Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn. dass eben so wenig verwandschaftliche Verhält-nisse oder FamilienVerbindungen der Souveraine, ihren diplomatischen Angestellten einen höheren Rang geben sollen. Fehlt es an dergleichen, von seinem Staat anerkannten Rangbestimmungen, so muss der Gesandte trachten, die Rechte seines Staates, so weit solche auf die natürliche Gleich- heit, auf Verträge oder Besitzstand sich gründen, aufrecht zu erhalten, und zwar, wo möglich, auf solche Art, dass der Fortgang der Unterhandlun- gen und das gute Vernehmen der Höfe nicht ge- stört werde, und dass der Humanität und Sitten- feinheit ihr Recht widerfahre a). a) Kluge Vorschriften enthält die Instruction für die spanischen Gesandten zu Münster 1643, in Gärtner's westphäl. Friedens- Canzley, Th. II, Num. 116, S. 299. Vergl. auch de Cal- lieres a. a. O. ch. 10. Wicquefort T. I. sect. 24. 25. Rous- set Memoires sur la preseance, ch. 7 et 28. §. 221. Und im eigenen Hause. Vorstehendes gilt von dem Zusammentreffen II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn. daſs eben so wenig verwandschaftliche Verhält-nisse oder FamilienVerbindungen der Souveraine, ihren diplomatischen Angestellten einen höheren Rang geben sollen. Fehlt es an dergleichen, von seinem Staat anerkannten Rangbestimmungen, so muſs der Gesandte trachten, die Rechte seines Staates, so weit solche auf die natürliche Gleich- heit, auf Verträge oder Besitzstand sich gründen, aufrecht zu erhalten, und zwar, wo möglich, auf solche Art, daſs der Fortgang der Unterhandlun- gen und das gute Vernehmen der Höfe nicht ge- stört werde, und daſs der Humanität und Sitten- feinheit ihr Recht widerfahre a). a) Kluge Vorschriften enthält die Instruction für die spanischen Gesandten zu Münster 1643, in Gärtner’s westphäl. Friedens- Canzley, Th. II, Num. 116, S. 299. Vergl. auch de Cal- lières a. a. O. ch. 10. Wicquefort T. I. sect. 24. 25. Rous- set Mémoires sur la préséance, ch. 7 et 28. §. 221. Und im eigenen Hause. Vorstehendes gilt von dem Zusammentreffen <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0366" n="360"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn.</hi></fw><lb/> daſs eben so wenig verwandschaftliche Verhält-<lb/> nisse oder FamilienVerbindungen der Souveraine,<lb/> ihren diplomatischen Angestellten einen höheren<lb/> Rang geben sollen. Fehlt es an dergleichen, von<lb/> seinem Staat anerkannten Rangbestimmungen, so<lb/> muſs der Gesandte trachten, die Rechte seines<lb/> Staates, so weit solche auf die natürliche Gleich-<lb/> heit, auf Verträge oder Besitzstand sich gründen,<lb/> aufrecht zu erhalten, und zwar, wo möglich, auf<lb/> solche Art, daſs der Fortgang der Unterhandlun-<lb/> gen und das gute Vernehmen der Höfe nicht ge-<lb/> stört werde, und daſs der Humanität und Sitten-<lb/> feinheit ihr Recht widerfahre <hi rendition="#i">a</hi>).</p><lb/> <note place="end" n="a)">Kluge Vorschriften enthält die Instruction für die spanischen<lb/> Gesandten zu Münster 1643, in <hi rendition="#k">Gärtner</hi>’s westphäl. Friedens-<lb/> Canzley, Th. II, Num. 116, S. 299. Vergl. auch de <hi rendition="#k">Cal-<lb/> lières</hi> a. a. O. ch. 10. <hi rendition="#k">Wicquefort</hi> T. I. sect. 24. 25. <hi rendition="#k">Rous-<lb/> set</hi> Mémoires sur la préséance, ch. 7 et 28.</note> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 221.<lb/><hi rendition="#i">Und im eigenen Hause</hi>.</head><lb/> <p>Vorstehendes gilt von dem Zusammentreffen<lb/> der Gesandten an einem <hi rendition="#i">dritten</hi> Ort (in loco<lb/> tertio). In dem <hi rendition="#i">eigenen</hi> Hause räumt, bei Ce-<lb/> remonielBesuchen, jeder Gesandter einem andern<lb/> Gesandten <hi rendition="#i">derselben</hi> Classe den Vorrang ein, mit-<lb/> hin auch die rechte Hand, ohne Rücksicht auf<lb/> das Rangverhältniſs, welches unter ihren Sou-<lb/> verainen statt findet <hi rendition="#i">a</hi>). Auch Gesandte der <hi rendition="#i">zwei-<lb/> ten</hi> Classe pflegen dieses gegen Gesandte der drit-<lb/> ten Classe um so eher zu beobachten, da unter<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [360/0366]
II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn.
daſs eben so wenig verwandschaftliche Verhält-
nisse oder FamilienVerbindungen der Souveraine,
ihren diplomatischen Angestellten einen höheren
Rang geben sollen. Fehlt es an dergleichen, von
seinem Staat anerkannten Rangbestimmungen, so
muſs der Gesandte trachten, die Rechte seines
Staates, so weit solche auf die natürliche Gleich-
heit, auf Verträge oder Besitzstand sich gründen,
aufrecht zu erhalten, und zwar, wo möglich, auf
solche Art, daſs der Fortgang der Unterhandlun-
gen und das gute Vernehmen der Höfe nicht ge-
stört werde, und daſs der Humanität und Sitten-
feinheit ihr Recht widerfahre a).
a⁾ Kluge Vorschriften enthält die Instruction für die spanischen
Gesandten zu Münster 1643, in Gärtner’s westphäl. Friedens-
Canzley, Th. II, Num. 116, S. 299. Vergl. auch de Cal-
lières a. a. O. ch. 10. Wicquefort T. I. sect. 24. 25. Rous-
set Mémoires sur la préséance, ch. 7 et 28.
§. 221.
Und im eigenen Hause.
Vorstehendes gilt von dem Zusammentreffen
der Gesandten an einem dritten Ort (in loco
tertio). In dem eigenen Hause räumt, bei Ce-
remonielBesuchen, jeder Gesandter einem andern
Gesandten derselben Classe den Vorrang ein, mit-
hin auch die rechte Hand, ohne Rücksicht auf
das Rangverhältniſs, welches unter ihren Sou-
verainen statt findet a). Auch Gesandte der zwei-
ten Classe pflegen dieses gegen Gesandte der drit-
ten Classe um so eher zu beobachten, da unter
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |