Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

Bild:
<< vorherige Seite
II. Th. VII. Cap.
ner Congress (1814. 8.), S. 34--37. J. J. Engels
Fürstenspiegel. 2. verb. Ausg. Berlin 1802. 8.
b) Von CabinetsRäthen und GeneralAdjutanten (Civil- und
MilitärCabinet); mit ostensibler Verantwortlichkeit.
"Ein Jeder, der dem Regenten vorträgt, muss ein
Mann von Einfluss in den Sachen seines Vortrags seyn,
oder er ist ein unnützes Geschöpf, oder die Personen
neben, über ihm, lähmen ihn, aus niedriger, ver-
derblicher Eifersucht. Der Vortragende bei einem Lan.
desherrn, ist Minister bei dessen Person, wie auch
sein Titel laute. Sollen und können die Departements-
Minister in der Wirklichkeit nur DepartementsChefs
bleiben, so muss der CabinetsRath nicht nur Minister
seyn, sondern auch so heissen". Die Ursachen von
Preussens Fall (1807. 8.), S. 28. MinisterGemälde;
in den angef. Beherzigungen, S. 37--42.
§. 265.
Fortsetzung.

I) Die verschiedenen Zweige der Staats-
verwaltung
sind: 1) die auswärtigen,
2) die innern Staatsverhältnisse. Zu den
ersten gehören alle Verhandlungen mit an-
dern Staaten, in friedlichen und kriegerischen
Verhältnissen. Zu den letzten gehören: Ge-
setzgebung, Staatswirthschaft mit Inbegriff
der Finanzen, innere Sicherheit und Wohl-
fahrt, bürgerliche und peinliche Rechts-
pflege, Lehn- und ReligionsSachen. Dem-
nach sind die ordentlichen Staatsbe-
hörden
a), folgende:

II. Th. VII. Cap.
ner Congreſs (1814. 8.), S. 34—37. J. J. Engels
Fürstenspiegel. 2. verb. Ausg. Berlin 1802. 8.
b) Von CabinetsRäthen und GeneralAdjutanten (Civil- und
MilitärCabinet); mit ostensibler Verantwortlichkeit.
„Ein Jeder, der dem Regenten vorträgt, muſs ein
Mann von Einfluſs in den Sachen seines Vortrags seyn,
oder er ist ein unnützes Geschöpf, oder die Personen
neben, über ihm, lähmen ihn, aus niedriger, ver-
derblicher Eifersucht. Der Vortragende bei einem Lan.
desherrn, ist Minister bei dessen Person, wie auch
sein Titel laute. Sollen und können die Departements-
Minister in der Wirklichkeit nur DepartementsChefs
bleiben, so muſs der CabinetsRath nicht nur Minister
seyn, sondern auch so heiſsen“. Die Ursachen von
Preussens Fall (1807. 8.), S. 28. MinisterGemälde;
in den angef. Beherzigungen, S. 37—42.
§. 265.
Fortsetzung.

I) Die verschiedenen Zweige der Staats-
verwaltung
sind: 1) die auswärtigen,
2) die innern Staatsverhältnisse. Zu den
ersten gehören alle Verhandlungen mit an-
dern Staaten, in friedlichen und kriegerischen
Verhältnissen. Zu den letzten gehören: Ge-
setzgebung, Staatswirthschaft mit Inbegriff
der Finanzen, innere Sicherheit und Wohl-
fahrt, bürgerliche und peinliche Rechts-
pflege, Lehn- und ReligionsSachen. Dem-
nach sind die ordentlichen Staatsbe-
hörden
a), folgende:

