gesetzen und mit Erhaltung des Staatscredits, gedeckt werden a), am besten durch Minder- Ausgabe, ausserdem durch MehrEinnahme b), oder durch beide; nicht durch Vorausnahme des Staatseinkommens (Anticipation), nicht durch Auflagen, die der Sittlichkeit der Un- terthanen, oder ihrer Betriebsamkeit, ihrem Wohlstand, der sichersten Grundlage der Staats- Finanzen, gefährlich werden c) (RuinAnstal- ten), und durch ein Heer von Einnehmern und Aufpassern zu kostspieliger Verwaltung nöthigen, zumal wenn der Staat mehr Grenze als Binnenland besitzt, nicht durch Lotto, Papiergeld, u. d. Die Gerechtigkeit for- dert ein einfaches, zweckmäsiges, gerechtes SteuerSystem (§. 317 f.), folglich allge- meine SteuerRevision und billige Aus- gleichungd), grosse Vorsicht bei Steuer- Erhöhungen und neuen Grundabgaben, ein gründliches ErsparungsSysteme), und Vermeidung des Finanztrugs durch chimä- rische und poetische FinanzProjecte, unweise Experimente, eitle Plusmacherei, Künstelei, und Täuschung der Abgabepflichtigen. Pri- vatGewerbe, so lang es an PrivatUnter- nehmern nicht fehlt, treibe der Staat selbst nicht, da er in der Regel sie schlecht treibt,
II. Th. XII. Cap.
gesetzen und mit Erhaltung des Staatscredits, gedeckt werden a), am besten durch Minder- Ausgabe, ausserdem durch MehrEinnahme b), oder durch beide; nicht durch Vorausnahme des Staatseinkommens (Anticipation), nicht durch Auflagen, die der Sittlichkeit der Un- terthanen, oder ihrer Betriebsamkeit, ihrem Wohlstand, der sichersten Grundlage der Staats- Finanzen, gefährlich werden c) (RuinAnstal- ten), und durch ein Heer von Einnehmern und Aufpassern zu kostspieliger Verwaltung nöthigen, zumal wenn der Staat mehr Grenze als Binnenland besitzt, nicht durch Lotto, Papiergeld, u. d. Die Gerechtigkeit for- dert ein einfaches, zweckmäsiges, gerechtes SteuerSystem (§. 317 f.), folglich allge- meine SteuerRevision und billige Aus- gleichungd), groſse Vorsicht bei Steuer- Erhöhungen und neuen Grundabgaben, ein gründliches ErsparungsSysteme), und Vermeidung des Finanztrugs durch chimä- rische und poetische FinanzProjecte, unweise Experimente, eitle Plusmacherei, Künstelei, und Täuschung der Abgabepflichtigen. Pri- vatGewerbe, so lang es an PrivatUnter- nehmern nicht fehlt, treibe der Staat selbst nicht, da er in der Regel sie schlecht treibt,
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II. Th. XII. Cap.
gesetzen und mit Erhaltung des Staatscredits,
gedeckt werden a), am besten durch Minder-
Ausgabe, ausserdem durch MehrEinnahme b),
oder durch beide; nicht durch Vorausnahme
des Staatseinkommens (Anticipation), nicht
durch Auflagen, die der Sittlichkeit der Un-
terthanen, oder ihrer Betriebsamkeit, ihrem
Wohlstand, der sichersten Grundlage der Staats-
Finanzen, gefährlich werden c) (RuinAnstal-
ten), und durch ein Heer von Einnehmern
und Aufpassern zu kostspieliger Verwaltung
nöthigen, zumal wenn der Staat mehr Grenze
als Binnenland besitzt, nicht durch Lotto,
Papiergeld, u. d. Die Gerechtigkeit for-
dert ein einfaches, zweckmäsiges, gerechtes
SteuerSystem (§. 317 f.), folglich allge-
meine SteuerRevision und billige Aus-
gleichung d), groſse Vorsicht bei Steuer-
Erhöhungen und neuen Grundabgaben, ein
gründliches ErsparungsSystem e), und
Vermeidung des Finanztrugs durch chimä-
rische und poetische FinanzProjecte, unweise
Experimente, eitle Plusmacherei, Künstelei,
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 510. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/534>, abgerufen am 22.11.2024.
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