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Kürnberger, Ferdinand: Der Amerika-Müde. Frankfurt (Main), 1855.

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nach sorgfältigster Durchsicht der Prozeßacten des John Stutering nir¬
gends finden können, daß der Gerichtshof den Zeugen Vane von der ge¬
setzlich gebotenen Form der Aufhebung der rechten Hand ausdrücklich
entbunden hätte. Das Zeugniß des Mr. Vane ist also unter
einer ungiltigen Form, d. h. im rechtlichen Sinne gar nicht abgelegt
worden. Eine Wiederholung seiner Eidesaussage ist aber unstatthaft,
da in einem Prozesse auf Leben und Tod kein Zeugniß eines Zeugen
zweimal abgefordert werden kann. John Stutering kehrt demnach voll¬
kommen rechtlich rehabilitirt in den Besitz seines Grundstückes zurück
und hat der Gerichtshof dasselbe eingezogen und veräußert, so ist hier
von einem Prozesse des Käufers mit dem Gerichtshofe die Rede, der
John Stutering in keiner Weise berühren kann. Der Käufer hat sich
an den Gerichtshof zu halten, und ein Attentat auf John Stutering's
Eigenthum, wie es heute Nacht versucht worden, fällt in die Kate¬
gorie der strafbaren Handlungen.

Ich lege nunmehr eine Cessionsurkunde beziehungsweise einen Kauf¬
brief vor, womit ich erweise, daß John Stutering's Loos inzwischen
auf mich übergegangen, und zwar unter allen gesetzlichen Formen und
Observanzen.

Wenn die geringe Summe in Verwunderung setzen sollte, womit ich
das Eigenthumsrecht von John Stutering's Landloos erworben, so bin
ich ferner zu erklären bereit, daß dieses Eigenthumsrecht selbst ein zwei¬
felhaftes, ein anzufechtendes, ein ungewisses. John Stutering hat von
den Erben eines Majors Solon Robinson in Conekticut gekauft, welcher
die Landstelle im Jahre 1784 durch Ankauf von den Eingebornen
an sich gebracht haben will. Es war aber damals schon das Gesetz
erlassen und in Giltigkeit getreten, daß zur Vermeidung aller Grenz¬
streitigkeiten, welche den Bestand der jüngeren Colonien aufs äußerste
zu verwirren angefangen, künftig kein Privatmann durch Abtretung
von den Indianern Land erwerben könne. Der Major hat dieses
Gesetz verletzt und scheint überdies zur Zeit des westlichen Vorbehalts
mit seinem ungesetzlichen Eigenthum furtim durchgeschlichen zu sein,
anstatt es dem öffentlichen Grundbesitze Conekticuts anzuschließen, als
dieser gegen eine Entschädigung von Einer Million zweimalhundert¬
tausend Dollars an die Föderalregierung abgetreten wurde, eine Summe,
aus welcher der Major gleichfalls seine Entschädigung zu fordern ge¬

D. B. VIII. Der Amerika-Müde. 29

nach ſorgfältigſter Durchſicht der Prozeßacten des John Stutering nir¬
gends finden können, daß der Gerichtshof den Zeugen Vane von der ge¬
ſetzlich gebotenen Form der Aufhebung der rechten Hand ausdrücklich
entbunden hätte. Das Zeugniß des Mr. Vane iſt alſo unter
einer ungiltigen Form, d. h. im rechtlichen Sinne gar nicht abgelegt
worden. Eine Wiederholung ſeiner Eidesausſage iſt aber unſtatthaft,
da in einem Prozeſſe auf Leben und Tod kein Zeugniß eines Zeugen
zweimal abgefordert werden kann. John Stutering kehrt demnach voll¬
kommen rechtlich rehabilitirt in den Beſitz ſeines Grundſtückes zurück
und hat der Gerichtshof daſſelbe eingezogen und veräußert, ſo iſt hier
von einem Prozeſſe des Käufers mit dem Gerichtshofe die Rede, der
John Stutering in keiner Weiſe berühren kann. Der Käufer hat ſich
an den Gerichtshof zu halten, und ein Attentat auf John Stutering's
Eigenthum, wie es heute Nacht verſucht worden, fällt in die Kate¬
gorie der ſtrafbaren Handlungen.

Ich lege nunmehr eine Ceſſionsurkunde beziehungsweiſe einen Kauf¬
brief vor, womit ich erweiſe, daß John Stutering's Loos inzwiſchen
auf mich übergegangen, und zwar unter allen geſetzlichen Formen und
Obſervanzen.

