Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 2. Stuttgart, 1821.II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn. suchung (Visitation) neutraler TransportWagenoder Fahrzeuge zu begehren. Sie muss sich begnügen mit dem Beweis, dass der Transport von Neutralen geschehe a). 2) Für KriegsCon- trebande nicht geachtete Waaren, welche von Neutralen der einen kriegführenden Macht, nach nicht bloquirten, berennten, oder belagerten Orten, zu Wasser oder zu Lande zugeführt werden, muss die andere ungehindert passiren lassen b). Nur bei eigener dringender Noth, kann sie dieselben, gegen vollständige Bezah- lung, sich zueignen c). 3) Kommt KriegsCon- trebande, welche ein neutraler Staat oder des- sen Unterthanen der einen kriegführenden Macht zuführen wollen, in die Gewalt der andern, so ist diese im Zweifel bloss berechtigt, solche ent- weder gegen Bezahlung sich zuzueignen d), oder zurückzuweisen, gegen Sicherheitleistung, dass weder sie noch andere KriegsContrebande dem Feind solle zugeführt werden. Unstatthaft ist daher, in der Regel, die Confiscation der KriegsContrebande, noch mehr aber die Con- fiscation der dabei befindlichen erlaubten Waa- ren, und der TransportMittel e), z. B. der Pferde und Wagen, des Fahrzeugs, u. d. a) Anerkannt ist dieser Grundsatz in dem preussisch-nord- amerikanischen HandelsTractat v. 1785, Art. 14 u. 15, in de Martens recueil, II. 572. 573. b) De Martens recueil, Supplement, II. 477. art. 3. n. 2. Schmidlin diss. cit. §. 33.--43. c) Grotius lib. III. c. 17. §. 1. sq. Schmidlin diss. cit. §. 47. sq. II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn. suchung (Visitation) neutraler TransportWagenoder Fahrzeuge zu begehren. Sie muſs sich begnügen mit dem Beweis, daſs der Transport von Neutralen geschehe a). 2) Für KriegsCon- trebande nicht geachtete Waaren, welche von Neutralen der einen kriegführenden Macht, nach nicht bloquirten, berennten, oder belagerten Orten, zu Wasser oder zu Lande zugeführt werden, muſs die andere ungehindert passiren lassen b). Nur bei eigener dringender Noth, kann sie dieselben, gegen vollständige Bezah- lung, sich zueignen c). 3) Kommt KriegsCon- trebande, welche ein neutraler Staat oder des- sen Unterthanen der einen kriegführenden Macht zuführen wollen, in die Gewalt der andern, so ist diese im Zweifel bloſs berechtigt, solche ent- weder gegen Bezahlung sich zuzueignen d), oder zurückzuweisen, gegen Sicherheitleistung, daſs weder sie noch andere KriegsContrebande dem Feind solle zugeführt werden. Unstatthaft ist daher, in der Regel, die Confiscation der KriegsContrebande, noch mehr aber die Con- fiscation der dabei befindlichen erlaubten Waa- ren, und der TransportMittel e), z. B. der Pferde und Wagen, des Fahrzeugs, u. d. a) Anerkannt ist dieser Grundsatz in dem preussisch-nord- amerikanischen HandelsTractat v. 1785, Art. 14 u. 15, in de Martens recueil, II. 572. 573. b) De Martens recueil, Supplément, II. 477. art. 3. n. 2. Schmidlin diss. cit. §. 33.—43. c) Grotius lib. III. c. 17. §. 1. sq. Schmidlin diss. cit. §. 47. sq. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0096" n="464"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn.</hi></fw><lb/> suchung (Visitation) neutraler TransportWagen<lb/> oder Fahrzeuge zu begehren. Sie muſs sich<lb/> begnügen mit dem Beweis, daſs der Transport<lb/> von Neutralen geschehe <hi rendition="#i">a</hi>). 