Gött. 1803. 8. Baier. Relig Edict v 24. März 1809. §. 32 u 55--94. -- Mehrere ReligionsParteien im Staat zu dulden, ist das Meisterstück der Politik, und das sicherste Mittel, keine fürchten zu dürfen.
§. 423. Kirchengewalt. Ihr Verhältniss zu dem Staat.
I) Ursprünglich steht die Social- oder Kirchengewalt (potestas ecclesiastica) nur der Kirchengesellschafta) zu, ohne Unterschied des religiösen Lehrbegriffs, so- wohl der beiden christlichen, in Teutsch- land befindlichen HauptGlaub[ - 1 Zeichen fehlt]nsparteien b), als auch der übrigen, christlichen und nicht christlichen, GlaubensParteien und Secten c). II) Das Recht zu Ausübung dieser Gewalt, das Kirchenregiment (regimen societatis ecclesiasticae), kann von der Gesellschaft selbst, ihrem Zweck gemäss, bestimmt wer- den, in Absicht auf Anordnung, Vollziehung und Aufsicht; doch so, dass die Festsetzung oder Anordnung des kirchlichen Lehrbegriffs (§. 426 f.), als seiner Natur nach von frem- dem Willen schlechthin unabhängig, unter das Kirchenregiment nicht gezogen werden kann.
a)Scheidemantel a. a. O. II. 30 ff. Baier. Edict v. 24. März 1809, §. 55 u. 56. Badisches Constit. Edict
II. Th. XVI. Cap.
Gött. 1803. 8. Baier. Relig Edict v 24. März 1809. §. 32 u 55—94. — Mehrere ReligionsParteien im Staat zu dulden, ist das Meisterstück der Politik, und das sicherste Mittel, keine fürchten zu dürfen.
§. 423. Kirchengewalt. Ihr Verhältniſs zu dem Staat.
I) Ursprünglich steht die Social- oder Kirchengewalt (potestas ecclesiastica) nur der Kirchengesellschafta) zu, ohne Unterschied des religiösen Lehrbegriffs, so- wohl der beiden christlichen, in Teutsch- land befindlichen HauptGlaub[ – 1 Zeichen fehlt]nsparteien b), als auch der übrigen, christlichen und nicht christlichen, GlaubensParteien und Secten c). II) Das Recht zu Ausübung dieser Gewalt, das Kirchenregiment (regimen societatis ecclesiasticae), kann von der Gesellschaft selbst, ihrem Zweck gemäſs, bestimmt wer- den, in Absicht auf Anordnung, Vollziehung und Aufsicht; doch so, daſs die Festsetzung oder Anordnung des kirchlichen Lehrbegriffs (§. 426 f.), als seiner Natur nach von frem- dem Willen schlechthin unabhängig, unter das Kirchenregiment nicht gezogen werden kann.
a)Scheidemantel a. a. O. II. 30 ff. Baier. Edict v. 24. März 1809, §. 55 u. 56. Badisches Constit. Edict
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II. Th. XVI. Cap.
d⁾
Gött. 1803. 8. Baier. Relig Edict v 24. März 1809.
§. 32 u 55—94. — Mehrere ReligionsParteien im Staat
zu dulden, ist das Meisterstück der Politik, und das
sicherste Mittel, keine fürchten zu dürfen.
§. 423.
Kirchengewalt. Ihr Verhältniſs zu dem Staat.
I) Ursprünglich steht die Social- oder
Kirchengewalt (potestas ecclesiastica)
nur der Kirchengesellschaft a) zu, ohne
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II) Das Recht zu Ausübung dieser Gewalt,
das Kirchenregiment (regimen societatis
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selbst, ihrem Zweck gemäſs, bestimmt wer-
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und Aufsicht; doch so, daſs die Festsetzung
oder Anordnung des kirchlichen Lehrbegriffs
(§. 426 f.), als seiner Natur nach von frem-
dem Willen schlechthin unabhängig, unter
das Kirchenregiment nicht gezogen werden
kann.
a⁾ Scheidemantel a. a. O. II. 30 ff. Baier. Edict v.
24. März 1809, §. 55 u. 56. Badisches Constit. Edict
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 710. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/734>, abgerufen am 22.11.2024.
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