Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.gabe nöthig seyn werde. Er ward, von verschiede- *) Unter vielen andern, darf man nur folgende §§. verglei-
chen: 2 c, 3 d, 22 d, 27 d und f, 31, 49 e, 66, 87 a und c, 105, 107 c, 115, 116 a und h, 133, und ebendaselbst c, d und e, 135 a, 137 c, 142 c und d, 146 a, 164 b, 176 a, und ebendaselbst c, 185, 186 a, 187 c und d, 204, 210 c, 213 b, d und e, 234, 255, und ebendaselbst b, 258, 259, 294 a. gabe nöthig seyn werde. Er ward, von verschiede- *) Unter vielen andern, darf man nur folgende §§. verglei-
chen: 2 c, 3 d, 22 d, 27 d und f, 31, 49 e, 66, 87 a und c, 105, 107 c, 115, 116 a und h, 133, und ebendaselbst c, d und e, 135 a, 137 c, 142 c und d, 146 a, 164 b, 176 a, und ebendaselbst c, 185, 186 a, 187 c und d, 204, 210 c, 213 b, d und e, 234, 255, und ebendaselbst b, 258, 259, 294 a. <TEI> <text> <front> <div n="1"> <p><pb facs="#f0010" n="[4]"/> gabe nöthig seyn werde. Er ward, von verschiede-<lb/> nen hohen Schulen Teutschlands her, des Gegen-<lb/> theils belehrt. Er läſst es daher nun auch in teut-<lb/> scher Sprache erscheinen; um so williger, da er,<lb/> nach Pflicht und Neigung, der edlen teutschen Na-<lb/> tion zunächst angehört und stets angehören will.<lb/> Er giebt es selbst, weil jeder Andere nur eine Ue-<lb/> bersetzung hätte liefern können. Daſs manches<lb/> Neue hinzugekommen sey, wird hier einer Er-<lb/> wähnung kaum bedürfen. <note place="foot" n="*)">Unter vielen andern, darf man nur folgende §§. verglei-<lb/> chen: 2 c, 3 d, 22 d, 27 d und f, 31, 49 e, 66, 87 a und c,<lb/> 105, 107 c, 115, 116 a und h, 133, und ebendaselbst c, d<lb/> und e, 135 a, 137 c, 142 c und d, 146 a, 164 b, 176 a,<lb/> und ebendaselbst c, 185, 186 a, 187 c und d, 204, 210 c,<lb/> 213 b, d und e, 234, 255, und ebendaselbst b, 258, 259,<lb/> 294 a.</note></p> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> </front> </text> </TEI> [[4]/0010]
gabe nöthig seyn werde. Er ward, von verschiede-
nen hohen Schulen Teutschlands her, des Gegen-
theils belehrt. Er läſst es daher nun auch in teut-
scher Sprache erscheinen; um so williger, da er,
nach Pflicht und Neigung, der edlen teutschen Na-
tion zunächst angehört und stets angehören will.
Er giebt es selbst, weil jeder Andere nur eine Ue-
bersetzung hätte liefern können. Daſs manches
Neue hinzugekommen sey, wird hier einer Er-
wähnung kaum bedürfen. *)
*) Unter vielen andern, darf man nur folgende §§. verglei-
chen: 2 c, 3 d, 22 d, 27 d und f, 31, 49 e, 66, 87 a und c,
105, 107 c, 115, 116 a und h, 133, und ebendaselbst c, d
und e, 135 a, 137 c, 142 c und d, 146 a, 164 b, 176 a,
und ebendaselbst c, 185, 186 a, 187 c und d, 204, 210 c,
213 b, d und e, 234, 255, und ebendaselbst b, 258, 259,
294 a.
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