Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 2. Stuttgart, 1821.II. Cap. Recht der Neutralität. §. 311. b) Durch das französische Continental- und brittische Blo- quadeSystem. Diesen Behauptungen Englands, setzte Na- II. Cap. Recht der Neutralität. §. 311. b) Durch das französische Continental- und brittische Blo- quadeSystem. Diesen Behauptungen Englands, setzte Na- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <pb facs="#f0131" n="499"/> <fw place="top" type="header"> <hi rendition="#i">II. Cap. Recht der Neutralität.</hi> </fw> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 311.<lb/> b) <hi rendition="#i">Durch das französische Continental- und brittische Blo-<lb/> quadeSystem</hi>.</head><lb/> <p>Diesen Behauptungen Englands, setzte <hi rendition="#i">Na-<lb/> poleon</hi>, in den Jahren 1806 und 1807, durch<lb/> Decrete von Berlin und Mailand datirt, sein<lb/><hi rendition="#i">ContinentalSystem</hi> als Repressalien entgegen;<lb/> ein Verbot nicht nur alles Handels, sondern<lb/> auch jedes andern Verkehrs mit England, na-<lb/> mentlich des Handels mit englischen Fabrikaten<lb/> und ColonialWaaren, für die Staaten Frank-<lb/> reichs und der mit ihm verbündeten europäischen<lb/> ContinentalMächte, so fern nicht besondere Er-<lb/> laubniſs dazu (Licenz) von ihm ertheilt sey. —<lb/> Diesem System begegnete <hi rendition="#i">Groſsbritannien</hi>, seit<lb/> 1807, durch ein noch ausgedehnteres <hi rendition="#i">Bloquade-<lb/> System</hi>, als sein voriges war (§. 310), festge-<lb/> setzt durch eigene GeheimerathsOrdres <hi rendition="#i">a</hi>), nach<lb/> welchen alle Häfen, Plätze und Küsten Frank-<lb/> reichs und seiner Bundesgenossen, und alle an-<lb/> dern, von welchen die brittische Flagge ausge-<lb/> schlossen ist, in Absicht auf Handlung und<lb/> Schiffahrt, als bloquirt anzusehen sind, und je-<lb/> der Handel mit Producten und Fabrikaten der<lb/> Länder und Colonien jener Staaten verboten<lb/> ist. — <hi rendition="#i">Preussen, Dänemark</hi>, und <hi rendition="#i">Ruſsland</hi><lb/> traten 1807, <hi rendition="#i">Oestreich</hi> 1809, <hi rendition="#i">Schweden</hi> 1810,<lb/> dem französischen ContinentalSystem bei <hi rendition="#i">b</hi>). —<lb/> Die <hi rendition="#i">Vereinigten Staaten</hi> von <hi rendition="#i">Nordamerika</hi> er-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [499/0131]
II. Cap. Recht der Neutralität.
§. 311.
b) Durch das französische Continental- und brittische Blo-
quadeSystem.
Diesen Behauptungen Englands, setzte Na-
poleon, in den Jahren 1806 und 1807, durch
Decrete von Berlin und Mailand datirt, sein
ContinentalSystem als Repressalien entgegen;
ein Verbot nicht nur alles Handels, sondern
auch jedes andern Verkehrs mit England, na-
mentlich des Handels mit englischen Fabrikaten
und ColonialWaaren, für die Staaten Frank-
reichs und der mit ihm verbündeten europäischen
ContinentalMächte, so fern nicht besondere Er-
laubniſs dazu (Licenz) von ihm ertheilt sey. —
Diesem System begegnete Groſsbritannien, seit
1807, durch ein noch ausgedehnteres Bloquade-
System, als sein voriges war (§. 310), festge-
setzt durch eigene GeheimerathsOrdres a), nach
welchen alle Häfen, Plätze und Küsten Frank-
reichs und seiner Bundesgenossen, und alle an-
dern, von welchen die brittische Flagge ausge-
schlossen ist, in Absicht auf Handlung und
Schiffahrt, als bloquirt anzusehen sind, und je-
der Handel mit Producten und Fabrikaten der
Länder und Colonien jener Staaten verboten
ist. — Preussen, Dänemark, und Ruſsland
traten 1807, Oestreich 1809, Schweden 1810,
dem französischen ContinentalSystem bei b). —
Die Vereinigten Staaten von Nordamerika er-
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