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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.

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III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.
Könige, vor allen Gesandten auswärtiger Republiken, haben
sollten. Bis dahin hatte vorzüglich die Republik Venedig
den Vorzug für ihre Gesandten behauptet. Vittorio Siri
Mercurio, T. V. P. 2. (Casale 1653.), p. 311. sqq. Moser's
teutsches Staatsr. Th. 34, S. 167 -- 183. -- Den päpstlichen
Nuncien, räumten zeither die Botschafter katholischer Sou-
veraine den Vorrang ein: nicht so die Botschafter protestan-
tischer Souveraine. Wahl- und KrönungsDiarium K. Carl's VII.
S. 77. -- Bestreitet ein Staat das Recht eines andern Staates,
Gesandte vom ersten Rang zu schicken, und nimmt von die-
sem ein dritter Staat dergleichen Gesandte an, so muss die-
ser ihnen, auch im Verhältniss zu den Gesandten des wider-
sprechenden Staates, den Rang der ersten GesandschaftsClasse
einräumen.
§. 220.
Fortsetzung.

Die Vorschriften der verschiedenen Sou-
veraine entscheiden, z. B. ob und wie fern der
ausserordentliche Gesandte eines Hofes von nie-
derem Rang, dem ordentlichen Gesandten des-
selben Grades, welchen ein Hof von höherem
Rang sendet, vorgehe? ob und wie fern über-
haupt Gesandte der zweiten Classe denen der
dritten vorgehen? ob ein Envoye extraordinaire
einem Ministre plenipotentiaire, und dieser einem
blossen Envoye vorgehe? ob und wie fern ein
Resident einem Geschäftträger, und dieser einem
mit gesandschaftlichem Charakter bekleideten Con-
sul vorgehe? Das oben (§. 179) erwähnte Re-
glement des wiener Congresses, setzt in dieser
Hinsicht fest, dass in ausserordentlicher Sendung
sich befindende diplomatische Agenten, darum
keinen höheren Rang haben sollen (Art. 3), und

III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.
Könige, vor allen Gesandten auswärtiger Republiken, haben
sollten. Bis dahin hatte vorzüglich die Republik Venedig
den Vorzug für ihre Gesandten behauptet. Vittorio Siri
Mercurio, T. V. P. 2. (Casale 1653.), p. 311. sqq. Moser’s
teutsches Staatsr. Th. 34, S. 167 — 183. — Den päpstlichen
Nuncien, räumten zeither die Botschafter katholischer Sou-
veraine den Vorrang ein: nicht so die Botschafter protestan-
tischer Souveraine. Wahl- und KrönungsDiarium K. Carl’s VII.
S. 77. — Bestreitet ein Staat das Recht eines andern Staates,
Gesandte vom ersten Rang zu schicken, und nimmt von die-
sem ein dritter Staat dergleichen Gesandte an, so muſs die-
ser ihnen, auch im Verhältniſs zu den Gesandten des wider-
sprechenden Staates, den Rang der ersten GesandschaftsClasse
einräumen.
§. 220.
Fortsetzung.

Die Vorschriften der verschiedenen Sou-
veraine entscheiden, z. B. ob und wie fern der
ausserordentliche Gesandte eines Hofes von nie-
derem Rang, dem ordentlichen Gesandten des-
selben Grades, welchen ein Hof von höherem
Rang sendet, vorgehe? ob und wie fern über-
haupt Gesandte der zweiten Classe denen der
dritten vorgehen? ob ein Envoyé extraordinaire
einem Ministre plénipotentiaire, und dieser einem
blossen Envoyé vorgehe? ob und wie fern ein
Resident einem Geschäftträger, und dieser einem
mit gesandschaftlichem Charakter bekleideten Con-
sul vorgehe? Das oben (§. 179) erwähnte Re-
glement des wiener Congresses, setzt in dieser
Hinsicht fest, daſs in ausserordentlicher Sendung
sich befindende diplomatische Agenten, darum
keinen höheren Rang haben sollen (Art. 3), und

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[359/0365] III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte. d⁾ Könige, vor allen Gesandten auswärtiger Republiken, haben sollten. Bis dahin hatte vorzüglich die Republik Venedig den Vorzug für ihre Gesandten behauptet. Vittorio Siri Mercurio, T. V. P. 2. (Casale 1653.), p. 311. sqq. Moser’s teutsches Staatsr. Th. 34, S. 167 — 183. — Den päpstlichen Nuncien, räumten zeither die Botschafter katholischer Sou- veraine den Vorrang ein: nicht so die Botschafter protestan- tischer Souveraine. Wahl- und KrönungsDiarium K. Carl’s VII. S. 77. — Bestreitet ein Staat das Recht eines andern Staates, Gesandte vom ersten Rang zu schicken, und nimmt von die- sem ein dritter Staat dergleichen Gesandte an, so muſs die- ser ihnen, auch im Verhältniſs zu den Gesandten des wider- sprechenden Staates, den Rang der ersten GesandschaftsClasse einräumen. §. 220. Fortsetzung. Die Vorschriften der verschiedenen Sou- veraine entscheiden, z. B. ob und wie fern der ausserordentliche Gesandte eines Hofes von nie- derem Rang, dem ordentlichen Gesandten des- selben Grades, welchen ein Hof von höherem Rang sendet, vorgehe? ob und wie fern über- haupt Gesandte der zweiten Classe denen der dritten vorgehen? ob ein Envoyé extraordinaire einem Ministre plénipotentiaire, und dieser einem blossen Envoyé vorgehe? ob und wie fern ein Resident einem Geschäftträger, und dieser einem mit gesandschaftlichem Charakter bekleideten Con- sul vorgehe? Das oben (§. 179) erwähnte Re- glement des wiener Congresses, setzt in dieser Hinsicht fest, daſs in ausserordentlicher Sendung sich befindende diplomatische Agenten, darum keinen höheren Rang haben sollen (Art. 3), und

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 359. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/365>, abgerufen am 24.11.2024.