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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

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Finanzhoheit.
und durch seine Concurrenz den Privatfleiss
drückt f).

a) D. H. Eschenmayer über StaatsaufWand und die Be-
deckung desselben. Heidelb. 1806. 8.
b) Vermchrung der Einnahme bewirken: verbesserte Ord-
nung und Controle, Beförderung der NationalReich-
thums, zweckmäsige Erhöhung der Abgaben.
c) Nicht lucri bonus odor[ - 1 Zeichen fehlt]e[ - 1 Zeichen fehlt]re qualibet. Der ächte Staats-
wirth, gönnt jedem Bauer Sonntags sein Huhn im Topf.
Der Staat wolle nicht dem Bürger in den Reutel gucken.
-- Unablösliche Zehnten empören das Gefühl des Grund-
eigenthümers, weil der Zehntherr die Früchte, selbst
die Früchte erhöhter Industrie, mit ihm theilt, weil
die Abgabe nicht bloss den reinen Ertrag trifft, weil
sie unverändert bleibt, die Ernte falle aus wie sie wolle,
und weil sie so ungleich ist, dass sie hier ein Fünf-
theil, dort die Hälfte der Rente hinwegnehmen kann.
Unschädlicher für die Cultur, und minder gehässig
wird sie, durch Uebereinkunft auf eine fixe Natural-
Abgabe für eine bestimmte Reihe von Jahren.
d) Herkulisch, zögernd und kostbar, aber nothwendig,
sobald in der alten Steuervertheilung bedeutende Un-
gleichheiten liegen. Was absolut unrecht ist, kann
nie wahrhaft nützlich seyn. Weisheit und vertheilende
Gerechtigkeit, müssen hier vorwalten. Immer bleiben
richtige Steuerrollen, selbst bei grossen Kenntnissen und
sehr durchgreifenden Maasregeln, die schwierigste
Aufgabe in der ganzen Staatshaushaltung. Wie die Aus-
gleichung vorzunehmen sey? v. Schuckmann a. a.
O. S. 29 ff. G. v. Aretins Grunds. über die Natur
der öffentlichen Abgaben; in dem Genius v. Baiern,
Bd. I, Heft 3 (1803), S. 1--126. J. P. Franks
System der landwirthschaftl. Polizei, Th. III, S. 270 ff.
G. Sartorius Handb. der Staatswirthsch., §. 103 ff.

Finanzhoheit.
und durch seine Concurrenz den Privatfleiſs
drückt f).

a) D. H. Eschenmayer über StaatsaufWand und die Be-
deckung desselben. Heidelb. 1806. 8.
b) Vermchrung der Einnahme bewirken: verbesserte Ord-
nung und Controle, Beförderung der NationalReich-
thums, zweckmäsige Erhöhung der Abgaben.
c) Nicht lucri bonus odor[ – 1 Zeichen fehlt]e[ – 1 Zeichen fehlt]re qualibet. Der ächte Staats-
wirth, gönnt jedem Bauer Sonntags sein Huhn im Topf.
Der Staat wolle nicht dem Bürger in den Reutel gucken.
— Unablösliche Zehnten empören das Gefühl des Grund-
eigenthümers, weil der Zehntherr die Früchte, selbst
die Früchte erhöhter Industrie, mit ihm theilt, weil
die Abgabe nicht bloſs den reinen Ertrag trifft, weil
sie unverändert bleibt, die Ernte falle aus wie sie wolle,
und weil sie so ungleich ist, daſs sie hier ein Fünf-
theil, dort die Hälfte der Rente hinwegnehmen kann.
Unschädlicher für die Cultur, und minder gehässig
wird sie, durch Uebereinkunft auf eine fixe Natural-
Abgabe für eine bestimmte Reihe von Jahren.
d) Herkulisch, zögernd und kostbar, aber nothwendig,
sobald in der alten Steuervertheilung bedeutende Un-
gleichheiten liegen. Was absolut unrecht ist, kann
nie wahrhaft nützlich seyn. Weisheit und vertheilende
Gerechtigkeit, müssen hier vorwalten. Immer bleiben
richtige Steuerrollen, selbst bei groſsen Kenntnissen und
sehr durchgreifenden Maasregeln, die schwierigste
Aufgabe in der ganzen Staatshaushaltung. Wie die Aus-
gleichung vorzunehmen sey? v. Schuckmann a. a.
O. S. 29 ff. G. v. Aretins Grunds. über die Natur
der öffentlichen Abgaben; in dem Genius v. Baiern,
Bd. I, Heft 3 (1803), S. 1—126. J. P. Franks
System der landwirthschaftl. Polizei, Th. III, S. 270 ff.
G. Sartorius Handb. der Staatswirthsch., §. 103 ff.
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[511/0535] Finanzhoheit. und durch seine Concurrenz den Privatfleiſs drückt f). a⁾ D. H. Eschenmayer über StaatsaufWand und die Be- deckung desselben. Heidelb. 1806. 8. b⁾ Vermchrung der Einnahme bewirken: verbesserte Ord- nung und Controle, Beförderung der NationalReich- thums, zweckmäsige Erhöhung der Abgaben. c⁾ Nicht lucri bonus odor_e_re qualibet. Der ächte Staats- wirth, gönnt jedem Bauer Sonntags sein Huhn im Topf. Der Staat wolle nicht dem Bürger in den Reutel gucken. — Unablösliche Zehnten empören das Gefühl des Grund- eigenthümers, weil der Zehntherr die Früchte, selbst die Früchte erhöhter Industrie, mit ihm theilt, weil die Abgabe nicht bloſs den reinen Ertrag trifft, weil sie unverändert bleibt, die Ernte falle aus wie sie wolle, und weil sie so ungleich ist, daſs sie hier ein Fünf- theil, dort die Hälfte der Rente hinwegnehmen kann. Unschädlicher für die Cultur, und minder gehässig wird sie, durch Uebereinkunft auf eine fixe Natural- Abgabe für eine bestimmte Reihe von Jahren. d⁾ Herkulisch, zögernd und kostbar, aber nothwendig, sobald in der alten Steuervertheilung bedeutende Un- gleichheiten liegen. Was absolut unrecht ist, kann nie wahrhaft nützlich seyn. Weisheit und vertheilende Gerechtigkeit, müssen hier vorwalten. Immer bleiben richtige Steuerrollen, selbst bei groſsen Kenntnissen und sehr durchgreifenden Maasregeln, die schwierigste Aufgabe in der ganzen Staatshaushaltung. Wie die Aus- gleichung vorzunehmen sey? v. Schuckmann a. a. O. S. 29 ff. G. v. Aretins Grunds. über die Natur der öffentlichen Abgaben; in dem Genius v. Baiern, Bd. I, Heft 3 (1803), S. 1—126. J. P. Franks System der landwirthschaftl. Polizei, Th. III, S. 270 ff. G. Sartorius Handb. der Staatswirthsch., §. 103 ff.

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 511. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/535>, abgerufen am 22.11.2024.