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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.

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II. Th. II. Tit. BedingteRechte; in friedl. Verhältn.
Staatsvertrag ist gültig, wenn jener die Grenzen
seiner offenen c) Vollmacht nicht überschritten
hat. Einer nachfolgenden Genehmigung (Ra-
tification) bedarf ein solcher Vertrag nur dann,
wenn sie in der offenen Vollmacht, oder in
dem Vertrag vorbehalten ist; welches letzte
jetzt in der Regel zu geschehen pflegt d), nur
Kriegsverträge der Kriegsbefehlhaber (arrangemens
militaires) und andere durch augenblickliches
Bedürfniss gebotene Verträge ausgenommen. Die
von dem einen Theil erfolgte Genehmigung,
verpflichtet den andern nicht, auch von seiner
Seite zu ratificiren e). Der Tag der Unter-
zeichnung des Vertrags, auch wenn die vor-
behaltene Genehmigung später erfolgt wäre f),
bestimmt im Zweifel den Anfangspunct seiner
Gültigkeit. Eine blosse Sponsion, ein ausserhalb
der Grenzen seiner Macht von Jemand, wäre er
auch der Stellvertreter des Staates oder dessen
Bevollmächtigter, für den Staat gegebenes Ver-
sprechen, bedarf zu ihrer Verbindlichkeit der
Genehmigung des Staates g). Sehr streitig ist,
ob und unter welchen Umständen ein von dem
Regenten mit dem Feind, während er sich in
dessen Gefangenschaft befand, für den Staat ge-
schlossener Vertrag, für diesen unverbindlich, oder
höchstens als Sponsion zu betrachten sey h)?

a) In dem Fall einer Revolution, kann eine stellvertretende
Autorität, so lang sie nicht zu ruhigem Besitzstand gelangt
ist, nur einstweilige Staatsverträge schliessen.

II. Th. II. Tit. BedingteRechte; in friedl. Verhältn.
Staatsvertrag ist gültig, wenn jener die Grenzen
seiner offenen c) Vollmacht nicht überschritten
hat. Einer nachfolgenden Genehmigung (Ra-
tification) bedarf ein solcher Vertrag nur dann,
wenn sie in der offenen Vollmacht, oder in
dem Vertrag vorbehalten ist; welches letzte
jetzt in der Regel zu geschehen pflegt d), nur
Kriegsverträge der Kriegsbefehlhaber (arrangemens
militaires) und andere durch augenblickliches
Bedürfniſs gebotene Verträge ausgenommen. Die
von dem einen Theil erfolgte Genehmigung,
verpflichtet den andern nicht, auch von seiner
Seite zu ratificiren e). Der Tag der Unter-
zeichnung des Vertrags, auch wenn die vor-
behaltene Genehmigung später erfolgt wäre f),
bestimmt im Zweifel den Anfangspunct seiner
Gültigkeit. Eine blosse Sponsion, ein ausserhalb
der Grenzen seiner Macht von Jemand, wäre er
auch der Stellvertreter des Staates oder dessen
Bevollmächtigter, für den Staat gegebenes Ver-
sprechen, bedarf zu ihrer Verbindlichkeit der
Genehmigung des Staates g). Sehr streitig ist,
ob und unter welchen Umständen ein von dem
Regenten mit dem Feind, während er sich in
dessen Gefangenschaft befand, für den Staat ge-
schlossener Vertrag, für diesen unverbindlich, oder
höchstens als Sponsion zu betrachten sey h)?

a) In dem Fall einer Revolution, kann eine stellvertretende
Autorität, so lang sie nicht zu ruhigem Besitzstand gelangt
ist, nur einstweilige Staatsverträge schliessen.
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[228/0234] II. Th. II. Tit. BedingteRechte; in friedl. Verhältn. Staatsvertrag ist gültig, wenn jener die Grenzen seiner offenen c) Vollmacht nicht überschritten hat. Einer nachfolgenden Genehmigung (Ra- tification) bedarf ein solcher Vertrag nur dann, wenn sie in der offenen Vollmacht, oder in dem Vertrag vorbehalten ist; welches letzte jetzt in der Regel zu geschehen pflegt d), nur Kriegsverträge der Kriegsbefehlhaber (arrangemens militaires) und andere durch augenblickliches Bedürfniſs gebotene Verträge ausgenommen. Die von dem einen Theil erfolgte Genehmigung, verpflichtet den andern nicht, auch von seiner Seite zu ratificiren e). Der Tag der Unter- zeichnung des Vertrags, auch wenn die vor- behaltene Genehmigung später erfolgt wäre f), bestimmt im Zweifel den Anfangspunct seiner Gültigkeit. Eine blosse Sponsion, ein ausserhalb der Grenzen seiner Macht von Jemand, wäre er auch der Stellvertreter des Staates oder dessen Bevollmächtigter, für den Staat gegebenes Ver- sprechen, bedarf zu ihrer Verbindlichkeit der Genehmigung des Staates g). Sehr streitig ist, ob und unter welchen Umständen ein von dem Regenten mit dem Feind, während er sich in dessen Gefangenschaft befand, für den Staat ge- schlossener Vertrag, für diesen unverbindlich, oder höchstens als Sponsion zu betrachten sey h)? a⁾ In dem Fall einer Revolution, kann eine stellvertretende Autorität, so lang sie nicht zu ruhigem Besitzstand gelangt ist, nur einstweilige Staatsverträge schliessen.

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 228. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/234>, abgerufen am 28.04.2024.