3) Handb. des baier Kirchenr. 2 Bände. München 1812. 8. 4) J. F. Kees Handb. des protest. Kirchenr., nach kursächs. Gesetzen. Leipz. 1791. 8. 5) J. C. F. Schle- gelshannöver. Kirchenr. 2 Bände. Hannov. 1801 u. 1802. 8. 6) P. C. Romansbadisches Kirchenr. Pforzh. 1806. 8. 7) C. W. Ledderhose's hessen-casselsches Kirchenr. Cassel 1785. 4.
§. 420. Staatsgesetze u. Staatsverträge, insbesondere Concordate. Wiener CongressVerhandlungen.
I) Ueber das Rechtsverhältniss der Kir- chengesellschaften zu dem Staat, sind, in teut- schen Bundesstaaten, eigene Staatsgesetze theils erschienen a), theils zu erwarten. II) Wäh- rend der teutschen Reichsverfassung, wurden, in Absicht auf die StaatsReligionsverfassung, verschiedene Staatsverträge errichtet, wo- bei zum Theil jetzige teutsche Bundesstaa- ten MitPaciscenten waren b). III) Auch wer- den neue Concordatec) mit dem Papst, allgemeine oder particuläre, erwartet, welche für das Verhältniss nicht nur zwischen den Bundesstaaten und der katholischen Kirche, sondern auch zwischen dem Papst und der teutschen katholischen Kirche, vertragmäsige Bestimmungen festsetzen sollen, wie sie dem vernünftigen Geist der Zeit, und dem we- sentlichen Verhältniss beider Theile gemäss
Kirchenhoheit.
3) Handb. des baier Kirchenr. 2 Bände. München 1812. 8. 4) J. F. Kees Handb. des protest. Kirchenr., nach kursächs. Gesetzen. Leipz. 1791. 8. 5) J. C. F. Schle- gelshannöver. Kirchenr. 2 Bände. Hannov. 1801 u. 1802. 8. 6) P. C. Romansbadisches Kirchenr. Pforzh. 1806. 8. 7) C. W. Ledderhose’s hessen-casselsches Kirchenr. Cassel 1785. 4.
§. 420. Staatsgesetze u. Staatsverträge, insbesondere Concordate. Wiener CongreſsVerhandlungen.
I) Ueber das Rechtsverhältniſs der Kir- chengesellschaften zu dem Staat, sind, in teut- schen Bundesstaaten, eigene Staatsgesetze theils erschienen a), theils zu erwarten. II) Wäh- rend der teutschen Reichsverfassung, wurden, in Absicht auf die StaatsReligionsverfassung, verschiedene Staatsverträge errichtet, wo- bei zum Theil jetzige teutsche Bundesstaa- ten MitPaciscenten waren b). III) Auch wer- den neue Concordatec) mit dem Papst, allgemeine oder particuläre, erwartet, welche für das Verhältniſs nicht nur zwischen den Bundesstaaten und der katholischen Kirche, sondern auch zwischen dem Papst und der teutschen katholischen Kirche, vertragmäsige Bestimmungen festsetzen sollen, wie sie dem vernünftigen Geist der Zeit, und dem we- sentlichen Verhältniſs beider Theile gemäſs
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Kirchenhoheit.
a⁾
3) Handb. des baier Kirchenr. 2 Bände. München 1812.
8. 4) J. F. Kees Handb. des protest. Kirchenr., nach
kursächs. Gesetzen. Leipz. 1791. 8. 5) J. C. F. Schle-
gels hannöver. Kirchenr. 2 Bände. Hannov. 1801 u.
1802. 8. 6) P. C. Romans badisches Kirchenr. Pforzh.
1806. 8. 7) C. W. Ledderhose’s hessen-casselsches
Kirchenr. Cassel 1785. 4.
§. 420.
Staatsgesetze u. Staatsverträge, insbesondere Concordate.
Wiener CongreſsVerhandlungen.
I) Ueber das Rechtsverhältniſs der Kir-
chengesellschaften zu dem Staat, sind, in teut-
schen Bundesstaaten, eigene Staatsgesetze
theils erschienen a), theils zu erwarten. II) Wäh-
rend der teutschen Reichsverfassung, wurden,
in Absicht auf die StaatsReligionsverfassung,
verschiedene Staatsverträge errichtet, wo-
bei zum Theil jetzige teutsche Bundesstaa-
ten MitPaciscenten waren b). III) Auch wer-
den neue Concordate c) mit dem Papst,
allgemeine oder particuläre, erwartet, welche
für das Verhältniſs nicht nur zwischen den
Bundesstaaten und der katholischen Kirche,
sondern auch zwischen dem Papst und der
teutschen katholischen Kirche, vertragmäsige
Bestimmungen festsetzen sollen, wie sie dem
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 703. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/727>, abgerufen am 22.11.2024.
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