II. Th. II. Tit. BedingteRechte; in friedl. Verhältn.
§. 179. 4) Nach Rangclassen der Gesandten.
In Beziehung auf die verschiedenen Grade des Ceremoniels, haben die europäischen Staaten, nach und nach, einen Unterschied der Gesandten nach Rangclassen festgesetzt. Ungefähr seit dem Ausgang des XV. Jahrhunderts unterschied man zwei a) Classen; seit dem Anfang des XVIII. Jahr- hunderts drei b). Dieser letzte Gebrauch ward bestätigt, in dem Reglement über den Rang der diplomatischen Agenten c), welches auf dem wiener Congress die Bevollmächtigten der acht Mächte, die den pariser Frieden von 1814 unterzeichnet haben, errichteten, mit Einladung an die übrigen gekrönten Häupter, dasselbe ebenfalls anzunehmen d). End- lich beschlossen, im Jahr 1818, in den Conferenzen zu Aachen e), die daselbst versammelten fünf Mächte (Oestreich, Preussen, Russland, Gross- britannien, und Frankreich), dass die bei ihnen accreditirten MinisterResidenten (ministres - resi- dens), in Hinsicht auf Rang, eine Mittelclasse zwi- schen den Gesandten vom zweiten Rang und den Geschäftträgern (charges-d'affaires) bilden sollten. Nach diesem Beschluss bestehen demnach, bei den genannten fünf Mächten, vier Classen von Ge- sandten. -- Von diesen Eintheilungen der di- plomatischen Agenten in gewisse Classen, unter scheidet sich diejenige Abtheilung der Angestellten, welche eine Regierung etwa bei sich, in dem Dienst
II. Th. II. Tit. BedingteRechte; in friedl. Verhältn.
§. 179. 4) Nach Rangclassen der Gesandten.
In Beziehung auf die verschiedenen Grade des Ceremoniels, haben die europäischen Staaten, nach und nach, einen Unterschied der Gesandten nach Rangclassen festgesetzt. Ungefähr seit dem Ausgang des XV. Jahrhunderts unterschied man zwei a) Classen; seit dem Anfang des XVIII. Jahr- hunderts drei b). Dieser letzte Gebrauch ward bestätigt, in dem Reglement über den Rang der diplomatischen Agenten c), welches auf dem wiener Congreſs die Bevollmächtigten der acht Mächte, die den pariser Frieden von 1814 unterzeichnet haben, errichteten, mit Einladung an die übrigen gekrönten Häupter, dasselbe ebenfalls anzunehmen d). End- lich beschlossen, im Jahr 1818, in den Conferenzen zu Aachen e), die daselbst versammelten fünf Mächte (Oestreich, Preussen, Ruſsland, Groſs- britannien, und Frankreich), daſs die bei ihnen accreditirten MinisterResidenten (ministres ‒ rési- dens), in Hinsicht auf Rang, eine Mittelclasse zwi- schen den Gesandten vom zweiten Rang und den Geschäftträgern (chargés-d’affaires) bilden sollten. Nach diesem Beschluſs bestehen demnach, bei den genannten fünf Mächten, vier Classen von Ge- sandten. — Von diesen Eintheilungen der di- plomatischen Agenten in gewisse Classen, unter scheidet sich diejenige Abtheilung der Angestellten, welche eine Regierung etwa bei sich, in dem Dienst
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II. Th. II. Tit. BedingteRechte; in friedl. Verhältn.
§. 179.
4) Nach Rangclassen der Gesandten.
In Beziehung auf die verschiedenen Grade
des Ceremoniels, haben die europäischen Staaten,
nach und nach, einen Unterschied der Gesandten
nach Rangclassen festgesetzt. Ungefähr seit dem
Ausgang des XV. Jahrhunderts unterschied man
zwei a) Classen; seit dem Anfang des XVIII. Jahr-
hunderts drei b). Dieser letzte Gebrauch ward
bestätigt, in dem Reglement über den Rang der
diplomatischen Agenten c), welches auf dem wiener
Congreſs die Bevollmächtigten der acht Mächte, die
den pariser Frieden von 1814 unterzeichnet haben,
errichteten, mit Einladung an die übrigen gekrönten
Häupter, dasselbe ebenfalls anzunehmen d). End-
lich beschlossen, im Jahr 1818, in den Conferenzen
zu Aachen e), die daselbst versammelten fünf
Mächte (Oestreich, Preussen, Ruſsland, Groſs-
britannien, und Frankreich), daſs die bei ihnen
accreditirten MinisterResidenten (ministres ‒ rési-
dens), in Hinsicht auf Rang, eine Mittelclasse zwi-
schen den Gesandten vom zweiten Rang und den
Geschäftträgern (chargés-d’affaires) bilden sollten.
Nach diesem Beschluſs bestehen demnach, bei den
genannten fünf Mächten, vier Classen von Ge-
sandten. — Von diesen Eintheilungen der di-
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scheidet sich diejenige Abtheilung der Angestellten,
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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 290. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/296>, abgerufen am 18.12.2024.
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