2) Für KriegsCon-<lb/> trebande nicht geachtete Waaren, welche von<lb/> Neutralen der einen kriegführenden Macht, nach<lb/> nicht bloquirten, berennten, oder belagerten<lb/> Orten, zu Wasser oder zu Lande zugeführt<lb/> werden, muſs die andere ungehindert passiren<lb/> lassen <hi rendition="#i">b</hi>). Nur bei eigener dringender Noth,<lb/> kann sie dieselben, gegen vollständige Bezah-<lb/> lung, sich zueignen <hi rendition="#i">c</hi>). 3) Kommt KriegsCon-<lb/> trebande, welche ein neutraler Staat oder des-<lb/> sen Unterthanen der einen kriegführenden Macht<lb/> zuführen wollen, in die Gewalt der andern, so<lb/> ist diese im Zweifel bloſs berechtigt, solche ent-<lb/> weder gegen Bezahlung sich zuzueignen <hi rendition="#i">d</hi>),<lb/> oder zurückzuweisen, gegen Sicherheitleistung,<lb/> daſs weder sie noch andere KriegsContrebande<lb/> dem Feind solle zugeführt werden. Unstatthaft<lb/> ist daher, in der Regel, die Confiscation der<lb/> KriegsContrebande, noch mehr aber die Con-<lb/> fiscation der dabei befindlichen erlaubten Waa-<lb/> ren, und der TransportMittel <hi rendition="#i">e</hi>), z. B. der<lb/> Pferde und Wagen, des Fahrzeugs, u. d.</p><lb/> <note place="end" n="a)">Anerkannt ist dieser Grundsatz in dem preussisch-nord-<lb/> amerikanischen HandelsTractat v. 1785, Art. 14 u. 15, in<lb/> de <hi rendition="#k">Martens</hi> recueil, II. 572. 573.</note><lb/> <note place="end" n="b)">De <hi rendition="#k">Martens</hi> recueil, Supplément, II. 477. art. 3. n. 2.<lb/><hi rendition="#k">Schmidlin</hi> diss. cit. §. 33.—43.</note><lb/> <note place="end" n="c)"><hi rendition="#k">Grotius</hi> lib. III. c. 17. §. 1. sq. <hi rendition="#k">Schmidlin</hi> diss. cit. §. 47. sq.</note><lb/> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [464/0096]
II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn.
suchung (Visitation) neutraler TransportWagen
oder Fahrzeuge zu begehren. Sie muſs sich
begnügen mit dem Beweis, daſs der Transport
von Neutralen geschehe a). 2) Für KriegsCon-
trebande nicht geachtete Waaren, welche von
Neutralen der einen kriegführenden Macht, nach
nicht bloquirten, berennten, oder belagerten
Orten, zu Wasser oder zu Lande zugeführt
werden, muſs die andere ungehindert passiren
lassen b). Nur bei eigener dringender Noth,
kann sie dieselben, gegen vollständige Bezah-
lung, sich zueignen c). 3) Kommt KriegsCon-
trebande, welche ein neutraler Staat oder des-
sen Unterthanen der einen kriegführenden Macht
zuführen wollen, in die Gewalt der andern, so
ist diese im Zweifel bloſs berechtigt, solche ent-
weder gegen Bezahlung sich zuzueignen d),
oder zurückzuweisen, gegen Sicherheitleistung,
daſs weder sie noch andere KriegsContrebande
dem Feind solle zugeführt werden. Unstatthaft
ist daher, in der Regel, die Confiscation der
KriegsContrebande, noch mehr aber die Con-
fiscation der dabei befindlichen erlaubten Waa-
ren, und der TransportMittel e), z. B. der
Pferde und Wagen, des Fahrzeugs, u. d.
a⁾ Anerkannt ist dieser Grundsatz in dem preussisch-nord-
amerikanischen HandelsTractat v. 1785, Art. 14 u. 15, in
de Martens recueil, II. 572. 573.
b⁾ De Martens recueil, Supplément, II. 477. art. 3. n. 2.
Schmidlin diss. cit. §. 33.—43.
c⁾ Grotius lib. III. c. 17. §. 1. sq. Schmidlin diss. cit. §. 47. sq.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |