Kortum, Carl Arnold: Die Jobsiade. Bd. 2. Dortmund, 1799."Ex eo ipso gebühre also davon 15. "Pro Tertio sey noch zu bedenken: es habe "Kläger ihn ja nicht würklich gescharret im Grabe; "Folglich falle das wesentlichste Stück "Der Klage, in Nullität zurück. 16. "Pro Quarto sey Kläger ja schadlos auf alle Fälle, "Indem er Beklagtens Frau begraben an sei- ner Stelle, "Und er wolle ihm herzlich gerne davon "Ueberflüssig geben den Begräbnißlohn. 17. "Auch könne man in keinem Gesetzbuche den Fall lesen, "Daß man Abbitte thun solle, weil man nicht todt gewesen. "Uebrigens protestire er dagegen hoch, "Daß er jetzt gar sollte noch kriechen ins Loch." 18. Dies sind nun ohngefähr kürzlich die wichtig- sten Gründe, Die ich in Actis hujus Causae, pro et contra, finde; Es versteht sich aber, daß mancher Punkt dabei, Als unerheblich, von mir übergangen sey. 19. Ich
„Ex eo ipſo gebuͤhre alſo davon 15. „Pro Tertio ſey noch zu bedenken: es habe „Klaͤger ihn ja nicht wuͤrklich geſcharret im Grabe; „Folglich falle das weſentlichſte Stuͤck „Der Klage, in Nullitaͤt zuruͤck. 16. „Pro Quarto ſey Klaͤger ja ſchadlos auf alle Faͤlle, „Indem er Beklagtens Frau begraben an ſei- ner Stelle, „Und er wolle ihm herzlich gerne davon „Ueberfluͤſſig geben den Begraͤbnißlohn. 17. „Auch koͤnne man in keinem Geſetzbuche den Fall leſen, „Daß man Abbitte thun ſolle, weil man nicht todt geweſen. „Uebrigens proteſtire er dagegen hoch, „Daß er jetzt gar ſollte noch kriechen ins Loch.“ 18. Dies ſind nun ohngefaͤhr kuͤrzlich die wichtig- ſten Gruͤnde, Die ich in Actis hujus Cauſae, pro et contra, finde; Es verſteht ſich aber, daß mancher Punkt dabei, Als unerheblich, von mir uͤbergangen ſey. 19. Ich
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„Ex eo ipſo gebuͤhre alſo davon
„Ihm Klaͤgern kein Todtengraͤberlohn.
15. „Pro Tertio ſey noch zu bedenken: es habe
„Klaͤger ihn ja nicht wuͤrklich geſcharret im
Grabe;
„Folglich falle das weſentlichſte Stuͤck
„Der Klage, in Nullitaͤt zuruͤck.
16. „Pro Quarto ſey Klaͤger ja ſchadlos auf alle
Faͤlle,
„Indem er Beklagtens Frau begraben an ſei-
ner Stelle,
„Und er wolle ihm herzlich gerne davon
„Ueberfluͤſſig geben den Begraͤbnißlohn.
17. „Auch koͤnne man in keinem Geſetzbuche den
Fall leſen,
„Daß man Abbitte thun ſolle, weil man nicht
todt geweſen.
„Uebrigens proteſtire er dagegen hoch,
„Daß er jetzt gar ſollte noch kriechen ins
Loch.“
18. Dies ſind nun ohngefaͤhr kuͤrzlich die wichtig-
ſten Gruͤnde,
Die ich in Actis hujus Cauſae, pro et contra,
finde;
Es verſteht ſich aber, daß mancher Punkt
dabei,
Als unerheblich, von mir uͤbergangen ſey.
19. Ich
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