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Kürnberger, Ferdinand: Der Amerika-Müde. Frankfurt (Main), 1855.

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habt hätte, wenn er sich der Abtretung nicht illegaler Weise entzogen.
Die Erben des Majors waren daher nicht rechtliche Eigenthümer
dieses Grundstückes, sondern besaßen höchstens einen Anspruch auf die
für dasselbe entfallende Ablösungsquote, vorausgesetzt, daß ihnen eine
solche überhaupt zugesprochen wurde, da eine Erwerbung durch Privat¬
vertrag mit den Eingebornen, wie bemerkt, schon vor dem Jahre
1784 ein ungesetzlicher Rechtstitel des Besitzes. Gleichzeitig finde ich
weiter, daß weder der Major noch seine Erben das Landloos schul¬
denfrei besessen, wie ich aus vorliegender Reihe von legalisirten Vidi¬
mirungen nach älteren Grund- und Hypothekenbüchern in Conekticut
darzuthun in der Lage bin. Einige dieser Insätze habe ich bereits auch
käuflich an mich gebracht, über die Ablösung anderer stehe ich noch in
Unterhandlung. Bei näherer Untersuchung begegnete mir ferner ein
gleichfalls zu beachtender Rechtstitel, welcher auf einer der beiden Sec¬
tionen des Landlooses aus früheren Zeiten haftet. Nach dem alten
Pennsylvanischen common law erwarb es nämlich Rechtstitel auf ein
Land, wenn ein Ansiedler drei Nächte nach einander sein Herdfeuer
darauf angezündet. Mr. Chauncez Gulbert in Pittsburg vermag nun,
wie ich in diesen Papieren vorlege, den Nachweis zu führen, daß ihm
unter jenem Titel des jus primae occupationis für die Section
Numero fünf von John Stutering's Landloos schon aus dem
Jahre 1778 zusteht. Ich habe dem Mr. Chauncez Gulbert diesen
Anspruch gleich den übrigen abgekauft; hier ist die Urkunde darüber.
In einer ganz besonders verwickelten Rechtslage befindet sich aber die Sec¬
tion sechs des besprochenen Grundstückes. Ich werde aus diesem Fascikel
von Contrakten, Cessionen, Pfandbriefen, vidimirten Codicillen --

Nicht nöthig, Mister -- unterbrach Moorfeld -- ich zweifle nicht,
daß halb Amerika John Stutering's Loos besitzt', und daß Sie das
Alles abgelöst. Aber ich bin nicht gekommen, um mir eine Indigestion
an Advocatenkünsten zu holen, deren Vorkost nicht besonders gewählt
und glücklich ist, wenn der Effect nicht in der Steigerung der Gänge
liegen soll. Genug, daß ich Ihre Absicht erkenne, mich durch ein
shingled over, wie sie's nennen, zu decontenanciren, und daß ich
den geringsten Begriff fassen darf von dem Publikum, in dessen Schule
Ihre Erfindungsgabe im Ganzen genommen so herzlich roh geblieben
ist, -- ich sag' es mit aller Anerkennung Ihres sonstig guten

habt hätte, wenn er ſich der Abtretung nicht illegaler Weiſe entzogen.
Die Erben des Majors waren daher nicht rechtliche Eigenthümer
dieſes Grundſtückes, ſondern beſaßen höchſtens einen Anſpruch auf die
für daſſelbe entfallende Ablöſungsquote, vorausgeſetzt, daß ihnen eine
ſolche überhaupt zugeſprochen wurde, da eine Erwerbung durch Privat¬
vertrag mit den Eingebornen, wie bemerkt, ſchon vor dem Jahre
1784 ein ungeſetzlicher Rechtstitel des Beſitzes. Gleichzeitig finde ich
weiter, daß weder der Major noch ſeine Erben das Landloos ſchul¬
denfrei beſeſſen, wie ich aus vorliegender Reihe von legaliſirten Vidi¬
mirungen nach älteren Grund- und Hypothekenbüchern in Conekticut
darzuthun in der Lage bin. Einige dieſer Inſätze habe ich bereits auch
käuflich an mich gebracht, über die Ablöſung anderer ſtehe ich noch in
Unterhandlung. Bei näherer Unterſuchung begegnete mir ferner ein
gleichfalls zu beachtender Rechtstitel, welcher auf einer der beiden Sec¬
tionen des Landlooſes aus früheren Zeiten haftet. Nach dem alten
Pennſylvaniſchen common law erwarb es nämlich Rechtstitel auf ein
Land, wenn ein Anſiedler drei Nächte nach einander ſein Herdfeuer
darauf angezündet. Mr. Chauncez Gulbert in Pittsburg vermag nun,
wie ich in dieſen Papieren vorlege, den Nachweis zu führen, daß ihm
unter jenem Titel des jus primae occupationis für die Section
Numero fünf von John Stutering's Landloos ſchon aus dem
Jahre 1778 zuſteht. Ich habe dem Mr. Chauncez Gulbert dieſen
Anſpruch gleich den übrigen abgekauft; hier iſt die Urkunde darüber.
In einer ganz beſonders verwickelten Rechtslage befindet ſich aber die Sec¬
tion ſechs des beſprochenen Grundſtückes. Ich werde aus dieſem Fascikel
von Contrakten, Ceſſionen, Pfandbriefen, vidimirten Codicillen —

