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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.

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gabe nöthig seyn werde. Er ward, von verschiede-
nen hohen Schulen Teutschlands her, des Gegen-
theils belehrt. Er lässt es daher nun auch in teut-
scher Sprache erscheinen; um so williger, da er,
nach Pflicht und Neigung, der edlen teutschen Na-
tion zunächst angehört und stets angehören will.
Er giebt es selbst, weil jeder Andere nur eine Ue-
bersetzung hätte liefern können. Dass manches
Neue hinzugekommen sey, wird hier einer Er-
wähnung kaum bedürfen. *)


*) Unter vielen andern, darf man nur folgende §§. verglei-
chen: 2 c, 3 d, 22 d, 27 d und f, 31, 49 e, 66, 87 a und c,
105, 107 c, 115, 116 a und h, 133, und ebendaselbst c, d
und e, 135 a, 137 c, 142 c und d, 146 a, 164 b, 176 a,
und ebendaselbst c, 185, 186 a, 187 c und d, 204, 210 c,
213 b, d und e, 234, 255, und ebendaselbst b, 258, 259,
294 a.

gabe nöthig seyn werde. Er ward, von verschiede-
nen hohen Schulen Teutschlands her, des Gegen-
theils belehrt. Er läſst es daher nun auch in teut-
scher Sprache erscheinen; um so williger, da er,
nach Pflicht und Neigung, der edlen teutschen Na-
tion zunächst angehört und stets angehören will.
Er giebt es selbst, weil jeder Andere nur eine Ue-
bersetzung hätte liefern können. Daſs manches
Neue hinzugekommen sey, wird hier einer Er-
wähnung kaum bedürfen. *)


*) Unter vielen andern, darf man nur folgende §§. verglei-
chen: 2 c, 3 d, 22 d, 27 d und f, 31, 49 e, 66, 87 a und c,
105, 107 c, 115, 116 a und h, 133, und ebendaselbst c, d
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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. [4]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/10>, abgerufen am 23.11.2024.