Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte. Ist der Gesandte zunächst für einen Gegenstanddes Staats- oder landesherrlichen Familien-Cere- moniels a) abgeordnet, so ist er Ceremoniel- oder EhrenGesandter (Ministre d'etiquette, de ceremonie, ou figurant). Ein unabhängiger grös- serer Staat ertheilt einem solchen, an einen ähn- lichen Staat abgeordneten Gesandten, in der Re- gel, den Rang eines Botschafters. Er wählt da- zu gewöhnlich eine Person von hohem Rang, welches von dem andern Staat, bei Sendung ei- nes Gegengesandten, erwiedert zu werden pflegt b). Ein blosser CeremonielGesandter, ist fast immer ein ausserordentlicher. Beide Arten von Auf- trägen, können auch einer Person übertragen werden. a) Zu Abstattung einer Danksagung oder eines Glückwunsches, zu Bezeugung des Beileids (Condolenz), zu Braut- oder Ehewerbung, zu Vermählung, zu Kindtaufe, zu den ehe- maligen ObedienzGesandschaften nach Rom, u. d. Moser's Beyträge, III. 58. -- Auch zu Entschuldigung wegen er- regten Missfallens, werden bisweilen Gesandte abgeordnet (ambassades d'excuse). In dem Frieden von Versailles (1685) zwischen Frankreich und Genua, Art. 1, ward dieses sogar vertragweise bedungen. Beispiel eines Gesandten dieser Art von England, 1709 zu Moscau, in Kemmerich's Abh. von der Unverletzlichkeit der Gesandten, S. 40, u. in Voltaire's histoire de Russie sous Pierre le Grand, T. Ier, ch. 19. Aehnliche Beispiele, in dem Mercure historique et politique, 1745, T. II, p. 201 et 638; 1774, T. I, p. 157; in der Gazette de Francfort, 1813, n° 25 et 27; u. in Moser's Versuch, III. 104. IV. 621. -- Von Bettelgesandschaften der Barbaresken, s. Schlözer's Briefwechsel, Th. VII, p. 235 ff. b) Rousset, supplement, T. IV, p. 245. Klüber's Europ. Völkerr. I. 19
III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte. Ist der Gesandte zunächst für einen Gegenstanddes Staats- oder landesherrlichen Familien-Cere- moniels a) abgeordnet, so ist er Ceremoniel- oder EhrenGesandter (Ministre d’étiquette, de cérémonie, ou figurant). Ein unabhängiger grös- serer Staat ertheilt einem solchen, an einen ähn- lichen Staat abgeordneten Gesandten, in der Re- gel, den Rang eines Botschafters. Er wählt da- zu gewöhnlich eine Person von hohem Rang, welches von dem andern Staat, bei Sendung ei- nes Gegengesandten, erwiedert zu werden pflegt b). Ein blosser CeremonielGesandter, ist fast immer ein ausserordentlicher. Beide Arten von Auf- trägen, können auch einer Person übertragen werden. a) Zu Abstattung einer Danksagung oder eines Glückwunsches, zu Bezeugung des Beileids (Condolenz), zu Braut- oder Ehewerbung, zu Vermählung, zu Kindtaufe, zu den ehe- maligen ObedienzGesandschaften nach Rom, u. d. Moser’s Beyträge, III. 58. — Auch zu Entschuldigung wegen er- regten Miſsfallens, werden bisweilen Gesandte abgeordnet (ambassades d’excuse). In dem Frieden von Versailles (1685) zwischen Frankreich und Genua, Art. 1, ward dieses sogar vertragweise bedungen. Beispiel eines Gesandten dieser Art von England, 1709 zu Moscau, in Kemmerich’s Abh. von der Unverletzlichkeit der Gesandten, S. 40, u. in Voltaire’s histoire de Russie sous Pierre le Grand, T. Ier, ch. 19. Aehnliche Beispiele, in dem Mercure historique et politique, 1745, T. II, p. 201 et 638; 1774, T. I, p. 157; in der Gazette de Francfort, 1813, n° 25 et 27; u. in Moser’s Versuch, III. 104. IV. 621. — Von Bettelgesandschaften der Barbaresken, s. Schlözer’s Briefwechsel, Th. VII, p. 235 ff. b) Rousset, supplément, T. IV, p. 245. Klüber’s Europ. Völkerr. I. 19
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III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.
Ist der Gesandte zunächst für einen Gegenstand
des Staats- oder landesherrlichen Familien-Cere-
moniels a) abgeordnet, so ist er Ceremoniel-
oder EhrenGesandter (Ministre d’étiquette, de
cérémonie, ou figurant). Ein unabhängiger grös-
serer Staat ertheilt einem solchen, an einen ähn-
lichen Staat abgeordneten Gesandten, in der Re-
gel, den Rang eines Botschafters. Er wählt da-
zu gewöhnlich eine Person von hohem Rang,
welches von dem andern Staat, bei Sendung ei-
nes Gegengesandten, erwiedert zu werden pflegt b).
Ein blosser CeremonielGesandter, ist fast immer
ein ausserordentlicher. Beide Arten von Auf-
trägen, können auch einer Person übertragen
werden.
a⁾ Zu Abstattung einer Danksagung oder eines Glückwunsches,
zu Bezeugung des Beileids (Condolenz), zu Braut- oder
Ehewerbung, zu Vermählung, zu Kindtaufe, zu den ehe-
maligen ObedienzGesandschaften nach Rom, u. d. Moser’s
Beyträge, III. 58. — Auch zu Entschuldigung wegen er-
regten Miſsfallens, werden bisweilen Gesandte abgeordnet
(ambassades d’excuse). In dem Frieden von Versailles (1685)
zwischen Frankreich und Genua, Art. 1, ward dieses sogar
vertragweise bedungen. Beispiel eines Gesandten dieser Art
von England, 1709 zu Moscau, in Kemmerich’s Abh. von
der Unverletzlichkeit der Gesandten, S. 40, u. in Voltaire’s
histoire de Russie sous Pierre le Grand, T. Ier, ch. 19.
Aehnliche Beispiele, in dem Mercure historique et politique,
1745, T. II, p. 201 et 638; 1774, T. I, p. 157; in der
Gazette de Francfort, 1813, n° 25 et 27; u. in Moser’s
Versuch, III. 104. IV. 621. — Von Bettelgesandschaften
der Barbaresken, s. Schlözer’s Briefwechsel, Th. VII,
p. 235 ff.
b⁾ Rousset, supplément, T. IV, p. 245.
Klüber’s Europ. Völkerr. I. 19
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