Nicht nöthig, Miſter — unterbrach Moorfeld — ich zweifle nicht,
daß halb Amerika John Stutering's Loos beſitzt', und daß Sie das
Alles abgelöst. Aber ich bin nicht gekommen, um mir eine Indigeſtion
an Advocatenkünſten zu holen, deren Vorkoſt nicht beſonders gewählt
und glücklich iſt, wenn der Effect nicht in der Steigerung der Gänge
liegen ſoll. Genug, daß ich Ihre Abſicht erkenne, mich durch ein
shingled over, wie ſie's nennen, zu decontenanciren, und daß ich
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Ihre Erfindungsgabe im Ganzen genommen ſo herzlich roh geblieben
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[438/0456] habt hätte, wenn er ſich der Abtretung nicht illegaler Weiſe entzogen. Die Erben des Majors waren daher nicht rechtliche Eigenthümer dieſes Grundſtückes, ſondern beſaßen höchſtens einen Anſpruch auf die für daſſelbe entfallende Ablöſungsquote, vorausgeſetzt, daß ihnen eine ſolche überhaupt zugeſprochen wurde, da eine Erwerbung durch Privat¬ vertrag mit den Eingebornen, wie bemerkt, ſchon vor dem Jahre 1784 ein ungeſetzlicher Rechtstitel des Beſitzes. Gleichzeitig finde ich weiter, daß weder der Major noch ſeine Erben das Landloos ſchul¬ denfrei beſeſſen, wie ich aus vorliegender Reihe von legaliſirten Vidi¬ mirungen nach älteren Grund- und Hypothekenbüchern in Conekticut darzuthun in der Lage bin. Einige dieſer Inſätze habe ich bereits auch käuflich an mich gebracht, über die Ablöſung anderer ſtehe ich noch in Unterhandlung. Bei näherer Unterſuchung begegnete mir ferner ein gleichfalls zu beachtender Rechtstitel, welcher auf einer der beiden Sec¬ tionen des Landlooſes aus früheren Zeiten haftet. Nach dem alten Pennſylvaniſchen common law erwarb es nämlich Rechtstitel auf ein Land, wenn ein Anſiedler drei Nächte nach einander ſein Herdfeuer darauf angezündet. Mr. Chauncez Gulbert in Pittsburg vermag nun, wie ich in dieſen Papieren vorlege, den Nachweis zu führen, daß ihm unter jenem Titel des jus primae occupationis für die Section Numero fünf von John Stutering's Landloos ſchon aus dem Jahre 1778 zuſteht. Ich habe dem Mr. Chauncez Gulbert dieſen Anſpruch gleich den übrigen abgekauft; hier iſt die Urkunde darüber. In einer ganz beſonders verwickelten Rechtslage befindet ſich aber die Sec¬ tion ſechs des beſprochenen Grundſtückes. Ich werde aus dieſem Fascikel von Contrakten, Ceſſionen, Pfandbriefen, vidimirten Codicillen — Nicht nöthig, Miſter — unterbrach Moorfeld — ich zweifle nicht, daß halb Amerika John Stutering's Loos beſitzt', und daß Sie das Alles abgelöst. Aber ich bin nicht gekommen, um mir eine Indigeſtion an Advocatenkünſten zu holen, deren Vorkoſt nicht beſonders gewählt und glücklich iſt, wenn der Effect nicht in der Steigerung der Gänge liegen ſoll. Genug, daß ich Ihre Abſicht erkenne, mich durch ein shingled over, wie ſie's nennen, zu decontenanciren, und daß ich den geringſten Begriff faſſen darf von dem Publikum, in deſſen Schule Ihre Erfindungsgabe im Ganzen genommen ſo herzlich roh geblieben iſt, — ich ſag' es mit aller Anerkennung Ihres ſonſtig guten

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Zitationshilfe: Kürnberger, Ferdinand: Der Amerika-Müde. Frankfurt (Main), 1855, S. 438. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/kuernberger_amerikamuede_1855/456>, abgerufen am 22.11.2024.