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Krukenberg, Elsbeth: Die Frauenbewegung, ihre Ziele und ihre Bedeutung. Tübingen, 1905.

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3. Die Ausdehnung der Reichs-, Kranken- und Unfallver-
sicherung auch auf die im Haushalt Angestellten.

4. Die obligatorische Fortbildungsschule auch für die Die-
nenden vom 14. bis 18. Jahre.

Der Bund deutscher Frauenvereine hat u. a. Folgendes be-
antragt:

"Der Dienstverpflichtete hat Anspruch auf einen halben
freien Tag wöchentlich, der je nach Vereinbarung auf den Vor-
oder Nachmittag zu verlegen ist. Außerdem ist jeder 2. Sonn-
tag Nachmittag von 4 Uhr an frei zu geben."

"Minderjährige unter 18 Jahren dürfen nicht vor 6 Uhr
früh und nicht nach 9 Uhr abends beschäftigt werden."

"Den unter 18 Jahren Dienstverpflichteten ist freie Zeit
zum Besuch der Fortbildungsschule zu geben."

"Für den minderjährigen Dienstverpflichteten ist ein ge-
setzlicher Schutz zu schaffen, wie er sich in § 106 der Gewerbe-
ordnung befindet."

Ferner wird die Ausdehnung des Kranken- und Unfall-
versicherungsgesetzes auf die Dienstboten, Schlichtung der Strei-
tigkeiten zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer durch Gewerbe-
oder Gemeindegerichte, Abschaffung des Dienstbuches, Umän-
derung der Bezeichnung "Gesinde" und "Dienstbote" in "Haus-
angestellte" und Einführung einer Wohnungsinspektion zur
Kontrollierung der Schlafräume für die im Haus Angestellten
vorgeschlagen.

Erfolgreiches genossenschaftliches Vorgehen aber ist un-
denkbar, solange wir nicht eine seit langem geforderte, immer
zwingender werdende Reform unserer Vereinsgesetze be-
kommen, die jetzt, in jedem Bundesstaat verschieden lautend,
in einzelnen, in Preußen z. B. "Frauenspersonen, Schüler
und Lehrlinge
" aus Vereinen ausschließt, die politische oder

3. Die Ausdehnung der Reichs-, Kranken- und Unfallver-
sicherung auch auf die im Haushalt Angestellten.

4. Die obligatorische Fortbildungsschule auch für die Die-
nenden vom 14. bis 18. Jahre.

Der Bund deutscher Frauenvereine hat u. a. Folgendes be-
antragt:

„Der Dienstverpflichtete hat Anspruch auf einen halben
freien Tag wöchentlich, der je nach Vereinbarung auf den Vor-
oder Nachmittag zu verlegen ist. Außerdem ist jeder 2. Sonn-
tag Nachmittag von 4 Uhr an frei zu geben.“

„Minderjährige unter 18 Jahren dürfen nicht vor 6 Uhr
früh und nicht nach 9 Uhr abends beschäftigt werden.“

„Den unter 18 Jahren Dienstverpflichteten ist freie Zeit
zum Besuch der Fortbildungsschule zu geben.“

„Für den minderjährigen Dienstverpflichteten ist ein ge-
setzlicher Schutz zu schaffen, wie er sich in § 106 der Gewerbe-
ordnung befindet.“

Ferner wird die Ausdehnung des Kranken- und Unfall-
versicherungsgesetzes auf die Dienstboten, Schlichtung der Strei-
tigkeiten zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer durch Gewerbe-
oder Gemeindegerichte, Abschaffung des Dienstbuches, Umän-
derung der Bezeichnung „Gesinde“ und „Dienstbote“ in „Haus-
angestellte“ und Einführung einer Wohnungsinspektion zur
Kontrollierung der Schlafräume für die im Haus Angestellten
vorgeschlagen.

Erfolgreiches genossenschaftliches Vorgehen aber ist un-
denkbar, solange wir nicht eine seit langem geforderte, immer
zwingender werdende Reform unserer Vereinsgesetze be-
kommen, die jetzt, in jedem Bundesstaat verschieden lautend,
in einzelnen, in Preußen z. B. „Frauenspersonen, Schüler
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“ aus Vereinen ausschließt, die politische oder

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[261/0271] 3. Die Ausdehnung der Reichs-, Kranken- und Unfallver- sicherung auch auf die im Haushalt Angestellten. 4. Die obligatorische Fortbildungsschule auch für die Die- nenden vom 14. bis 18. Jahre. Der Bund deutscher Frauenvereine hat u. a. Folgendes be- antragt: „Der Dienstverpflichtete hat Anspruch auf einen halben freien Tag wöchentlich, der je nach Vereinbarung auf den Vor- oder Nachmittag zu verlegen ist. Außerdem ist jeder 2. Sonn- tag Nachmittag von 4 Uhr an frei zu geben.“ „Minderjährige unter 18 Jahren dürfen nicht vor 6 Uhr früh und nicht nach 9 Uhr abends beschäftigt werden.“ „Den unter 18 Jahren Dienstverpflichteten ist freie Zeit zum Besuch der Fortbildungsschule zu geben.“ „Für den minderjährigen Dienstverpflichteten ist ein ge- setzlicher Schutz zu schaffen, wie er sich in § 106 der Gewerbe- ordnung befindet.“ Ferner wird die Ausdehnung des Kranken- und Unfall- versicherungsgesetzes auf die Dienstboten, Schlichtung der Strei- tigkeiten zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer durch Gewerbe- oder Gemeindegerichte, Abschaffung des Dienstbuches, Umän- derung der Bezeichnung „Gesinde“ und „Dienstbote“ in „Haus- angestellte“ und Einführung einer Wohnungsinspektion zur Kontrollierung der Schlafräume für die im Haus Angestellten vorgeschlagen. Erfolgreiches genossenschaftliches Vorgehen aber ist un- denkbar, solange wir nicht eine seit langem geforderte, immer zwingender werdende Reform unserer Vereinsgesetze be- kommen, die jetzt, in jedem Bundesstaat verschieden lautend, in einzelnen, in Preußen z. B. „Frauenspersonen, Schüler und Lehrlinge“ aus Vereinen ausschließt, die politische oder

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Anna Pfundt: Bearbeitung der digitalen Edition. (2015-08-20T13:59:15Z)
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Zitationshilfe: Krukenberg, Elsbeth: Die Frauenbewegung, ihre Ziele und ihre Bedeutung. Tübingen, 1905, S. 261. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/krukenberg_frauenbewegung_1905/271>, abgerufen am 11.05.2024.