats-Miniſteriums, erfolgen oder, falls der Landesherr direct und perſönlich ſeine Vertreter am Bundesrath inſtruirt, ſo bedarf dies, wie jeder andere landesherrliche Regierungsact, zu ſeiner ſtaatsrechtlichen Gültigkeit der Contraſignatur eines verantwort- lichen Miniſters 2). Die herrſchende Lehre von der völligen
1) Daß Lauenburg im Bundesrathe keine Stimme führt, beruht nicht, wie Geo. Meyer Nordd. Bundesrecht S. 65 Note 1 und ihm faſt wörtlich folgend v. Rönne 148 Note 2 irrthümlich meinen, darauf, daß die Preuß. Ver- treter im Bundesrath gleichzeitig auch Mandatare des Herzogs von Lauenburg ſind, ſondern auf einem davon durchweg verſchiedenen Grunde. Siehe unten §. 28.
2) Vgl. Grotefend Staatsr. §. 754. Daß dieſe Contraſignatur durch die
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[90/0110]
§. 9. Das Subject der Reichsgewalt.
ſollten zwei Deutſche Staaten in einer Perſonal-Union verbunden
werden, ſo bleibt für jeden der Mitantheil an der Reichsgewalt
gewahrt und unverändert, wenngleich ſie beide nur einen Für-
ſten, d. h. einen identiſchen Vertreter, haben 1).
Aus dem Grundſatz, daß der Einzelſtaat als Mitglied
des Reichs mitberechtigt an der Reichsgewalt iſt, ergiebt ſich ferner,
daß die Ausübung dieſer Mitgliedſchaft eine Lebensthätigkeit des
Staates iſt, die im innigſten Zuſammenhange mit den übrigen
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bei der Ausübung dieſer Seite des ſtaatlichen Handelns keine
andere Stellung hat, als ſie ihm das öffentliche Recht ſeines
Staates überhaupt anweiſt. Die Ausübung der Mitgliedſchaft am
Reich, die ſich namentlich, wenngleich nicht ausſchließlich, in der
Inſtruction der Vertreter des Staates im Bundesrath bethätigt,
kann daher nicht getrennt oder losgelöſt werden von der Regierung
des Staates; ſie iſt keine perſönliche Prärogative des Landesherren,
hinſichtlich deren er freier geſtellt oder willkührlicher zu handeln
befugt wäre, als ſonſt bei der Leitung der Regierungsgeſchäfte.
Die Inſtruction der Bundesrathsmitglieder gehört eben zu den Regie-
rungsgeſchäften des Einzelſtaats und Alles, was ſtaatsrechtlich oder
factiſch einen Einfluß hat auf das Zuſtandekommen des Staats-
willens, hat dieſen Einfluß auch hinſichtlich der Ausübung der
Reichsmitgliedſchaft. Der Landesherr muß ſich daher der verfaſ-
ſungsmäßigen Behörden bedienen, welchen die Centralleitung der
Regierungsgeſchäfte des Landes obliegt, um die Mitgliedſchaft am
Reiche auszuüben, d. h. die Inſtruction der Bundesmitglieder
muß entweder durch Vermittlung der Central-Staatsbehörde, des
Staats-Miniſteriums, erfolgen oder, falls der Landesherr direct
und perſönlich ſeine Vertreter am Bundesrath inſtruirt, ſo bedarf
dies, wie jeder andere landesherrliche Regierungsact, zu ſeiner
ſtaatsrechtlichen Gültigkeit der Contraſignatur eines verantwort-
lichen Miniſters 2). Die herrſchende Lehre von der völligen
1) Daß Lauenburg im Bundesrathe keine Stimme führt, beruht nicht,
wie Geo. Meyer Nordd. Bundesrecht S. 65 Note 1 und ihm faſt wörtlich
folgend v. Rönne 148 Note 2 irrthümlich meinen, darauf, daß die Preuß. Ver-
treter im Bundesrath gleichzeitig auch Mandatare des Herzogs von Lauenburg
ſind, ſondern auf einem davon durchweg verſchiedenen Grunde. Siehe unten
§. 28.
2) Vgl. Grotefend Staatsr. §. 754. Daß dieſe Contraſignatur durch die
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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 90. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/110>, abgerufen am 24.07.2024.
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