Fiscus, von jedem Staatsbürger fordern, wenn die Rede ist von einem unverleihbaren StaatsHoheitsrechta) (§. 101). IV) Nicht so bei verleihbaren Regalien (§. 101), oder an sich zulässigen Immunitäten, in deren ruhigem und untadelhaftem Besitz ein Staats- bürger sich befindet b). Vielmehr kann dieser desshalb, in dem Fall einer Besitzstörung, gegen den Fiscus, die Kammer, die Privat- güterVerwaltung (die Chatoulle), sich aller Possessorischen Rechtsmittel bedie- nen c). V) Verleihbare Regalien und Immunitäten, können durch unvordenk- liche Verjährung erworben werden d).
a) A. H. Göckel diss. possessorium summariissimum an et quatenus adversus principem a subditis possit institui? (Erl. 1798. 4.) §. 24.
b)Göckel diss. cit. §. 22. 23. Vergl. C. A. v. Braun in Siebenkees jur. Magaz. II. 183. -- Der Besitz- stand muss respectirt werden, so lang ihm der offen- bare Rechtsstand nicht widerspricht. Ausserdem würde kein wohlerworbenes Recht der Staatsbürgen sicher seyn. -- Die Anzeige des Rechtstitels halten für noth- wendig, sobald nur die Regalität des Rechtes über- haupt ausser Zweifel ist, C. F. Haebeelin, Handb. des t. Staatsr. III. 190. J. F. Döhler von d. Rega- lien, §. 33. Himmelstoss Entwickel. des Begriff der Regalität, §. 27.
c)Göckel l. c. §. 19 sqq. 23. -- Andere gestatten zwar das Possessorium suinmariissimum gegen den Regenten,
StaatsHoheits- u. Eigenthumsrechten.
Fiscus, von jedem Staatsbürger fordern, wenn die Rede ist von einem unverleihbaren StaatsHoheitsrechta) (§. 101). IV) Nicht so bei verleihbaren Regalien (§. 101), oder an sich zulässigen Immunitäten, in deren ruhigem und untadelhaftem Besitz ein Staats- bürger sich befindet b). Vielmehr kann dieser deſshalb, in dem Fall einer Besitzstörung, gegen den Fiscus, die Kammer, die Privat- güterVerwaltung (die Chatoulle), sich aller Possessorischen Rechtsmittel bedie- nen c). V) Verleihbare Regalien und Immunitäten, können durch unvordenk- liche Verjährung erworben werden d).
a) A. H. Göckel diss. possessorium summariissimum an et quatenus adversus principem a subditis possit institui? (Erl. 1798. 4.) §. 24.
b)Göckel diss. cit. §. 22. 23. Vergl. C. A. v. Braun in Siebenkees jur. Magaz. II. 183. — Der Besitz- stand muſs respectirt werden, so lang ihm der offen- bare Rechtsstand nicht widerspricht. Ausserdem würde kein wohlerworbenes Recht der Staatsbürgen sicher seyn. — Die Anzeige des Rechtstitels halten für noth- wendig, sobald nur die Regalität des Rechtes über- haupt ausser Zweifel ist, C. F. Hæbeelin, Handb. des t. Staatsr. III. 190. J. F. Döhler von d. Rega- lien, §. 33. Himmelstoss Entwickel. des Begriff der Regalität, §. 27.
c)Göckel l. c. §. 19 sqq. 23. — Andere gestatten zwar das Possessorium suinmariissimum gegen den Regenten,
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StaatsHoheits- u. Eigenthumsrechten.
Fiscus, von jedem Staatsbürger fordern, wenn
die Rede ist von einem unverleihbaren
StaatsHoheitsrechta) (§. 101). IV) Nicht so
bei verleihbaren Regalien (§. 101), oder
an sich zulässigen Immunitäten, in deren
ruhigem und untadelhaftem Besitz ein Staats-
bürger sich befindet b). Vielmehr kann dieser
deſshalb, in dem Fall einer Besitzstörung,
gegen den Fiscus, die Kammer, die Privat-
güterVerwaltung (die Chatoulle), sich aller
Possessorischen Rechtsmittel bedie-
nen c). V) Verleihbare Regalien und
Immunitäten, können durch unvordenk-
liche Verjährung erworben werden d).
a⁾ A. H. Göckel diss. possessorium summariissimum an
et quatenus adversus principem a subditis possit institui?
(Erl. 1798. 4.) §. 24.
b⁾ Göckel diss. cit. §. 22. 23. Vergl. C. A. v. Braun
in Siebenkees jur. Magaz. II. 183. — Der Besitz-
stand muſs respectirt werden, so lang ihm der offen-
bare Rechtsstand nicht widerspricht. Ausserdem würde
kein wohlerworbenes Recht der Staatsbürgen sicher
seyn. — Die Anzeige des Rechtstitels halten für noth-
wendig, sobald nur die Regalität des Rechtes über-
haupt ausser Zweifel ist, C. F. Hæbeelin, Handb.
des t. Staatsr. III. 190. J. F. Döhler von d. Rega-
lien, §. 33. Himmelstoss Entwickel. des Begriff der
Regalität, §. 27.
c⁾ Göckel l. c. §. 19 sqq. 23. — Andere gestatten zwar
das Possessorium suinmariissimum gegen den Regenten,
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 441. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/465>, abgerufen am 23.11.2024.
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