erachtet werden d). IV) Auf dem wiener Congress, ward die schon beschlossen ge- wesene Einrückung eines Artikels in die teutsche BundesActe, hintertrieben, in welchem der katholischen Kirche in Teutschland, unter der Garantie des Bundes, eine ihre Rechte, und die zu Bestreitung ihrer Bedürfnisse nothwendigen Mittel sichernde Verfassung, verheissen, und die Aufrecht- haltung der Rechte der Evangelischen in jedem Bundesstaat, in Gemässheit der Frie- densschlüsse, Grundgesetze, oder anderer gül- tigen Verträge, festgesetzt werden sollte e). Es liess sogar der päpstliche Hof feier- liche Protestation einlegen, wider alle Verfügungen des wiener Congresses, welche er der römisch-katholischen Kirche über- haupt, sodann dem Interesse der katholischen Kirche Teutschlands, wie auch den Terri- torialAnsprüchen und Gerechtsamen des hei- ligen Stuhls insbesondere, für nachtheilig hielt f).
a)Majers geistl. Staatsr. II. 92 ff. Kurpfälz. Religions- Declaration v. 9. Mai 1799; in Reuss Staatskanzlei, 1799, Bd. III, S. 1--42. Baierisches ReligionsEdict v. 24. März 1809; in d. Rhein. Bund, XXXV. 161. Kö- nigl. wirtemberg. Declaration, die freie Religionsübung der verschiedenen ReligionsParteien betr, v. 15 Oct. 1806; in dem Rhein. Bund, III. 372. Constitutions-
II. Th. XVI. Cap.
erachtet werden d). IV) Auf dem wiener Congreſs, ward die schon beschlossen ge- wesene Einrückung eines Artikels in die teutsche BundesActe, hintertrieben, in welchem der katholischen Kirche in Teutschland, unter der Garantie des Bundes, eine ihre Rechte, und die zu Bestreitung ihrer Bedürfnisse nothwendigen Mittel sichernde Verfassung, verheiſsen, und die Aufrecht- haltung der Rechte der Evangelischen in jedem Bundesstaat, in Gemäſsheit der Frie- densschlüsse, Grundgesetze, oder anderer gül- tigen Verträge, festgesetzt werden sollte e). Es lieſs sogar der päpstliche Hof feier- liche Protestation einlegen, wider alle Verfügungen des wiener Congresses, welche er der römisch-katholischen Kirche über- haupt, sodann dem Interesse der katholischen Kirche Teutschlands, wie auch den Terri- torialAnsprüchen und Gerechtsamen des hei- ligen Stuhls insbesondere, für nachtheilig hielt f).
a)Majers geistl. Staatsr. II. 92 ff. Kurpfälz. Religions- Declaration v. 9. Mai 1799; in Reuss Staatskanzlei, 1799, Bd. III, S. 1—42. Baierisches ReligionsEdict v. 24. März 1809; in d. Rhein. Bund, XXXV. 161. Kö- nigl. wirtemberg. Declaration, die freie Religionsübung der verschiedenen ReligionsParteien betr, v. 15 Oct. 1806; in dem Rhein. Bund, III. 372. Constitutions-
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II. Th. XVI. Cap.
erachtet werden d). IV) Auf dem wiener
Congreſs, ward die schon beschlossen ge-
wesene Einrückung eines Artikels in die
teutsche BundesActe, hintertrieben, in
welchem der katholischen Kirche in
Teutschland, unter der Garantie des Bundes,
eine ihre Rechte, und die zu Bestreitung
ihrer Bedürfnisse nothwendigen Mittel sichernde
Verfassung, verheiſsen, und die Aufrecht-
haltung der Rechte der Evangelischen in
jedem Bundesstaat, in Gemäſsheit der Frie-
densschlüsse, Grundgesetze, oder anderer gül-
tigen Verträge, festgesetzt werden sollte e).
Es lieſs sogar der päpstliche Hof feier-
liche Protestation einlegen, wider alle
Verfügungen des wiener Congresses, welche
er der römisch-katholischen Kirche über-
haupt, sodann dem Interesse der katholischen
Kirche Teutschlands, wie auch den Terri-
torialAnsprüchen und Gerechtsamen des hei-
ligen Stuhls insbesondere, für nachtheilig
hielt f).
a⁾ Majers geistl. Staatsr. II. 92 ff. Kurpfälz. Religions-
Declaration v. 9. Mai 1799; in Reuss Staatskanzlei,
1799, Bd. III, S. 1—42. Baierisches ReligionsEdict v.
24. März 1809; in d. Rhein. Bund, XXXV. 161. Kö-
nigl. wirtemberg. Declaration, die freie Religionsübung
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1806; in dem Rhein. Bund, III. 372. Constitutions-
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 704. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/728>, abgerufen am 22.11.2024.
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