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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.

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II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
a) Beispiele von Beschwerden und wechselseitigen Erklärun-
gen, über Druckschriften, wodurch eine Staatsregierung ihre
Ehre für rechtswidrig angegriffen hielt, in Moser's Versuch
des europ. VR. I. 292. VI. 80. VIII. 38 ff. Ebendess. Bey-
träge, IV. 292 ff. (unter andern Frankreichs wider den Che-
valier d'Eon 1764); desgleichen Englands in Copenhagen, in
den Nouvelles extraord. 1794, n. 27. 31. 47. 52. 53. Königl.
niederländische Verordn. über die Pressfreiheit v. 22. Sept.
1814, und deren Modification, in Beziehung auf auswärtige
Mächte, v. 25. Sept. 1816, in dem Journal de Francfort,
1816, n° 277.
§. 63.
Schluss.

III) Ist die Rechtsverletzung in einem frem-
den Staatsgebiet
begangen, von Auswärtigen oder
von Unterthanen unsers Staates, 1) gegen Aus-
wärtige
, oder gegen Unterthanen unsers Staates,
so ist unser Staat verpflichtet, dem Beleidigten,
auf Verlangen, Entschädigung zu verschaffen, so
weit es rechtlich in seiner Macht steht: zu Bestra-
fung
ist er aber, weil der Beleidigte an dem Or-
te der Rechtsverletzung nicht unter seinem Schutz,
und der Beleidiger nicht unter seinen Strafgese-
tzen stand, nicht berechtigt a). Ausnahmweise
kann er den Beleidiger, der sein Unterthan ist,
und in dem fremden Staatsgebiet bloss unter der
Strafgewalt des dortigen Staates steht, nur in zwei
Fällen strafen; entweder aus Auftrag dieses Staa-
tes, und dann nach dessen Gesetzen, oder kraft
eigener Strafgesetze b), wenn dergleichen wider
auswärts begangene Rechtsverletzungen dieser Art

II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
a) Beispiele von Beschwerden und wechselseitigen Erklärun-
gen, über Druckschriften, wodurch eine Staatsregierung ihre
Ehre für rechtswidrig angegriffen hielt, in Moser’s Versuch
des europ. VR. I. 292. VI. 80. VIII. 38 ff. Ebendess. Bey-
träge, IV. 292 ff. (unter andern Frankreichs wider den Che-
valier d’Éon 1764); desgleichen Englands in Copenhagen, in
den Nouvelles extraord. 1794, n. 27. 31. 47. 52. 53. Königl.
niederländische Verordn. über die Preſsfreiheit v. 22. Sept.
1814, und deren Modification, in Beziehung auf auswärtige
Mächte, v. 25. Sept. 1816, in dem Journal de Francfort,
1816, n° 277.
§. 63.
Schluſs.

III) Ist die Rechtsverletzung in einem frem-
den Staatsgebiet
begangen, von Auswärtigen oder
von Unterthanen unsers Staates, 1) gegen Aus-
wärtige
, oder gegen Unterthanen unsers Staates,
so ist unser Staat verpflichtet, dem Beleidigten,
auf Verlangen, Entschädigung zu verschaffen, so
weit es rechtlich in seiner Macht steht: zu Bestra-
fung
ist er aber, weil der Beleidigte an dem Or-
te der Rechtsverletzung nicht unter seinem Schutz,
und der Beleidiger nicht unter seinen Strafgese-
tzen stand, nicht berechtigt a). Ausnahmweise
kann er den Beleidiger, der sein Unterthan ist,
und in dem fremden Staatsgebiet bloſs unter der
Strafgewalt des dortigen Staates steht, nur in zwei
Fällen strafen; entweder aus Auftrag dieses Staa-
tes, und dann nach dessen Gesetzen, oder kraft
eigener Strafgesetze b), wenn dergleichen wider
auswärts begangene Rechtsverletzungen dieser Art

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[108/0114] II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten. a⁾ Beispiele von Beschwerden und wechselseitigen Erklärun- gen, über Druckschriften, wodurch eine Staatsregierung ihre Ehre für rechtswidrig angegriffen hielt, in Moser’s Versuch des europ. VR. I. 292. VI. 80. VIII. 38 ff. Ebendess. Bey- träge, IV. 292 ff. (unter andern Frankreichs wider den Che- valier d’Éon 1764); desgleichen Englands in Copenhagen, in den Nouvelles extraord. 1794, n. 27. 31. 47. 52. 53. Königl. niederländische Verordn. über die Preſsfreiheit v. 22. Sept. 1814, und deren Modification, in Beziehung auf auswärtige Mächte, v. 25. Sept. 1816, in dem Journal de Francfort, 1816, n° 277. §. 63. Schluſs. III) Ist die Rechtsverletzung in einem frem- den Staatsgebiet begangen, von Auswärtigen oder von Unterthanen unsers Staates, 1) gegen Aus- wärtige, oder gegen Unterthanen unsers Staates, so ist unser Staat verpflichtet, dem Beleidigten, auf Verlangen, Entschädigung zu verschaffen, so weit es rechtlich in seiner Macht steht: zu Bestra- fung ist er aber, weil der Beleidigte an dem Or- te der Rechtsverletzung nicht unter seinem Schutz, und der Beleidiger nicht unter seinen Strafgese- tzen stand, nicht berechtigt a). Ausnahmweise kann er den Beleidiger, der sein Unterthan ist, und in dem fremden Staatsgebiet bloſs unter der Strafgewalt des dortigen Staates steht, nur in zwei Fällen strafen; entweder aus Auftrag dieses Staa- tes, und dann nach dessen Gesetzen, oder kraft eigener Strafgesetze b), wenn dergleichen wider auswärts begangene Rechtsverletzungen dieser Art

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 108. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/114>, abgerufen am 21.11.2024.