II) Die Rechtsvermuthung streitet wider den Regenten und den Fiscus, und es liegt diesem der Beweis ob, wenn derselbe wahre Ausflüsse des Privateigenthums, oder Gerechtsame, welche in die natürliche Frei- heit der Staatsbürger eingreifen, als Staats- Hoheitsrecht, als Staatsvermögen, oder als landesherrliches Privateigenthum in Anspruch nimmt b).
a) Z. B. bei Veräusserung und Benutzung des Grundeigen- thums, Oberaufsicht auf Privatwaldung, Jagd, Berg- und Salzwerke, Einschränkung des Baurechtes, Be- steuerung, das äusserste Recht auf Sachen. -- Der Zweck des Eigenthums, ist ganz verschieden von dem der Oberherrschaft. Jac. Rave über den Unterschied der Oberherrschaft und des Eigenthums (Jen. 1766. 8.), S. 31 ff. -- Die Staatsregierung darf mündige Unter- thanen nie so behandeln, wie ein Hausvater seine Hausgenossen.
b) Dem Staatsbürger können, ohne Ungerechtigkeit, Be- fugnisse nicht entzogen werden, von welchen es nicht evident ist, dass deren Besitz, in ihrer Hand, dem Staatszweck wesentlich und nothwendig widerspreche. Vergl. Fichte's Grundlage des Naturrechts, Th. II, S. 20.
§. 276. Fortsetzung.
III) Die Anzeige des Rechtstitels, kann der Regent, oder in seinem Namen der
II. Th. VIII. Cap. Verhältniſs zwischen
II) Die Rechtsvermuthung streitet wider den Regenten und den Fiscus, und es liegt diesem der Beweis ob, wenn derselbe wahre Ausflüsse des Privateigenthums, oder Gerechtsame, welche in die natürliche Frei- heit der Staatsbürger eingreifen, als Staats- Hoheitsrecht, als Staatsvermögen, oder als landesherrliches Privateigenthum in Anspruch nimmt b).
a) Z. B. bei Veräusserung und Benutzung des Grundeigen- thums, Oberaufsicht auf Privatwaldung, Jagd, Berg- und Salzwerke, Einschränkung des Baurechtes, Be- steuerung, das äusserste Recht auf Sachen. — Der Zweck des Eigenthums, ist ganz verschieden von dem der Oberherrschaft. Jac. Rave über den Unterschied der Oberherrschaft und des Eigenthums (Jen. 1766. 8.), S. 31 ff. — Die Staatsregierung darf mündige Unter- thanen nie so behandeln, wie ein Hausvater seine Hausgenossen.
b) Dem Staatsbürger können, ohne Ungerechtigkeit, Be- fugnisse nicht entzogen werden, von welchen es nicht evident ist, daſs deren Besitz, in ihrer Hand, dem Staatszweck wesentlich und nothwendig widerspreche. Vergl. Fichte’s Grundlage des Naturrechts, Th. II, S. 20.
§. 276. Fortsetzung.
III) Die Anzeige des Rechtstitels, kann der Regent, oder in seinem Namen der
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0464"n="440"/><fwplace="top"type="header">II. Th. VIII. Cap. Verhältniſs zwischen</fw><lb/>
II) Die <hirendition="#g">Rechtsvermuthung</hi> streitet wider<lb/>
den Regenten und den Fiscus, und es liegt<lb/>
diesem der <hirendition="#g">Beweis</hi> ob, wenn derselbe wahre<lb/><hirendition="#g">Ausflüsse des Privateigenthums</hi>, oder<lb/>
Gerechtsame, welche in die natürliche Frei-<lb/>
heit der Staatsbürger eingreifen, als Staats-<lb/>
Hoheitsrecht, als Staatsvermögen, oder als<lb/>
landesherrliches Privateigenthum in Anspruch<lb/>
nimmt <hirendition="#i"><hirendition="#sup">b</hi></hi>).</p><lb/><noteplace="end"n="a)">Z. B. bei Veräusserung und Benutzung des Grundeigen-<lb/>
thums, Oberaufsicht auf Privatwaldung, Jagd, Berg-<lb/>
und Salzwerke, Einschränkung des Baurechtes, Be-<lb/>
steuerung, das äusserste Recht auf Sachen. — Der<lb/><hirendition="#i">Zweck</hi> des Eigenthums, ist ganz verschieden von dem<lb/>
der Oberherrschaft. Jac. <hirendition="#k">Rave</hi> über den Unterschied<lb/>
der Oberherrschaft und des Eigenthums (Jen. 1766. 8.),<lb/>
S. 31 ff. — Die Staatsregierung darf mündige Unter-<lb/>
thanen nie so behandeln, wie ein Hausvater seine<lb/>
Hausgenossen.</note><lb/><noteplace="end"n="b)">Dem Staatsbürger können, ohne Ungerechtigkeit, Be-<lb/>
fugnisse nicht entzogen werden, von welchen es nicht<lb/>
evident ist, daſs deren Besitz, in ihrer Hand, dem<lb/>
Staatszweck wesentlich und nothwendig widerspreche.<lb/>
Vergl. <hirendition="#k">Fichte</hi>’s Grundlage des Naturrechts, Th. II,<lb/>
S. 20.</note></div><lb/><divn="3"><head>§. 276.<lb/><hirendition="#i"><hirendition="#g">Fortsetzung</hi>.</hi></head><lb/><p>III) Die <hirendition="#g">Anzeige</hi> des <hirendition="#g">Rechtstitels</hi>,<lb/>
kann der Regent, oder in seinem Namen der<lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[440/0464]
II. Th. VIII. Cap. Verhältniſs zwischen
II) Die Rechtsvermuthung streitet wider
den Regenten und den Fiscus, und es liegt
diesem der Beweis ob, wenn derselbe wahre
Ausflüsse des Privateigenthums, oder
Gerechtsame, welche in die natürliche Frei-
heit der Staatsbürger eingreifen, als Staats-
Hoheitsrecht, als Staatsvermögen, oder als
landesherrliches Privateigenthum in Anspruch
nimmt b).
a⁾ Z. B. bei Veräusserung und Benutzung des Grundeigen-
thums, Oberaufsicht auf Privatwaldung, Jagd, Berg-
und Salzwerke, Einschränkung des Baurechtes, Be-
steuerung, das äusserste Recht auf Sachen. — Der
Zweck des Eigenthums, ist ganz verschieden von dem
der Oberherrschaft. Jac. Rave über den Unterschied
der Oberherrschaft und des Eigenthums (Jen. 1766. 8.),
S. 31 ff. — Die Staatsregierung darf mündige Unter-
thanen nie so behandeln, wie ein Hausvater seine
Hausgenossen.
b⁾ Dem Staatsbürger können, ohne Ungerechtigkeit, Be-
fugnisse nicht entzogen werden, von welchen es nicht
evident ist, daſs deren Besitz, in ihrer Hand, dem
Staatszweck wesentlich und nothwendig widerspreche.
Vergl. Fichte’s Grundlage des Naturrechts, Th. II,
S. 20.
§. 276.
Fortsetzung.
III) Die Anzeige des Rechtstitels,
kann der Regent, oder in seinem Namen der
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 440. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/464>, abgerufen am 23.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.