Wenn die geringe Summe in Verwunderung ſetzen ſollte, womit ich
das Eigenthumsrecht von John Stutering's Landloos erworben, ſo bin
ich ferner zu erklären bereit, daß dieſes Eigenthumsrecht ſelbſt ein zwei¬
felhaftes, ein anzufechtendes, ein ungewiſſes. John Stutering hat von
den Erben eines Majors Solon Robinſon in Conekticut gekauft, welcher
die Landſtelle im Jahre 1784 durch Ankauf von den Eingebornen
an ſich gebracht haben will. Es war aber damals ſchon das Geſetz
erlaſſen und in Giltigkeit getreten, daß zur Vermeidung aller Grenz¬
ſtreitigkeiten, welche den Beſtand der jüngeren Colonien aufs äußerſte
zu verwirren angefangen, künftig kein Privatmann durch Abtretung
von den Indianern Land erwerben könne. Der Major hat dieſes
Geſetz verletzt und ſcheint überdies zur Zeit des weſtlichen Vorbehalts
mit ſeinem ungeſetzlichen Eigenthum furtim durchgeſchlichen zu ſein,
anſtatt es dem öffentlichen Grundbeſitze Conekticuts anzuſchließen, als
dieſer gegen eine Entſchädigung von Einer Million zweimalhundert¬
tauſend Dollars an die Föderalregierung abgetreten wurde, eine Summe,
aus welcher der Major gleichfalls ſeine Entſchädigung zu fordern ge¬

D. B. VIII. Der Amerika-Müde. 29
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[437/0455] nach ſorgfältigſter Durchſicht der Prozeßacten des John Stutering nir¬ gends finden können, daß der Gerichtshof den Zeugen Vane von der ge¬ ſetzlich gebotenen Form der Aufhebung der rechten Hand ausdrücklich entbunden hätte. Das Zeugniß des Mr. Vane iſt alſo unter einer ungiltigen Form, d. h. im rechtlichen Sinne gar nicht abgelegt worden. Eine Wiederholung ſeiner Eidesausſage iſt aber unſtatthaft, da in einem Prozeſſe auf Leben und Tod kein Zeugniß eines Zeugen zweimal abgefordert werden kann. John Stutering kehrt demnach voll¬ kommen rechtlich rehabilitirt in den Beſitz ſeines Grundſtückes zurück und hat der Gerichtshof daſſelbe eingezogen und veräußert, ſo iſt hier von einem Prozeſſe des Käufers mit dem Gerichtshofe die Rede, der John Stutering in keiner Weiſe berühren kann. Der Käufer hat ſich an den Gerichtshof zu halten, und ein Attentat auf John Stutering's Eigenthum, wie es heute Nacht verſucht worden, fällt in die Kate¬ gorie der ſtrafbaren Handlungen. Ich lege nunmehr eine Ceſſionsurkunde beziehungsweiſe einen Kauf¬ brief vor, womit ich erweiſe, daß John Stutering's Loos inzwiſchen auf mich übergegangen, und zwar unter allen geſetzlichen Formen und Obſervanzen. Wenn die geringe Summe in Verwunderung ſetzen ſollte, womit ich das Eigenthumsrecht von John Stutering's Landloos erworben, ſo bin ich ferner zu erklären bereit, daß dieſes Eigenthumsrecht ſelbſt ein zwei¬ felhaftes, ein anzufechtendes, ein ungewiſſes. John Stutering hat von den Erben eines Majors Solon Robinſon in Conekticut gekauft, welcher die Landſtelle im Jahre 1784 durch Ankauf von den Eingebornen an ſich gebracht haben will. Es war aber damals ſchon das Geſetz erlaſſen und in Giltigkeit getreten, daß zur Vermeidung aller Grenz¬ ſtreitigkeiten, welche den Beſtand der jüngeren Colonien aufs äußerſte zu verwirren angefangen, künftig kein Privatmann durch Abtretung von den Indianern Land erwerben könne. Der Major hat dieſes Geſetz verletzt und ſcheint überdies zur Zeit des weſtlichen Vorbehalts mit ſeinem ungeſetzlichen Eigenthum furtim durchgeſchlichen zu ſein, anſtatt es dem öffentlichen Grundbeſitze Conekticuts anzuſchließen, als dieſer gegen eine Entſchädigung von Einer Million zweimalhundert¬ tauſend Dollars an die Föderalregierung abgetreten wurde, eine Summe, aus welcher der Major gleichfalls ſeine Entſchädigung zu fordern ge¬ D. B. VIII. Der Amerika-Müde. 29

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Zitationshilfe: Kürnberger, Ferdinand: Der Amerika-Müde. Frankfurt (Main), 1855, S. 437. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/kuernberger_amerikamuede_1855/455>, abgerufen am 22.11.2024.