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <note place="end" n="a)"><pb facs="#f0446" n="422"/><fw place="top" type="header">II. Th. VII. Cap.</fw><lb/>
ner Congre&#x017F;s (1814. 8.), S. 34&#x2014;37. J. J. <hi rendition="#k">Engels</hi><lb/>
Fürstenspiegel. 2. verb. Ausg. Berlin 1802. 8.</note><lb/>
            <note place="end" n="b)">Von CabinetsRäthen und GeneralAdjutanten (Civil- und<lb/>
MilitärCabinet); mit ostensibler Verantwortlichkeit.<lb/>
&#x201E;Ein Jeder, der dem <hi rendition="#i">Regenten</hi> vorträgt, mu&#x017F;s ein<lb/>
Mann von Einflu&#x017F;s in den Sachen seines Vortrags seyn,<lb/>
oder er ist ein unnützes Geschöpf, oder die Personen<lb/>
neben, über ihm, lähmen ihn, aus niedriger, ver-<lb/>
derblicher Eifersucht. Der Vortragende bei einem Lan.<lb/>
desherrn, ist Minister bei dessen Person, wie auch<lb/>
sein Titel laute. Sollen und können die Departements-<lb/>
Minister in der Wirklichkeit nur DepartementsChefs<lb/>
bleiben, so mu&#x017F;s der CabinetsRath nicht nur Minister<lb/>
seyn, sondern auch so hei&#x017F;sen&#x201C;. Die Ursachen von<lb/><hi rendition="#i">Preussens</hi> Fall (1807. 8.), S. 28. MinisterGemälde;<lb/>
in den angef. Beherzigungen, S. 37&#x2014;42.</note>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 265.<lb/><hi rendition="#i"><hi rendition="#g">Fortsetzung</hi></hi>.</head><lb/>
            <p>I) Die verschiedenen <hi rendition="#g">Zweige</hi> der <hi rendition="#g">Staats-<lb/>
verwaltung</hi> sind: 1) die <hi rendition="#g">auswärtigen</hi>,<lb/>
2) die <hi rendition="#g">innern</hi> Staatsverhältnisse. Zu den<lb/><hi rendition="#g">ersten</hi> gehören alle Verhandlungen mit an-<lb/>
dern Staaten, in friedlichen und kriegerischen<lb/>
Verhältnissen. Zu den <hi rendition="#g">letzten</hi> gehören: Ge-<lb/>
setzgebung, Staatswirthschaft mit Inbegriff<lb/>
der Finanzen, innere Sicherheit und Wohl-<lb/>
fahrt, bürgerliche und peinliche Rechts-<lb/>
pflege, Lehn- und ReligionsSachen. Dem-<lb/>
nach sind die <hi rendition="#g">ordentlichen Staatsbe-<lb/>
hörden</hi> <hi rendition="#i"><hi rendition="#sup">a</hi></hi>), folgende:</p><lb/>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[422/0446] II. Th. VII. Cap. a⁾ ner Congreſs (1814. 8.), S. 34—37. J. J. Engels Fürstenspiegel. 2. verb. Ausg. Berlin 1802. 8. b⁾ Von CabinetsRäthen und GeneralAdjutanten (Civil- und MilitärCabinet); mit ostensibler Verantwortlichkeit. „Ein Jeder, der dem Regenten vorträgt, muſs ein Mann von Einfluſs in den Sachen seines Vortrags seyn, oder er ist ein unnützes Geschöpf, oder die Personen neben, über ihm, lähmen ihn, aus niedriger, ver- derblicher Eifersucht. Der Vortragende bei einem Lan. desherrn, ist Minister bei dessen Person, wie auch sein Titel laute. Sollen und können die Departements- Minister in der Wirklichkeit nur DepartementsChefs bleiben, so muſs der CabinetsRath nicht nur Minister seyn, sondern auch so heiſsen“. Die Ursachen von Preussens Fall (1807. 8.), S. 28. MinisterGemälde; in den angef. Beherzigungen, S. 37—42. §. 265. Fortsetzung. I) Die verschiedenen Zweige der Staats- verwaltung sind: 1) die auswärtigen, 2) die innern Staatsverhältnisse. Zu den ersten gehören alle Verhandlungen mit an- dern Staaten, in friedlichen und kriegerischen Verhältnissen. Zu den letzten gehören: Ge- setzgebung, Staatswirthschaft mit Inbegriff der Finanzen, innere Sicherheit und Wohl- fahrt, bürgerliche und peinliche Rechts- pflege, Lehn- und ReligionsSachen. Dem- nach sind die ordentlichen Staatsbe- hörden a), folgende:

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/446
Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 422. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/446>, abgerufen am 22.11.2024.