A) Staatsbehörde der auswärtigen Staats- verhältnisse.
B) Staatsbehörden für die innern Staats- verhältnisse.
I) bestimmende und dirigirende oder Regiminal Behörden, für
1) Gesetzgebung,
2) Finanzen,
3) Polizei,
4) Justiz,
5) Lehnsachen,
6) Geistliche-, und
7) KriegsAngelegenheiten;
II) ausführende oder Vollziehungs- Behörden,
1) gerichtliche oder Justiz Behör- den, oberste oder centrale, pro- vinciale und örtliche;
2) Verwaltungs- oder administri- rende Behörden, centrale, provin- ciale und örtliche;
3) Militär Behörden, generale oder cen- trale und particuläre.
II) In grössern Staaten, bisweilen auch in verhältnissmäsig kleinern, sind für die ver- schiedenen Zweige der Staatsverwaltung, als oberste Staatsbebörden folgende Staats- Ministerien angeordnet b): 1) der aus-
StaatsVerwaltungsform.
A) Staatsbehörde der auswärtigen Staats- verhältnisse.
B) Staatsbehörden für die innern Staats- verhältnisse.
I) bestimmende und dirigirende oder Regiminal Behörden, für
1) Gesetzgebung,
2) Finanzen,
3) Polizei,
4) Justiz,
5) Lehnsachen,
6) Geistliche-, und
7) KriegsAngelegenheiten;
II) ausführende oder Vollziehungs- Behörden,
1) gerichtliche oder Justiz Behör- den, oberste oder centrale, pro- vinciale und örtliche;
2) Verwaltungs- oder administri- rende Behörden, centrale, provin- ciale und örtliche;
3) Militär Behörden, generale oder cen- trale und particuläre.
II) In gröſsern Staaten, bisweilen auch in verhältniſsmäsig kleinern, sind für die ver- schiedenen Zweige der Staatsverwaltung, als oberste Staatsbebörden folgende Staats- Ministerien angeordnet b): 1) der aus-
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StaatsVerwaltungsform.
A) Staatsbehörde der auswärtigen Staats-
verhältnisse.
B) Staatsbehörden für die innern Staats-
verhältnisse.
I) bestimmende und dirigirende oder
Regiminal Behörden, für
1) Gesetzgebung,
2) Finanzen,
3) Polizei,
4) Justiz,
5) Lehnsachen,
6) Geistliche-, und
7) KriegsAngelegenheiten;
II) ausführende oder Vollziehungs-
Behörden,1) gerichtliche oder Justiz Behör-
den, oberste oder centrale, pro-
vinciale und örtliche;
2) Verwaltungs- oder administri-
rende Behörden, centrale, provin-
ciale und örtliche;
3) Militär Behörden, generale oder cen-
trale und particuläre.
II) In gröſsern Staaten, bisweilen auch
in verhältniſsmäsig kleinern, sind für die ver-
schiedenen Zweige der Staatsverwaltung, als
oberste Staatsbebörden folgende Staats-
Ministerien angeordnet b): 1) der aus-
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 423. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/447>, abgerufen am 22.11.2024.
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